Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1990 - IV ZR 33/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2205
BGH, 19.12.1990 - IV ZR 33/90 (https://dejure.org/1990,2205)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1990 - IV ZR 33/90 (https://dejure.org/1990,2205)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 33/90 (https://dejure.org/1990,2205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kunstfehler eines Kassenarztes - Kassenleistungsersatz - Ersatzanspruchsübergang - Öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch - Teilungsabkommen - Kassenabfindung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116 Abs. 1
    Abfindungswirkung der im Teilungsabkommen vereinbarten Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 116 Abs. 1, Teilungsabkommen
    Gesetzlicher Forderungsübergang bei einem Kunstfehler eines Kassenarztes bei der Behandlung seiner Kassenpatienten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1546
  • MDR 1991, 655
  • NVwZ 1991, 707 (Ls.)
  • VersR 1991, 478
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 3/81

    Kassenarzt - Schadensersatzanspruch - Regelverletzung - ÄrztlicheKunst -

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - IV ZR 33/90
    Selbst wenn es neben dem übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Anspruch noch einen deckungsgleichen eigenen (öffentlich-rechtlichen) Ersatzanspruch der Kasse gegen den Kassenarzt geben sollte (BSGE 55, 144), fällt der Schadensfall im allgemeinen vollständig unter ein bestehendes Teilungsabkommen.

    Sie hält es dementsprechend für nicht vereinbar mit dem Teilungsabkommen, wenn die Beklagte nach Gutdünken von Fall zu Fall entweder den in Höhe ihrer erbrachten Sozialleistungen auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres verletzten Mitglieds (nach Maßgabe des Teilungsabkommens) geltend mache oder aber stattdessen dem vom Bundessozialgericht (VersR 1983, 956, 957, NJW 1986, 1574, 1576) eröffneten Weg über einen damit konkurrierenden (deckungsgleichen) öffentlich-rechtlichen Anspruch auf unmittelbaren Ersatz derselben Sozialleistungen folge.

    Allerdings hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 (BSGE 55, 144 = VersR 1983, 956) in Frage gestellt, ob der Schadensersatzanspruch des von seinem Kassenarzt geschädigten Patienten gegen diesen gemäß §§ 116 SGB X, 1542 RVO auf die Krankenkasse übergeht.

  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 14/83

    Verpflichtung eines Kassen-und Vertragsarztes - Vorlage von Röntgenaufnahmen -

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - IV ZR 33/90
    Sie hält es dementsprechend für nicht vereinbar mit dem Teilungsabkommen, wenn die Beklagte nach Gutdünken von Fall zu Fall entweder den in Höhe ihrer erbrachten Sozialleistungen auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres verletzten Mitglieds (nach Maßgabe des Teilungsabkommens) geltend mache oder aber stattdessen dem vom Bundessozialgericht (VersR 1983, 956, 957, NJW 1986, 1574, 1576) eröffneten Weg über einen damit konkurrierenden (deckungsgleichen) öffentlich-rechtlichen Anspruch auf unmittelbaren Ersatz derselben Sozialleistungen folge.

    Die Revision verweist darauf, daß der 6. Senat des Bundessozialgerichts in einem Urteil vom 19. November 1985 (NJW 1986, 1574, 1576) beiläufig ausgesprochen hat, maßgebende Rechtsgrundlage für die Behandlung eines Kassenpatienten durch einen Kassenarzt sei nicht ein privatrechtlicher Vertrag, sondern die - öffentlich-rechtliche - gesetzliche Regelung über die kassenärztliche Versorgung.

  • BGH, 06.07.2004 - VI ZR 266/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Schädigung eines Kassenpatienten durch einen

    Allerdings ist ein geschädigter Kassenpatient bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt (vgl. §§ 69, 76 Abs. 4, 66 SGB V; s. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 33/90 - VersR 1991, 478, 479; BSGE 55, 144, 148 f.; BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 1 RK 7/94 - SozR 3 - 2500 § 30 Nr. 5, S. 13; Fuchs, Zivilrecht und Sozialrecht, S. 182 ff.).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

    Deshalb bedarf es im Streitfall auch keiner Entscheidung, ob dem Urteil des Bundessozialgerichts, das nicht ohne Widerspruch geblieben ist (vgl. Plagemann, NJW 1984, 1377, 1378 ff [BSG 22.06.1983 - 6 RKa 3/81]; Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 17, 37; s. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 33/90 - NJW 1991, 1546) und das auch vom Bundessozialgericht, soweit ersichtlich, nicht mehr bestätigt wurde, gefolgt werden könnte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht