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   BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12   

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https://dejure.org/2014,9695
BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12 (https://dejure.org/2014,9695)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - IV ZR 288/12 (https://dejure.org/2014,9695)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12 (https://dejure.org/2014,9695)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 S 1 Nr 12 LuftVG, § 33 LuftVG, § 43 Abs 2 S 1 LuftVG, § 102 Abs 1 LuftVZO, EGV 785/2004
    Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne Befähigungsnachweis

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Versicherungsschutzes bzgl. einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung im Falle des Fehlens der notwendigen Erlaubnisse beim Führer des Luftfahrzeuges

  • rabüro.de

    Zur verhüllten Obliegenheit in der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung

  • tis-gdv.de

    Flugschau, Haftpflicht, Ausschluss, Flugzeug

  • rewis.io

    Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne Befähigungsnachweis

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LuftPersV § 3 b; LuftPersV § 5; LuftVZO § 102
    Klausel über Ausschluss von Versicherungsschutz bei Fehlen der vorgeschriebenen Erlaubnisse und Befähigungsnachweise des Luftfahrzeugführers ist verhüllte Obliegenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG §§ 158b ff.; LuftVG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 12
    Ausschluss des Versicherungsschutzes bzgl. einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung im Falle des Fehlens der notwendigen Erlaubnisse beim Führer des Luftfahrzeuges

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schutzausschluss in den Versicherungsbedingungen vereinbart: Kein objektiver Risikoausschluss!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls bei Flugschau in Eisenach muss neu geprüft werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Unfalls bei der Flugschau in Eisenach 2008 - und die Haftpflichtversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung und die Flugschau

  • lto.de (Kurzinformation)

    Thüringer Flugschau-Unglück - Opfer können auf Schadensersatz hoffen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flugschau in Eisenach: Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls muss neu geprüft werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls bei Flugschau in Eisenach muss neu geprüft werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung als verhüllte Obliegenheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verhüllte Obliegenheit versus Risikoausschluss in der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung als verhüllte Obliegenheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3449
  • MDR 2014, 778
  • NZV 2014, 564
  • VersR 2014, 869
  • WM 2014, 1696
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09

    Zur Frage der Einhaltung der versicherungsrechtlichen Klagefrist

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).

    Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird deutlich, dass es in dieser Bedingung jedenfalls bei den Erlaubnissen und Berechtigungen um die Zulassungen, Konzessionen, Lizenzen usw. geht, die ein Luftfahrzeugführer haben muss, damit es ihm öffentlich-rechtlich gestattet ist, das jeweilige Flugzeug zu fliegen (im Ergebnis ebenso OLG Celle VersR 2010, 1637, 1639 unter 3 d).

  • BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09

    Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 29; vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9 und vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 Rn. 21 m.w.N.).

    Dieser muss aber mit einem Verlust des Versicherungsschutzes nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugführer ohne die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen geführt wurde (vgl. zu alldem auch Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 30 f. betreffend die Regelung in § 132 Abs. 1 VVG a.F. über die ungenügende Bemannung eines Schiffes).

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    Es gibt kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis - eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 m.w.N.) - zwischen den Klägern und der Beklagten, an dessen Feststellung die Kläger ein Interesse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben.
  • BGH, 18.06.2008 - IV ZR 87/07

    Rechtsnatur der tageszeitlichen Begrenzung des Risikos eines Fahrraddiebstahls in

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 29; vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9 und vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04

    Rechtsnatur einer Kapitalmangel-Klausel in der

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 29; vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9 und vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    bb) Letzteres wird jedoch weder dem materiellen Gehalt der Klausel, wie er sich bei näherer Betrachtung auch aus ihrem Wortlaut ergibt, noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, so wie sich dieser dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erschließt (vgl. zu diesem Maßstab für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 227/88

    Versicherungsvertragsrecht: Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).
  • OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08

    Luftkasko-Versicherung: Einschränkung des Versicherungsschutzes bei fehlender

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).
  • BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 34/80

    Entbehrlichkeit der Kündigung für den Eintritt der Leistungsfreiheit des

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    Das Berufungsgericht hat Feststellungen weder dazu getroffen, ob diese Kündigung erklärt wurde, noch dazu, ob sie gegebenenfalls wegen dauernden und vollständigen Wegfalls des versicherten Interesses - z.B. wegen gänzlicher Zerstörung des versicherten Flugzeugs - ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 34/80, VersR 1981, 186 unter II 2. b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 110 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 11.12.1996 - 2 U 169/96

    Erforderliche Flugbesatzung für Flüge nach Instrumentenflugregeln; Vorliegen

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
    HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).
  • BGH, 05.07.2023 - IV ZR 118/22

    Kontrollfreiheit der sogenannten "erweiterten Schlüsselklausel" in der

    Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12, VersR 2014, 869 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14

    Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung

    Sie stützt ihre Berufung auf eine kurz vor Verkündung des angefochtenen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2014 - IV ZR 288/12 -.

    Aus der Regelung in § 4 Ziffer I. Nr. 3 AHB-2008 folgt - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung in der Entscheidung des BGH vom 14.5.2014 (IV ZR 288/12, juris), dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages davon ausgegangen wurde, dass der versicherte Hubschrauber nur durch Piloten geführt werden darf, die über die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis und Befähigung für den jeweiligen Flug verfügen.

    Der Entscheidung des BGH vom 14.5.2014 (IV ZR 288/12) ist nicht zu entnehmen, dass die allgemeinen Vorschriften gemäß § 23 ff. VVG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollen.

  • OLG Köln, 08.12.2020 - 9 U 141/20

    Anspruch aus einer Vollkaskoversicherung für ein Flugzeug; Steuerung durch einen

    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (BGH, Urt. v. 20.05.2000, - IV ZR 186/99 -, VersR 2000, 969 f. in juris Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.05.2011, - IV ZR 165/09 -, VersR 2011, 1048 ff. in juris Rn. 29 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.05.2014, - IV ZR 288/12 -, VersR 2014, 869 ff., in juris Rn. 18 Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG Rn. 16).

    Nach diesen Klauseln bestand kein Versicherungsschutz bzw. dieser war ausgeschlossen, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte (BGH, Urt. v. 14.05.2014, - IV ZR 288/12 -, VersR 2014, 869 ff. in juris Rn. 3), bei nicht verkehrssicherem Zustand oder Überladung der versicherten Fahrzeuge (BGH, Urt. v. 24.05.2000, - IV ZR 186/99 -, VersR 2000, 969 ff. in juris Rn. 10) oder wenn das versicherte Schiff nicht fahrtüchtig, insbesondere nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen war (BGH, Urt. v. , - IV ZR 165/09 -, VersR 2011, 1048 ff. in juris Rn. 4).

    In der BGH-Entscheidung vom 14.05.2014, - IV ZR 288/12 - (in VersR 2014, 869 ff.) ging es um die Überlassung eine Flugzeugs an eine Person, die nicht über die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise verfügte, weswegen der Versicherungsschutz nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen war.

    Das zitierte Urteil des BGH vom 14.05.2014, - IV ZR 288/12 - (in VersR 2014, 869 ff.) ist aber auch deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil hier anders als dort keine Haftpflichtversicherung, sondern eine Kaskoversicherung für das klägerische Flugzeug zugrunde liegt.

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2018 - 2 S 1925/17

    Kein Deckungsausschluss für fondsgebundene Lebensversicherungen und

    Da die Klausel gerade nicht in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert, handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit (zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12, r+s 2014, 350 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 15.01.2015 - 2 O 254/14

    Zulässige Risikobegrenzung in Hausratsversicherungsvertrag bei Vereinbarung von

    Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des VN fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (BGH, r+s 2014, 350, Juris Tz. 18).
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