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   BGH, 06.12.1995 - IV ZR 363/94   

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https://dejure.org/1995,2000
BGH, 06.12.1995 - IV ZR 363/94 (https://dejure.org/1995,2000)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1995 - IV ZR 363/94 (https://dejure.org/1995,2000)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 (https://dejure.org/1995,2000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; VHB § 20 (VHB 84)
    Zulässigkeit der Gesamtentschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 594
  • MDR 1996, 474
  • VersR 1996, 322
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.1990 - IV ZR 184/89

    Risikobegrenzung der Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - IV ZR 363/94
    Zwar kann der Versicherungsnehmer bis zu dieser Grenze die Versicherungssumme von zwei Verträgen voll ausschöpfen (Senatsurteil vom 28. November 1990, aaO.); das setzt aber voraus, daß dem nicht anderweitige vertragliche Vereinbarungen im jeweiligen Versicherungsvertrag entgegenstehen.

    Nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes bedeutet aber zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 b).

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - IV ZR 363/94
    Die Klausel stellt daher weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Stellung im Bedingungswerk eine solche dar, die den vernünftigen Erwartungen des Versicherungsnehmers derart zuwiderläuft, daß von einer Überrumpelung oder Übertölpelung (BGHZ 84, 109, 112) gesprochen werden könnte.
  • BGH, 28.11.1990 - IV ZR 233/89

    Überschneiden der Deckungsbereiche zweier Versicherungen

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - IV ZR 363/94
    Nach § 59 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer von mehreren Versicherern nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen; er kann den Schaden also auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 233/89 - VersR 1991, 172 unter III, 1).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - IV ZR 363/94
    Er entzieht nur den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen der Überprüfung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).
  • BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00

    Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in

    Nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes bedeutet zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, sie muß vielmehr im Vergleich mit den berechtigten Interessen des Versicherers von einigem Gewicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - NJW 2000, 2103 unter II 2 c und Urteil vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 unter 2 b cc).
  • OLG Saarbrücken, 28.03.2012 - 5 U 378/11

    Hausratversicherung - Gesamtentschädigungsgrenze bei Mehrfachversicherung

    Die die Wirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel bejahende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.12.1995 (IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322) sei überholt und müsse schon deshalb in Frage gestellt werden, weil sich seither "Einiges zum Schutz der Verbraucher getan" habe.

    Wie schon die Überschrift - "Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung" - deutlich macht, enthält die Bestimmung eine besondere Regelung für diejenigen Fälle, in denen der Versicherungsvertrag eine Entschädigungsgrenze vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322, der allerdings offen lässt, ob die Bestimmung als Abweichung von § 59 Abs. 1 VVG a. F. anzusehen ist).

    Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung in seiner Entscheidung vom 6.12.1995 (IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322), deren tragende Erwägungen die angefochtene Entscheidung wortwörtlich wiedergibt, für wirksam erachtet.

    Von einer Überrumpelung oder Übertölpelung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109) kann daher weder mit Blick auf den Inhalt der Bestimmung noch mit Blick auf deren Stellung in den Bedingungen die Rede sein (vgl. BGH, 6.12.1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), insbesondere des § 59 VVG a. F., wonach der Versicherungsnehmer den Schaden auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt verlangen kann, nicht festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322).

    Dies geht über eine angemessene Verfolgung der Interessen des Versicherers und der Versichertengemeinschaft nicht hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322).

  • BGH, 30.09.2009 - IV ZR 47/09

    Wirksamkeit einer Klausel in einer Neuwertversicherung; Weniger als 40% des

    Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 - [...] unter II 3 a; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07 - VersR 2009, 623 Tz. 18).
  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 257/03

    Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Psychotherapie in der privaten

    Dabei bedeutet nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes zugleich eine unangemessene Beeinträchtigung der Belange des Versicherungsnehmers; sie muß vielmehr den berechtigten Interessen des Versicherers gegenübergestellt werden und im Vergleich mit diesen von einigem Gewicht sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 unter 2 b cc; vom 21. Februar 2001 aaO unter 3 b cc).
  • BGH, 06.07.2011 - IV ZR 217/09

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer Zusatzklausel über die

    Sie weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des Versicherungsnehmers ab, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94, VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03, juris Rn. 25; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 18.04.2013 - 5 U 416/11

    Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Inhaltskontrolle für eine Klausel

    Dass dort neben dem Enden der Arbeitsunfähigkeit und dem Tod der versicherten Person auch der Eintritt unbefristeter Berufs- oder Erwerbsfähigkeit als Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsrente aufgeführt wird, kann unter diesen Umständen weder mit Blick auf den Inhalt der Bestimmung noch mit Blick auf deren Stellung in den Bedingungen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322) als Überrumpelung oder Übertölpelung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109) angesehen werden.
  • OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16

    Zulässigkeit der Berufung des Rechtsschutzversicherers auf die Erschöpfung der

    Diese Höchstgrenzen stellen vielmehr, wie der BGH hinsichtlich der durch eine Gesamtentschädigungsgrenze anzunehmende Ermäßigung der Leistungspflicht des Versicherers in Fällen der Mehrfachversicherung angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1995, Az: IV ZR 363/94, zitiert nach juris), die Leistungsbeschreibung ausgestaltende und einschränkende Regelungen dar, die der Inhaltskontrolle unterliegen.
  • OLG Hamm, 27.09.2019 - 20 U 135/19

    Anspruch auf Rückzahlung von Prämien aus einem Versicherungsvertrag

    Selbst wenn diese Leistungshöchstgrenze an den Voraussetzungen von § 307 Abs. 1, 2 BGB zu messen sein sollte (vgl. dazu Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, Einl. Rn. 97; BGH, Urteil vom 06.12.1995 - IV ZR 363/94, VersR 1996, 322), hielte sie einer solchen Inhaltskontrolle stand.
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