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   BGH, 23.03.2017 - IV ZR 365/13   

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https://dejure.org/2017,9754
BGH, 23.03.2017 - IV ZR 365/13 (https://dejure.org/2017,9754)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2017 - IV ZR 365/13 (https://dejure.org/2017,9754)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2017 - IV ZR 365/13 (https://dejure.org/2017,9754)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a VVG vom 21.07.1994
    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 552a ZPO, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG

  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

  • rewis.io

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

  • rechtsportal.de

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

  • datenbank.nwb.de

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 81/19

    Widerspruchsbedingte Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell im

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2017 (- IV ZR 365/13 -, zitiert nach Juris) dadurch, dass es vorliegend nicht um einen Widerspruch gegen den Versicherungsnehmerwechsel im Dezember 1998 geht, sondern um einen Widerspruch gegen das Zustandekommen des ursprünglichen Vertrages.
  • OLG Dresden, 06.01.2022 - 4 U 2394/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

    Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.03.2017 - IV ZR 365/13 ergibt sich dies nicht - vielmehr deutet die diesem Beschluss zugrundeliegende Hinweisentscheidung vom 21.12.2016 darauf hin, dass derjenige, auf den ein Versicherungsvertrag übertragen wird, nicht vergleichbar schutzbedürftig ist wie derjenige, der diesen Vertrag als neuen Versicherungsvertrag abschließt, da die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts im Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmer-Eigenschaft bereits gefallen war (BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris, Rz. 15).
  • LG Köln, 26.02.2018 - 26 O 238/17
    Es kann dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt aus übergegangenem Recht das bei dem Abschluss des Vertrages im Jahre 1995 entstandene Widerspruchsrecht des vormaligen Versicherungsnehmers zusteht (offen gelassen in BGH, Urt. v. 23.03.2017, IV ZR 365/13, juris, Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,58087
BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13 (https://dejure.org/2016,58087)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 (https://dejure.org/2016,58087)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13 (https://dejure.org/2016,58087)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a VVG vom 21.07.1994
    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, §§ 5a, 8 VVG, § 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG, § 5a Abs. 2 S. 4 VVG, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 346 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen Widerspruchs

  • rewis.io

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen Widerspruchs

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen Widerspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13
    Wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass die Regelung im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf einen aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20

    Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des

    Auch ein eigenes Widerspruchsrecht der Klägerin mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung des Versicherungsvertrages hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13, juris Rn. 15).
  • BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20

    Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge:

    b) Auch ein eigenes Widerspruchsrecht des Klägers mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung der Versicherungsverträge hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13, juris Rn. 15).
  • LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2018 - 2 O 5504/17

    Widerspruchsrecht bei im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen

    - ob der Klägerin im Zusammenhang des Übergangs des Versicherungsvertrages auf sie erneut hätte über ein Widerspruchsrecht belehrt werden müssen (letztlich offen gelassen von BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - IV ZR 365/13, BeckRS 2016, 118153),.
  • OLG Stuttgart, 28.05.2020 - 7 U 499/19

    Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bei Lebens- und Rentenversicherungen

    In dieser Situation ist sie nicht vergleichbar schutzbedürftig gewesen wie derjenige, der einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, da die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts im Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmer-Eigenschaft bereits gefallen war (BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23
    Der Anfang des Jahres 2023 ausgesprochene Widerspruch des Klägers ist unwirksam, denn die Widerspruchsbelehrung entspricht den Anforderungen von § 5 a VVG a.F. Ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers ist von vornherein nicht geeignet, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung - wie hier - auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris).
  • OLG Koblenz, 10.01.2022 - 10 U 1634/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Unzulässigkeit einer

    Übernimmt daher der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die vom Arbeitgeber für ihn als Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung, entsteht kein Vertragslösungsrecht, über welches der Versicherer zu belehren hätte (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13, BeckRS 2016, 118153).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2021 - 2 O 6595/20

    Kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gem. § 5a Abs. 1 VVG in der

    Insoweit ist es nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit neuer, eigenständiger Belehrungspflicht gekommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 7 U 499/19 -, juris unter zutreffendem Hinweis auf BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13 -, juris Rn. 15).
  • OLG Dresden, 05.12.2018 - 4 U 1393/18

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Im Rahmen einer echten Vertragsübernahme eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages ist aber ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5 a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 zumindest dann von vornherein nicht geeignet, eine rückwirkende Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris).
  • OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit

    Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei einer Vertragsübernahme - wie hier - ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers von vornherein nicht geeignet ist, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris).
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