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   BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17   

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BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17 (https://dejure.org/2018,20007)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - IV ZR 3/17 (https://dejure.org/2018,20007)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - IV ZR 3/17 (https://dejure.org/2018,20007)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus abgetretenem Recht; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; ...

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe bei vorheriger großzügiger finanzieller Unterstützung Dritter

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114; ZPO § 233
    Keine Wiedereinsetzung bei für Rechtsmittelführer erkennbar aussichtslosem Prozesskostenhilfeantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus abgetretenem Recht; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 1149
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    Dabei kann dahinstehen, ob das Wiedereinsetzungsgesuch bereits verspätet ist, weil die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hier möglicherweise nicht erst nach der Bekanntgabe des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 54/16, juris Rn. 6 m.w.N.), sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, zu dem die Klägerin aufgrund der vorgenannten Hinweise des stellvertretenden Senatsvorsitzenden und des Rechtspflegers nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat rechnen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, FamRZ 2010, 448 Rn. 5 m.w.N.).

    War die Erwartung einer Prozesskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 aaO; vom 8. Februar 1985 - V ZR 281/84, VersR 1985, 454 unter 1 [juris Rn. 3]; Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, r+s 2010, 263 Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZB 26/05

    Zur Deckung von Prozesskosten durch Geldentschädigung aus

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Verdacht plausibel auszuräumen, sie habe sich des ihr zugeflossenen Geldbetrages durch unangemessene, sachlich nicht gebotene Ausgaben fast vollständig entäußert, für die auch eine rechtliche Notwendigkeit nicht bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 19 ff.; vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 27; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 286/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZB 54/16

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    Dabei kann dahinstehen, ob das Wiedereinsetzungsgesuch bereits verspätet ist, weil die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hier möglicherweise nicht erst nach der Bekanntgabe des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 54/16, juris Rn. 6 m.w.N.), sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, zu dem die Klägerin aufgrund der vorgenannten Hinweise des stellvertretenden Senatsvorsitzenden und des Rechtspflegers nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat rechnen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, FamRZ 2010, 448 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1985 - V ZR 281/84

    Gewährung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    War die Erwartung einer Prozesskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 aaO; vom 8. Februar 1985 - V ZR 281/84, VersR 1985, 454 unter 1 [juris Rn. 3]; Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, r+s 2010, 263 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 10.04.2013 - IV ZR 286/12

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Bedürftigkeit zur

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Verdacht plausibel auszuräumen, sie habe sich des ihr zugeflossenen Geldbetrages durch unangemessene, sachlich nicht gebotene Ausgaben fast vollständig entäußert, für die auch eine rechtliche Notwendigkeit nicht bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 19 ff.; vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 27; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 286/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    a) Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag nur so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 184/05

    Anforderungen an die Darlegung des Verbrauchs von früher vorhandenen des

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Verdacht plausibel auszuräumen, sie habe sich des ihr zugeflossenen Geldbetrages durch unangemessene, sachlich nicht gebotene Ausgaben fast vollständig entäußert, für die auch eine rechtliche Notwendigkeit nicht bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 19 ff.; vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 27; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 286/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17
    War die Erwartung einer Prozesskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 aaO; vom 8. Februar 1985 - V ZR 281/84, VersR 1985, 454 unter 1 [juris Rn. 3]; Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, r+s 2010, 263 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19

    Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz - und die Wiedereinsetzung

    War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 2018 - IV ZR 3/17 - VersR 2018, 1149 Rn. 10 mwN; Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 mwN).
  • OLG Brandenburg, 02.01.2019 - 13 WF 231/18

    Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit des aktuellen Vordrucks für die

    Wer es in Kenntnis eins bevorstehenden Verfahrens trotz eines erheblichen Bankguthabens unterlässt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die drohende Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, kann sich auf eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit nicht berufen und deshalb keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen (vgl. BGH VersR 2018, 1149; BeckOK ZPO/Reichling, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 115 Rn. 85, jew. m.w.N).

    Zudem hat es der Antragsteller in Kenntnis des bevorstehenden Verfahrens trotz eines erheblichen Bankguthabens offensichtlich verabsäumt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die drohende Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, sodass er sich auch aus diesem Grund auf eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit nicht berufen könnte (vgl. BGH VersR 2018, 1149; BeckOK ZPO/Reichling, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 115 Rn. 85, jew. m.w.N).

  • OLG Brandenburg, 07.01.2021 - 13 WF 222/20
    Begibt sich ein Beteiligter in dieser Lage seines Vermögens durch Ausgaben, für die keine dringende Notwendigkeit bestand, so ist sein Begehren nach staatlicher Verfahrensfinanzierung rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH FamRZ 2008, 1163; BGH VersR 2018, 1149; BeckOK ZPO/Reichling, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 115 Rn. 85, jew. m.w.N).
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   BGH, 26.07.2018 - IV ZR 3/17   

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https://dejure.org/2018,24935
BGH, 26.07.2018 - IV ZR 3/17 (https://dejure.org/2018,24935)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2018 - IV ZR 3/17 (https://dejure.org/2018,24935)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - IV ZR 3/17 (https://dejure.org/2018,24935)
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