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BGH, 15.10.1997 - IV ZR 264/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung einer Diebstahlsentschädigung an eine Leasinggesellschaft - Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls "Kraftfahrzeugdiebstahl" durch Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 61
Abstellen eines Luxuswagens in belebter Straße von Warschau
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 61
Deutliches Unterschreiten des vertragsgemäßen Sicherheitsstandards durch Abstellen eines PKW in einer belebten und beleuchteten Hauptstraße einer europäischen Großstadt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 166
- NZV 1998, 69
- VersR 1998, 44
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.02.1996 - IV ZR 321/94
Zur grob fahrlässigen Ermöglichung eines Autodiebstahls
Auszug aus BGH, 15.10.1997 - IV ZR 264/96
In seinem Urteil vom 21. Februar 1996 (IV ZR 321/94 - VersR 1996, 576 = NJW 1996, 1411) hat der Senat unter 2. b) dargelegt, welche Grundsätze im Rahmen von § 61 VVG für das grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalls "Kraftfahrzeugdiebstahl" durch Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen zu beachten sind.
- OLG Saarbrücken, 19.04.2018 - 4 U 137/16
Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines …
Es darf nicht aus dem objektiv groben Pflichtverstoß unbesehen auf ein gesteigertes persönliches Verschulden geschlossen werden, nur weil es so häufig mit ihm einhergeht (vgl. BGH NJW 1996, 1411; BGH, NJW-RR 1998, 166;… Geigel-Knerr, aaO., 1. Kap., Rdn. 84). - KG, 27.07.2018 - 6 U 38/17
Hausratversicherungsvertrag: Diebstahl von Wertsachen innerhalb der vereinbarten …
Denn der Vorwurf der grob fahrlässigen Schadensverursachung setzt grundsätzlich voraus, dass das fragliche Verhalten, das zum Schaden geführt hat, den nach dem Vertrag vorausgesetzten Standard an Sicherheit im Hinblick auf die versicherte Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 321/94 -, NJW 1996, 1411, Rn. 9 nach juris, bestätigt mit Urteil vom 15.10.1997 - IV ZR 264/96 - NJW-RR 1998, 166, Rn. 3, 4 nach juris).