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   BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08   

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https://dejure.org/2010,49
BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08 (https://dejure.org/2010,49)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 (https://dejure.org/2010,49)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08 (https://dejure.org/2010,49)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 516 Abs 1 BGB, § 2325 Abs 1 BGB
    Pflichtteilsrecht: Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts

  • erbfall.eu

    BGB § 2325 Abs. 1
    Die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch sofern eine Lebensversicherung Teil des Nachlasses wird | Pflichtteilsrecht. Pflichtteil, Wertberechnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2325
    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen nach dem Rückkaufswert; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherungsvertrag: Neue Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche

  • Wolters Kluwer

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der schenkweisen Zuwendung einer Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen Dritten; Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anhand der durch Verwertung von Rechten aus ...

  • rewis.io

    Pflichtteilsrecht: Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Pflichtteilsrecht: Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 2325 Abs. 1
    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beläuft sich bei schenkweiser Zuwendung eines widerruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung in der Regel auf den Rückkaufswert unmittelbar vor dem Tod des Erblassers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der schenkweisen Zuwendung einer Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen Dritten; Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anhand der durch Verwertung von Rechten aus ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Schenkweise Zuwendung der Leistung aus Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Bei Lebensversicherungen ist im Pflichtteilsrecht der Rückkaufswert maßgeblich

  • meyer-koering.de (Pressemitteilung)

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensversicherung und Pflichtteil

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Änderung zu Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungsverträgen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundsatzurteil des BGH zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs für Enterbte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bezugsrechtseinräumung im Rahmen einer Lebensversicherung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wertberechnung bei Schenkung einer Lebensversicherung

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherungen und Pflichtteilsrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung und Erbfall

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbrechtliche Bewertung von Lebensversicherungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Enterbte erhalten mehr aus Lebensversicherungen des Erblasser

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherungen bei Pflichtteilsergänzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Behandlung von Lebensversicherungsverträgen im Pflichtteilrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbrechtliche Bewertung von Lebensversicherungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbe: Wie hoch ist der Pflichtteil an einer Lebensversicherung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung und Erbfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung und Pflichtteil

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Erbrechtsreform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteil und Lebensversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wertberechnung bei Schenkung einer Lebensversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wertberechnung bei Schenkung einer Lebensversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Wertes einer Lebensversicherung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch und Lebensversicherung // Bundesgerichtshof stärkt die Pflichtteilsberechtigten

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    BGH erhöht Anspruch von Enterbten auf Teil der Lebensversicherung // Markt- oder Rückkaufswert ist Berechnungsgrundlage

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Pflichtteil bei Lebensversicherungen bemisst sich nach dem Rückkaufswert

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Pflichtteil und Lebensversicherung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Lebensversicherung und Erbfall

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherungsvertrag: Neue Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzanmerkung)

    Befangenheit im Erbrechtssenat des BGH?

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Lebensversicherung und der Erbfall (Erbrecht - Pflichtteil)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 185, 252
  • NJW 2010, 3232
  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 13
  • MDR 2010, 870
  • DNotZ 2011, 129
  • NJ 2010, 389
  • FamRZ 2010, 1071
  • FamRZ 2010, 1248
  • FamRZ 2010, 22
  • VersR 2010, 895
  • WM 2010, 1273
  • IV ZR 280/08
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    Im Urteil vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350) habe der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Insolvenzrecht entschieden, dass bei Insolvenz des Nachlasses nach erfolgter Anfechtung gemäß § 134 InsO die gesamte Versicherungsleistung - und nicht nur wie nach bisher herrschender Auffassung die Prämiensumme - zur Masse zurückgefordert werden könne, wenn der Erblasser einem Dritten unentgeltlich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe.

    Die Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350) ist auf das Erbrecht nicht übertragbar.

    Dies entsprach bis zur Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 23. Oktober 2003 (aaO) auch der herrschenden Auffassung zum Insolvenzrecht, die nach einer Anfechtung gemäß § 134 InsO bei der Rückforderung zur Masse ebenfalls nur die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien, nicht dagegen die gesamte Versicherungsleistung berücksichtigte (vgl. die Nachweise in BGHZ 156, 350, 354).

    Ein solches Dreiecksverhältnis kann zutreffend so beschrieben werden, dass der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an der Versicherer "erkauft" (vgl. BGHZ 156, 350, 355).

    dd) Eine andere Bestimmung des Schutzzwecks von § 2325 BGB ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem Recht der Insolvenzanfechtung, insbesondere mit der neuen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350).

  • BGH, 04.02.1976 - IV ZR 156/73

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen geminderten Nachlassvermögens infolge zu

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, 14. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, 25. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest.

    a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO).

    Nur vor diesem Hintergrund lassen sich ferner die Aussagen des Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und des XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schenkung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts verstehen.

  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, 14. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, 25. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187).

    a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO).

    Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b).

    In den Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 128, 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdrücklich als Schenkungsgegenstand den Anspruch auf die Versicherungssumme feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung des Erblassers in Form der Prämien bemisst.

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versicherungsvertrag zu (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 c), das sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b).

    Daneben hat der Erblasser vor Eintritt des Versicherungsfalls regelmäßig einen durch die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert, der bereits während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags übertragbar ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 a).

    Die (beiden) Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht etwa Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche, über die der Erblasser gesondert verfügen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178).

    Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187).

    aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181).

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 16/94

    Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    Der XII. Zivilsenat hat sich dem angeschlossen (BGHZ 130, 377).

    Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b).

    Nur vor diesem Hintergrund lassen sich ferner die Aussagen des Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und des XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schenkung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts verstehen.

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, 14. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, 25. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest.

    a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO).

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 123/75

    Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung - Schuldrechtlicher Anspruch der

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    Der Formmangel wäre somit im Zeitpunkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form des ("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88 - NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 - NJW 1986, 2107 unter II; vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II).

    Das Fehlen eines Rechtsgrunds hätte zur Folge, dass die Erben den überschießenden Teil der Versicherungsleistung kondizieren könnten (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - NJW 1987, 3131 unter 2; vom 14. Juli 1976 aaO; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11, 15; Harder FamRZ 1976, 617, 618).

  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 26/86

    Fortgeltung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach Scheidung

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    Das Fehlen eines Rechtsgrunds hätte zur Folge, dass die Erben den überschießenden Teil der Versicherungsleistung kondizieren könnten (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - NJW 1987, 3131 unter 2; vom 14. Juli 1976 aaO; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11, 15; Harder FamRZ 1976, 617, 618).

    Auch der Senat hat im Urteil vom 1. April 1987 (aaO unter 4) angedeutet, dass für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils ein anderer Gegenstand maßgeblich sein muss als für den Bereicherungsausgleich im Valutaverhältnis.

  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
    aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versicherungsvertrag zu (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 c), das sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b).

    Gleichwohl ist das Recht auf den Rückkaufswert nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (siehe nur Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter II 3 a).

  • BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85

    Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82

    'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den

  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90

    Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung

  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84

    Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

  • BGH, 10.05.1989 - IVa ZR 66/88

    Zustimmung zur Auszahlung eines Sparguthabens aufgrund einer Schenkung -

  • BGH, 29.05.1952 - IV ZR 167/51

    Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bei Schenkung eines Geldbetrages zum

  • LG Göttingen, 23.03.2007 - 4 S 6/06

    Anspruch eines Erben auf Pflichtteilsergänzung aus erhaltenen

  • LG Paderborn, 14.01.2008 - 4 O 595/06

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen;

  • LG Köln, 18.12.2007 - 16 O 571/06

    Umfang eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei einer Lebensversicherung des

  • BGH, 08.05.1954 - II ZR 20/53

    Selbstmord bei Lebensversicherung

  • BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58

    Insassen-Unfallversicherung

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

  • BGH, 08.05.1996 - IV ZR 112/95

    Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2008 - 7 U 140/07

    Inanspruchnahme aus Anlass von Pflichtteilsergänzungen wegen einer

  • BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15

    Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als

    Der Formmangel wird in diesem Fall durch die Bewirkung der Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, NJW 2010, 3232 Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288, 291).
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 35; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 14 für eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Dritten).

    Handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, bei der zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart sind (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), gilt dies sowohl für den Anspruch auf die Todesfallleistung als auch für den Anspruch auf die Erlebensfallleistung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO).

    Im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung des Dritten gehören die Ansprüche aus einer Lebensversicherung daher nur dann nicht zur Insolvenzmasse, wenn der Versicherungsfall vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 39; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 10 mwN).

    Tritt der Versicherungsfall bei einem widerruflichen Bezugsrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, erwirbt der Begünstigte des Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst (BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 24 mwN); bis dahin gehören die Ansprüche jedoch zur Insolvenzmasse, so dass insbesondere ein Widerruf des Bezugsrechts möglich ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 13).

    Der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37).

  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

    Dem steht nicht entgegen, dass sie zu Lebzeiten des Erblassers noch jederzeit hätte abgeändert werden können, da ein fehlendes Anwartschaftsrecht des Berechtigten der Annahme einer Zuwendung unter Lebenden nicht entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17).

    Vielmehr genügt hierfür bereits eine mittelbare Zuwendung, die im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall bejaht wird, wenn der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an den Versprechenden gleichsam erkauft hat (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17 f.).

    (4) Der Auskunftspflicht entsprechend den Grundsätzen im Senatsurteil vom 28. April 2010 (IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252) stehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch die liechtensteinischen Verjährungsregeln nicht entgegen, da das für die Beurteilung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Erbstatut deutsches Recht ist.

  • BGH, 14.03.2018 - IV ZR 170/16

    Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein

    bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 26).
  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 248/14

    Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer

    Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers, das in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr existiert, noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380 f; vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22

    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der

    Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweisere Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 = VersR 2010, 895).

    Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; ebenso etwa: Senat, Urteil vom 12. Februar 2020 - 5 U 59/19, ZEV 2020, 767).

    Der Grund dafür ist, dass der Bezugsberechtigte hier vor dem Eintritt des Todes noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, nicht einmal eine Anwartschaft erwirbt, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann (BGH, a.a.O., BGHZ 185, 252, 257; Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 15).

    Die Todesfallsumme, um die das Vermögen des Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand), gelangt folglich erst mit Eintritt des Todes und damit zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen des Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren; sie wird dem Empfänger also nicht unmittelbar aus dem Erblasservermögen zugewandt, wie es § 2325 Abs. 1 BGB voraussetzt (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 257; Winter in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 159 Rn. 545).

    Ebenso steht erst, wenn die Zuwendung des Bezugsrechts mit dem Eintritt des Todes unwiderruflich wird, erstmalig fest, dass die vom Erblasser geleisteten Prämien das Vermögen seinerzeit entreichert haben (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 267).

    Entsprechendes gilt aber auch für die vom Erblasser gezahlten - bis zuletzt auch nicht einmal konkret bezifferten - Versicherungsbeiträge, um die dieser zu Lebzeiten nicht entreichert wurde; die abweichende Auffassung der Beschwerde ist seit der dargestellten Rechtsprechungsänderung im Jahre 2010 (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 267) überholt.

    Wie in der bereits mehrfach erwähnten Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs im Einzelnen dargestellt wird, hätte Letzteres (nur) zur Folge, dass dann nicht lediglich ein, sondern zwei unterschiedliche Versicherungsfälle - Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters - vereinbart worden wären; dies führte zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 265; Winter in: Bruck/Möller, a.a.O., § 159 Rn. 546).

    Im Gegensatz zur reinen Risikoversicherung wird bei Lebensversicherungen, die auch eine Leistung im Erlebensfall vorsehen (Kapital-, Rentenversicherung), ein Rückkaufswert gebildet, dessen Höhe freilich von unterschiedlichen Parametern, insbesondere der Vertragslaufzeit abhängt (§ 169 Abs. 1; zum Ganzen Reiff, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 169 Rn. 20 ff.); infolgedessen besteht für den Versicherungsnehmer hier u.U. die Möglichkeit einer - freilich immer mit finanziellen Nachteilen verbundenen - lebzeitigen Verwertung seiner Rechte (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 268).

    Für das Bezugsrecht eines widerruflich begünstigten Dritten ändert sich bei all dem aber nichts; denn im einen wie im anderen Fall entsteht sein Anspruch auf die Todesfalleistung unter denselben rechtlichen Voraussetzungen mit dem Eintritt des Todes originär in der Person des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 266; zur uneingeschränkten Geltung der §§ 159, 160 VVG für alle Arten von Lebensversicherungsverträgen auch Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 2; BT-Drucks. 16/3945, S. 98).

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12

    Gruppenunfallversicherung: Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung

    Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Erblasser als Versicherter - einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerruft (Senatsurteile vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 20; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1 b); BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, VersR 1984, 845 unter II 2 b); RGZ 128, 187, 189; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 116 f.; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 12, 33).
  • OLG Dresden, 09.10.2018 - 4 U 808/18

    Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung einer Versicherungssumme aus einem

    Nach einhelliger Auffassung gehört der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung auf der Grundlage einer Bezugsberechtigung nicht zum Erblasservermögen, sondern entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15, Rz. 13 mwN - juris; BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08, Rz. 17 - juris mwN; juris-Praxiskommentar BGB § 2311, Rz. 45 und Rz. 46 mwN - juris MüKo-Lange BGB, 7. Aufl., Bd. 10, § 2311, Rz. 10 mwN; Bruck/Müller VVG, 9. Aufl. 2013, § 159, Rz. 188 mwN; MüKo, VVG Bd. 2, 2. Aufl. 2016, § 159, Rz. 15; Kammergericht Beschluss vom 29.11.2016, 6 W 112/16, Rz. 1 - juris).
  • ArbG Köln, 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18

    Einzelfallentscheidung zur Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb -

    Entsprechend werden auch außerhalb der Bewertung von Nachlass-Immobilien Kaufangebote durchaus als aussagekräftige Schätzgrundlagen angesehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08 -, BGHZ 185, 252-272, Rn. 52 - Rückkaufwert einer Lebensversicherung; BFH, Beschluss vom 01. Dezember 2011 - I B 80/11 -, Rn. 6, juris - Wert Gesellschaftsanteile; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 1997 - 1 U 167/94 -, Rn. 46, juris - Grundstückswert).
  • OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21

    Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB der Versprechende (Bank) und der Versprechensempfänger (Erblasser) zu Lebzeiten vereinbaren können, dass ein begünstigter Dritter mit dem Tod des Versprechensempfängers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf eine bestimmte Leistung erwirbt, die er nicht aus dem Nachlass erhält, sondern unmittelbar kraft Vertrags unter Lebenden unmittelbar von dem Versprechenden (BGH, NJW 2010, 3232; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 13; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn. 17).

    Der Dritte verfügt in dieser Phase weder über ein Recht noch eine Anwartschaft, sondern allenfalls über eine "Erwerbshoffnung" (BGH, NJW 2010, 3232; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 3).

    Für das Valutaverhältnis, das über das Behaltendürfen des Drittbegünstigten entscheidet (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518), gilt hier, dass der begünstigte M...... L...... bereits an der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Beklagten am 12.03.2003 beteiligt war und das Zuwendungsangebot ausdrücklich annahm.

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2003 ein Schenkungsvertrag im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB im Valutaverhältnis zustande kam (BGH, NJW 2010, 3232; MüKo BGB/Gottwald, 8. Aufl., § 331 Rn. 8; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 42).

    Allerdings kommt eine Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB dadurch in Betracht, dass er den zugewendeten Anspruch unmittelbar mit dem Erbfall erlangte (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 5), es sei denn, die Erblasserin hat vor dem Todesfall im Valutaverhältnis anderweitig für den Wegfall des Zuwendungsgrunds Sorge getragen.

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 22/09

    Widerrufliches Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung

  • LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14

    Auswirkung einer Pflichtteilsentziehung auf die Pflichtteilsberechtigung eines

  • OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15

    Schadenersatz des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Vereitelung

  • OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 23 U 220/11

    Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 124/19

    Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles

  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 93/12

    Erstattung einer Übergangsversorgung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 50/13

    Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Befugnis zur Erhebung der

  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19

    Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit

  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 8 U 581/10

    Vertrag zugunsten Dritter: Wirksamkeit der zwischen dem Gläubiger und der

  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2015 - 16 U 108/14

    Rechtliche Einordnung des Erwerbs einer Forderung aus einer Lebensversicherung

  • OLG Köln, 26.11.2008 - 2 U 8/08

    Begriff der beeinträchtigenden Schenkung; Rückabwicklung der Zuwendung einer

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2023 - 1 U 12/23
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2011 - 7 U 140/07

    Bedeutung des Rückkaufswerts bei der Berechnung einer Lebensversicherung mit

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

  • LG Kaiserslautern, 04.09.2018 - 3 O 133/18

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Kostenfreie Überlassung von Wohnraum;

  • OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 202/22

    Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach

  • LG Freiburg, 17.03.2017 - 14 O 262/15

    Insolvenzanfechtung: Anfechtung von an einen Bezugsberechtigten ausgezahlte

  • OLG Dresden, 22.06.2016 - 17 U 360/16
  • OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 7 U 74/20

    Die freie Bezugsrechtswahl unterliegt nicht der AGB-Kontrolle

  • LG Bonn, 29.07.2013 - 1 O 138/12

    Rechtsmissbräuchlichliche Beeinträchtigung von berechtigten Erberwartungen eines

  • LG Kiel, 27.05.2011 - 1 S 298/10

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen: Rückgängigmachung einer Schenkung

  • LG Stuttgart, 23.02.2022 - 19 OH 10/20

    Beurkundungsgegenstand bei einer Grundstücksübertragung im Wege der

  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 40/15

    Der Anspruch auf das ohne belegmäßigen Nachweis pauschal in Höhe von 20 Euro

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