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   BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54   

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https://dejure.org/1954,2528
BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54 (https://dejure.org/1954,2528)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1954 - IV ZR 31/54 (https://dejure.org/1954,2528)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1954 - IV ZR 31/54 (https://dejure.org/1954,2528)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 16.09.1918 - VI 163/18

    Geltendmachung des Einwands des Selbstverschuldens gegen Ansprüchen des

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Widerstreitet der Besitz den Eigentumsrechten des Klägers, so besteht die Herausgabepflicht, "mag der Eigentümer bezüglich des Abhandenkommens (oder der Weggabe) der Sache noch so sehr im Selbstverschulden sich bewegt haben" (RGZ 93, 281 [283]).

    Daß der Einwand aus § 254 BGB auch gegenüber einem aus den §§ 989, 990 BGB hergeleiteten Schadenersatzanspruch erhoben werden kann, ist anerkannten Rechts (RGZ 93, 281 [282]).

  • RG, 14.04.1902 - VI 30/02

    Schadensersatzanspruch gegen einen Gerichtsvollzieher.

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Das Reichsgericht, das einmal von einer "Einwendung" des Schadenersatzpflichtigen spricht (RGZ 51, 186 [193]; 55, 316 [321]; 59, 306 [311]; 162, 24 [29]), in anderen Entscheidungen aber von einer "Einrede" (JW 1909, 13 Nr. 5), hat den Standpunkt eingenommen, daß es einer ausdrücklichen Erhebung der "Einwendung" nicht bedürfe, weil es anerkannten Rechts sei, daß die Erkennbarkeit der Absicht der Beklagten genüge, das eigene Verschulden der Klägerin zur Abwehr ihrer Ansprüche zu verwenden (RG in WarnRspr 1908 Nr. 608; JW 1938, 2738 Nr. 15; HRR 1929 Nr. 4 und 1932 Nr. 1834).
  • BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50

    verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Es fehlt somit insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB, soweit das Verhalten S.s in Betracht kommt (RGZ 119, 152 [155]; BGHZ 3, 46).
  • RG, 05.02.1932 - VII 219/31

    Zucker I - § 934 BGB

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Ist der Veräusserer dem Erwerber als zuverlässig bekannt und hatte er keine Veranlassung, seinen Erklärungen zu misstrauen, so braucht der Erwerber sich nicht noch anderweit zu erkundigen (RGZ 135, 75 [85]; 141, 129 [132]).
  • RG, 26.09.1903 - I 154/03

    Polizeiverordnungen für die Unterelbe nicht revisibel. Einrede des

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Das Reichsgericht, das einmal von einer "Einwendung" des Schadenersatzpflichtigen spricht (RGZ 51, 186 [193]; 55, 316 [321]; 59, 306 [311]; 162, 24 [29]), in anderen Entscheidungen aber von einer "Einrede" (JW 1909, 13 Nr. 5), hat den Standpunkt eingenommen, daß es einer ausdrücklichen Erhebung der "Einwendung" nicht bedürfe, weil es anerkannten Rechts sei, daß die Erkennbarkeit der Absicht der Beklagten genüge, das eigene Verschulden der Klägerin zur Abwehr ihrer Ansprüche zu verwenden (RG in WarnRspr 1908 Nr. 608; JW 1938, 2738 Nr. 15; HRR 1929 Nr. 4 und 1932 Nr. 1834).
  • RG, 29.11.1927 - (VII) VI 357/27

    Besitz. ; Schadensersatz.

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Es fehlt somit insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB, soweit das Verhalten S.s in Betracht kommt (RGZ 119, 152 [155]; BGHZ 3, 46).
  • RG, 15.03.1935 - II 283/34

    1. Kann der Übergang des Eigentums an einer beweglichen Sache auch an die

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Handelt es sich um ein Erwerbsgeschäft, das mit dem Inhaber eines Gewerbebetriebs abgeschlossen wird, aber aus dem Rahmen der von dem Veräusserer in seinem Unternehmen sonst abgeschlossenen Geschäfte herausfällt, z.B. nur eine Sicherungsübereignung durch einen Kaufmann, die eine üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache betrifft, so wird dem Sicherungsnehmer eine weitergehende Erkundigungspflicht obliegen als bei Geschäften, die gewöhnlich Gegenstand des Unternehmens sind (RGZ 147, 321 [331]).
  • RG, 30.10.1939 - V 54/39

    1. Zur Auslegung des § 128 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZVG. 2. Über die Tragweite des §

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Das Reichsgericht, das einmal von einer "Einwendung" des Schadenersatzpflichtigen spricht (RGZ 51, 186 [193]; 55, 316 [321]; 59, 306 [311]; 162, 24 [29]), in anderen Entscheidungen aber von einer "Einrede" (JW 1909, 13 Nr. 5), hat den Standpunkt eingenommen, daß es einer ausdrücklichen Erhebung der "Einwendung" nicht bedürfe, weil es anerkannten Rechts sei, daß die Erkennbarkeit der Absicht der Beklagten genüge, das eigene Verschulden der Klägerin zur Abwehr ihrer Ansprüche zu verwenden (RG in WarnRspr 1908 Nr. 608; JW 1938, 2738 Nr. 15; HRR 1929 Nr. 4 und 1932 Nr. 1834).
  • RG, 26.05.1933 - VII 69/33

    Zur Anwendung des § 1207 BGB. (in Verbindung mit § 932 das.) und des § 366 HGB.

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Ist der Veräusserer dem Erwerber als zuverlässig bekannt und hatte er keine Veranlassung, seinen Erklärungen zu misstrauen, so braucht der Erwerber sich nicht noch anderweit zu erkundigen (RGZ 135, 75 [85]; 141, 129 [132]).
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
    Wie die Ausführungen auf Seite 8 des Berufungsurteils zeigen, hat der Berufungsrichter weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB verkannt (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16]) noch ist es rechtsirrtümlich, daß er eine Nachforschungspflicht dem Erwerber dann auferlegen will, wenn besondere Verdachtsgründe bestehen, über die er sich nicht hinwegsetzen darf, insbesondere nicht bei Sachen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden.
  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

    § 254 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch nach § 989 BGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54, LM Nr. 4 zu § 366 HGB; Urteil vom 21. Februar 1962 - VIII ZR 190/60, WM 1962, 507, 509; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 989 Rn. 34 mwN).
  • OLG Hamm, 12.07.2018 - 5 U 99/16

    Wohnmobil nach niederländischem Recht gutgläubig erworben?

    Auch der BGH geht davon aus, dass sich der Besitzer gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch noch nicht einmal darauf berufen kann, dass der Eigentümer bei der Weggabe des Besitzes fahrlässig gehandelt habe und verpflichtet sei, dem Besitzer das für den Erwerb der Sache Geleistete zu ersetzen (BGH, Urteil vom 08. Juli 1954 - IV ZR 31/54 m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 119/79

    Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Diese Bestimmungen können nebeneinander zur Anwendung kommen (BGH Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 = LM HGB § 366 Nr. 4).
  • BGH, 21.02.1962 - VIII ZR 190/60
    Unbedenklich ist allerdings, daß das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 254 BGB auch auf die Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den früheren Besitzer aus §§ 989, 990 BGB anwendet (BGH Urt. v. 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 - LM HGB § 366 Nr. 4; RGZ 93, 281, 285; 119, 152, 155).

    Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, gegenüber einem aus den §§ 989, 990 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruch diesen Umstand unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH Urt. v. 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 - LM HGB § 366 Nr. 4).

  • BGH, 10.03.1959 - VIII ZR 46/58
    Die Beklagte ist daher nicht gehindert gewesen, sich darauf zu berufen, sie habe geglaubt, die Firma G. sei Eigentümerin des Mehles, mindestens aber zur Verfügung über das Mehl befugt gewesen (RG WarnRspr 1932 Nr. 150; BGH Urt. v. 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 - unter S. 4 - LM HGB § 366 Nr. 4).
  • BGH, 03.03.1960 - VIII ZR 40/59
    Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, wenn ein Erwerber sich nur darauf berufe, daß er der Veräußerer gutgläubig für den Eigentümer gehalten habe, so seien die Gerichte der Tatsacherinstanzen nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 366 HGB gegeben sind (Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 - LM HGB § 366 Nr. 4).
  • BGH, 26.10.1955 - IV ZR 35/55

    Rechtsmittel

    Die Revision meint nun, das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze über die Nachforschungspflicht des Kaufmanns im Großhandel rechtsirrig verkannt, insbesondere die Grundsätze des erkennenden Senats in dem in LM Nr. 4 zu § 366 HGB abgedruckten Urteil vom 8.7.1954 - IV ZR 31/54.
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