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   BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93   

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https://dejure.org/1995,8324
BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93 (https://dejure.org/1995,8324)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1995 - IV ZR 297/93 (https://dejure.org/1995,8324)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1995 - IV ZR 297/93 (https://dejure.org/1995,8324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusatzversorgungskasse von Gemeinden und Gemeindeverbänden - Berechnung und Höhe der Versorgungsrente - Leistungen aus der Lebensversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812; BGB § 242; VVG § 1
    Rentenberechnung und Ausgleichsansprüche im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 334
  • VersR 1996, 315
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 19/88

    Verwirkung bei kurzen Verjährungsfristen

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93
    Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung eines Rechts ist anzunehmen, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wenn deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1979 - VII ZR 31/79 - NJW 1980, 880; vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - BGHR § 242 BGB Verwirkung 7; BGHZ 25, 47, 51 ff.).

    Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH. Urteile vom 6. Dezember 1988 a.a.O.; vom 27. Juni 1985 - III ZR 150/83 - WM 1985, 1271 unter II 1).

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 111/85

    Berücksichtigung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93
    In seinem Urteil vom 26. November 1986 (IVa ZR 111/85 - VersR 1987, 214 unter I 2) hat der Senat einen Verstoß der vergleichbaren Regelung des § 42 Abs. 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

    Im Einzelfall können im Interesse der Praktikabilität und der Vereinfachung Nachteile hinzunehmen sein, die mit einer pauschalierenden und generalisierenden Regelung unausweichlich verbunden sind (Senatsurteil vom 26. November 1986 a.a.O.).

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93
    Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung eines Rechts ist anzunehmen, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wenn deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1979 - VII ZR 31/79 - NJW 1980, 880; vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - BGHR § 242 BGB Verwirkung 7; BGHZ 25, 47, 51 ff.).

    Denn es ist selbstverständlich, daß sich der Schuldner zur Abwehr eines gegen ihn gerichteten Anspruchs nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann, wenn er sich selbst unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Anspruchs veranlaßt hat (BGHZ 25, 47, 52f.).

  • BGH, 29.09.1993 - IV ZR 275/92

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93
    Dem Satzungsgeber ist - ähnlich wie dem Gesetzgeber - eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gewährt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt (Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d).
  • BGH, 27.06.1985 - III ZR 150/83

    Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93
    Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH. Urteile vom 6. Dezember 1988 a.a.O.; vom 27. Juni 1985 - III ZR 150/83 - WM 1985, 1271 unter II 1).
  • BGH, 22.11.1979 - VII ZR 31/79

    Voraussetzungen der Verwirkung; Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen lange

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93
    Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung eines Rechts ist anzunehmen, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wenn deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1979 - VII ZR 31/79 - NJW 1980, 880; vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - BGHR § 242 BGB Verwirkung 7; BGHZ 25, 47, 51 ff.).
  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

    Zudem kann sich auf Verwirkung nur berufen, wer sich selbst redlich verhält (vgl BGH Urteil vom 15.11.1995 - IV ZR 297/93 - juris RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R

    Rentenversicherung darf sich gegen Zuständigkeitsverletzung durch Krankenkasse

    Zudem kann sich auf Verwirkung nur berufen, wer sich selbst redlich verhält (vgl BGH Urteil vom 15.11.1995 - IV ZR 297/93 - juris RdNr 16 mwN) .
  • OLG Karlsruhe, 20.03.2020 - 12 U 101/19

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Einbehalt rückständiger Beiträge zur

    Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist setzt voraus, dass der Berechtigte unter Umständen untätig gewesen ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 806/05 -, Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - IV ZR 297/93 -, Rn. 14, juris).
  • BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 872/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Verwirkung und damit auf die Grundsätze von Treu und Glauben zu berufen, weil sie sich selbst unredlich verhalten hätte und dadurch die Erklärung des Widerrufs verhindert hätte (BGH 15. November 1995 - IV ZR 297/93 - VersR 1996, 315).
  • BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 370/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Verwirkung und damit auf die Grundsätze von Treu und Glauben zu berufen, weil sie sich selbst unredlich verhalten hätte und dadurch die Erklärung des Widerrufs verhindert hätte (BGH 15. November 1995 - IV ZR 297/93 - VersR 1996, 315).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.11.2013 - 8 O 3800/13

    Widerrufsrecht - Haustürgeschäft

    a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment; BGH ZIP 2001, 670; BGH VersR 1996, 315).

    Die Beurteilung, ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH VersR 1996, 315).

  • SG Münster, 27.05.2020 - S 14 KN 22/17
    Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist setzt voraus, dass der Berechtigte unter Umständen untätig gewesen ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Bundearbeitsgericht - BAG - Urt. v. 12.12.2006 - 3 AZR 806/05, juris Rn. 31, BGH Urt. v. 15.11.1995 - IV ZR 297/93, juris Rn. 14).
  • AG Neumarkt/Oberpfalz, 30.03.2012 - 1 C 652/11

    Widerruf eines Versicherungsvertrages nach Ablauf der Frist sowie Anspruch auf

    Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment; BGH ZIP 2001, 670; BGH VersR 1996, 315).

    Die Beurteilung, ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH VersR 1996, 315).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 4 R 341/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der

    Allerdings gilt der Grundsatz von Treu und Glauben in beide Richtungen: Derjenige, der sich auf ihn beruft, musst sich selbst pflichtgemäß verhalten (vgl. BSG, Urteil vom 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R -, Rn. 29, juris; vgl. BGH Urteil vom 15.11.1995 - IV ZR 297/93 -, Rn. 16, juris).
  • LAG Düsseldorf, 19.03.2003 - 12 Sa 1562/02

    Verschaffung einer Zusatzversorgung

    Allerdings hält es der Bundesgerichtshof offenbar für möglich, dass der Angestellte unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungskasse Bestehen und Inhalt eines Versicherungsverhältnisses und von Versorgungsansprüchen gerichtlich klären lassen kann (BGH, Urteil vom 25.10.1995, VersR 1996, 257 ff., Urteil vom 15.11.1995, VersR 1996, 315).
  • KG, 18.11.2013 - 8 U 71/13

    Wann sind Mietzinsansprüche verwirkt?

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