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   BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13   

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https://dejure.org/2017,1150
BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13 (https://dejure.org/2017,1150)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2017 - IV ZR 341/13 (https://dejure.org/2017,1150)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13 (https://dejure.org/2017,1150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers; Verkauf von Ansprüchen aus der Lebensversicherung; Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zwecke der Forderungseinziehung auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers; Verkauf von Ansprüchen aus der Lebensversicherung; Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zwecke der Forderungseinziehung auf ...

  • rechtsportal.de

    RDG § 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall; RDG § 3 ; BGB § 134
    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers; Verkauf von Ansprüchen aus der Lebensversicherung; Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zwecke der Forderungseinziehung auf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13
    Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom 11. Dezember 2013 entschieden und im Einzelnen begründet (IV ZR 46/13, juris Rn. 12 ff.).

    Auch bei Berücksichtigung der Regelungen der AÄV hat die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen (zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 18 m.w.N.).

    (1) Dass die Auszahlung desjenigen Teils des Kaufpreises, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der AGB auf einem festgelegten Anteil an den künftigen Erstattungen beruht, nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung als "künftige Erstattungen" (Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 21), sondern auch aus der ausdrücklichen Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB.

    Das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 14 und BT-Drucks. 16/3655 S. 45).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 136/13

    Abgrenzung zwischen Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13
    aa) Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des "Kaufpreises", der sich nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB nach dem Rückkaufswert richtet, sondern gemäß Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den künftigen Erstattungen erhöht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 136/13, juris Rn. 21).
  • RG, 19.05.1925 - II B 10/25

    Umstellung des Aktienkapitals auf Goldmark

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13
    a) Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das - wie auch die Revision zutreffend sieht - im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört (RGZ 111, 26, 28).
  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 134/90

    Nichtigkeit von Verträgen bei sexualbezogenen Kontaktanzeigen

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13
    Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182 unter II 3 a m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13
    Diese Registrierung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsausübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn. 1 und § 10 Rn. 124; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 10 Rn. 2; Suppe in Grunewald/Römermann, RDG, § 10 Rn. 24; vgl. auch LSG BW, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12, juris Rn. 26).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Wie der Bundesgerichtshof für den Bereich der Lebensversicherung bereits entschieden hat, kann in dem Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht von dem Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, WM 2018, 1639 Rn. 42 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, juris Rn. 5, 18 f., 25; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014, 852).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    So hat der Bundesgerichtshof für den Bereich der Lebensversicherung bereits entschieden, dass in dem Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dann liegen kann, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht von dem Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, WM 2018, 1639 Rn. 42 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, juris Rn. 5, 18 f., 25).
  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Inkassodienstleistung im Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung liegen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, BeckRS 2017, 100549 Rn. 18; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 16 ff.; ferner OLG Nürnberg, NJW-RR 2014, 852 f.); dies gilt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch dann, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht vom Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, aaO; ferner OLG Nürnberg, aaO).

    Dabei erfolgt die Einziehung einer Forderung immer dann "auf fremde Rechnung", wenn der Zessionar nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, BeckRS 2017, 100549 Rn. 23; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO, Rn. 17 ff., mwN; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014, 852; ferner Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 7, mwN).

    Zum anderen soll auch die Fälligkeit der "Kaufpreisforderung" von der tatsächlichen Auszahlung des Rückkaufswertes von der Versicherung an die S. AG abhängen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BGH, Urteile vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, VersR 2017, 605 Rn. 11; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, BeckRS 2017, 100549 Rn. 24 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 21 ff.).

  • KG, 10.01.2020 - 6 U 158/18

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach

    Die Entscheidungen des BGH vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13 und IV ZR 136/13 sowie vom 11.1.2017 - IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13 - stehen dem nicht entgegen; denn sie betrafen Tätigkeiten eines Policenaufkäufers ohne bzw. vor der Registrierung als Inkassodienstleister.
  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 373/13

    Rechtsdienstleistung: Vorliegen eines echten Forderungskaufs; Abtretung der

    Er hat weiter in seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13, juris) entschieden und im Einzelnen dargelegt, dass auch die von der Klägerin mit Versicherungsnehmern nachträglich geschlossenen Auslegungs- und Änderungsvereinbarungen an diesem Ergebnis nichts ändern.

    Daran fehlt es hier (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13 aaO jeweils Rn. 22 ff., 30).

    Wegen dieses Zwecks hat schon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß der Gesamtvereinbarung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 RDG zur Folge, § 139 BGB (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13; IV ZR 341/13, juris jeweils Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 7 U 38/20

    Fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruchsrecht

    Zwar kann in der Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruches nach erklärtem Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages gemäß § 5 a VVG a.F. eine Inkassodienstleistung im Sinne dieser Vorschrift liegen, insbesondere dann, wenn der Zessionar (die Klägerin) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17 -, VersR 2018, 1400, Rn. 42 f., mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 341/13 -, Rn. 18 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13 -, VersR 2014, 183, Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2020 - 7 U 38/20

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen

    Zwar kann in der Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruches nach erklärtem Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages gemäß § 5 a VVG a.F. eine Inkassodienstleistung im Sinne dieser Vorschrift liegen, insbesondere dann, wenn der Zessionar (die Klägerin) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17 -, VersR 2018, 1400 , Rn. 42 f., mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 341/13 -, Rn. 18 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13 -, VersR 2014, 183 , Rn. 18).
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