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   BGH, 21.02.1990 - IV ZR 271/88   

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https://dejure.org/1990,2888
BGH, 21.02.1990 - IV ZR 271/88 (https://dejure.org/1990,2888)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1990 - IV ZR 271/88 (https://dejure.org/1990,2888)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 (https://dejure.org/1990,2888)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 1 VVG, § 2 III c AHB
    VVG, AHB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag - Schweißarbeiten als Brandrisiko - Voraussetzung eines Risikoausschlusses in einem Privathaftpflichtversicherungsvertrages - Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 2 Abs. 3 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 1 § 2 Abs. 3 Buchst. c
    Versicherungsvertragsrecht: Gebrauch eines Kraftfahrzeugs i.S. der Privathaftplichtversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 1283
  • VersR 1989, 243
  • VersR 1990, 482
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1988 - IVa ZR 73/87

    Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - IV ZR 271/88
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 11 unter c)) sind zwar Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug wegen der damit verbundenen Brandgefahren als gefährliche Tätigkeit anzusehen (Senatsurteil vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 -VersR 1988, 1283).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283 und 14.12.1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 ausgeführt, daß zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs auch Reparaturen gehören, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken.

  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 161/87

    Umfang des Risikoausschlusses in der Kraftfahrtversicherung

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - IV ZR 271/88
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283 und 14.12.1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 ausgeführt, daß zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs auch Reparaturen gehören, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken.
  • BGH, 22.10.2008 - XII ZR 148/06

    Haftung des Vermieters einer in Brand geratenen Scheune für Schäden an

    Der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmung schließt auch dessen Reparatur ein (BGHZ 78, 52, 54; BGH Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; OGH VersR 2006, 863 f.).
  • OLG Hamm, 02.10.2015 - 20 U 139/14

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung wegen Schäden Dritter aus

    Damit bewegt sich das Landgericht im Einklang mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 26.10.1988, IVa ZR 73/87, VersR 1988, 1283; Urt. v. 14.12.1988, IVa ZR 161/87, VersR 1989, 244; Urt. v. 21.02.1990, IV ZR 271/88, VersR 1990, 482) und des erkennenden Senats (Beschl. v. 09.12.1988, 20 W 76/88, VersR 1989, 696).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2008 - 4 U 191/07

    Zur Ingebrauchnahme eines noch nichtfahrtauglichen PKW durch den Versuch den

    Nach dem Sinn der kleinen Benzinklausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH VersR 1992, 47; BGH VersR 2007, 388; siehe auch: BGH VersR 1988, 1283; BGH VersR 1989, 243; BGH VersR 1990, 482; BGH VersR 1994, 83).

    So können bereits Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug zum Zwecke der Reparatur aufgrund der körperlichen Beteiligung des Fahrzeugs einen Gebrauch im Sinne der kleinen Benzinklausel darstellen (BGH VersR 1988, 1283), jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken (BGH VersR 1989, 243 und VersR 1990, 482).

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 5 U 370/11

    Privathaftpflichtversicherung - reparaturbedingtes Starten des Motors eines Kfz

    In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist anerkannt, dass auch Reparatur- und Wartungsarbeiten der mitversicherten Personen zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283; Urt. v. 21.2.1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1387; OLG Hamm, ZfSch 1993, 312 Rdn. 39; Senat, Urt. v. 20.3.1991 - 5 U 46/90 - VersR 1991, 1400; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 3 BesBed PHV Rdn. 14; Späte, Haftpflichtversicherung, C. IV. 3., Rdn. 12 jew. m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1991 - IV ZR 257/90

    Keine Deckung durch Privathaftpflicht bei Schäden an Neufahrzeug durch

    Sie stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urteile vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 unter 3 b, c; vom 26. März 1986 - IVa ZR 86/84 - VersR 1986, 537).

    Damit lag - anders als in den Senatsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 aaO, und 21. Februar 1990 aaO - ein versicherbarer Fahrzeuggebrauch im Sinne der AKB vor.

  • LG Heidelberg, 15.07.2016 - 5 O 75/16

    Kraftfahrzeughalterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatzanspruch bei

    Lemcke wirft daher die Frage auf, ob danach auch der länger als ein Jahr abgemeldeter Wagen erfasst ist, obwohl er in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht versicherbar wäre (BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 VersR 1990, 482).
  • OLG Köln, 23.12.1993 - 5 U 237/92

    Schweißarbeiten; Beauftragter des Halters; Schäden am Fahrzeug; Gebrauch des

    Zwar mögen zum Gebrauch eines Fahrzeugs grundsätzlich auch Reparaturen gehören, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken, wie z.B. auch Schweißarbeiten (siehe BGH VersR 1990/482), vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß dem Kläger, falls er überhaupt Eigenbesitzer und nicht etwa nur Fremdbesitzer im bürgerlich-rechtlichen Sinne gewesen sein sollte (eher anzunehmen ist letzteres), das Fahrzeug zum einen in erster Linie nur zur Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten nicht aber auch zum hiervon unabhängigen Fahren überlassen worden war, wenngleich er unstreitig befugt war, es für die Dauer der Nachtzeit aus der Werkstatt zu entfernen und zu seinem Wohnsitz zu fahren.
  • LG Oldenburg, 12.08.2020 - 13 O 245/20

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Schäden durch Schweißarbeiten

    Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, wenn Schweißarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen würden, weil sich dabei im Hinblick auf dessen körperliche Beteiligung die besonderen Gefahren eines Kraftfahrzeugs auswirkten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 - IVa ZR 73/87 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 -, Rn. 16, juris).
  • OLG Hamm, 02.10.1992 - 20 U 81/92

    Nebentätigkeit als "Beruf" i. S. v. Nr. 1 BBR L

    KFZ-Reparaturen gehören zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken (BGH NJW-RR 1989, 218; VersR 1990, 482; 1989, 243; Senat VersR 1989, 696; Prölss/Martin VVG 24. Aufl. § 10 AKB Anm. 3 B; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15 Aufl. § 10 AKB Rdnr. 95).
  • OLG Köln, 11.09.1998 - 20 U 6/98

    Anspruch des Inhabers einer Kfz-Werkstatt gegen den Kfz-Haftpflicht-Versicherer

    Zwar ist der Berufung darin Recht zu geben, daß zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges im vorgenannten Sinne auch die Ausführung von Reparaturen zählen können, bei denen sich die besonderen Gefahren eines Kraftfahrzeugs auswirken (BGH VersR 1988, 1283 f; VersR 1990, 482).
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