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   BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72   

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https://dejure.org/1973,3389
BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72 (https://dejure.org/1973,3389)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1973 - IV ZR 41/72 (https://dejure.org/1973,3389)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1973 - IV ZR 41/72 (https://dejure.org/1973,3389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1367
  • MDR 1973, 751
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 145/71

    Antrag auf Feststellung der Abstammung - Antrag auf Leistung eines bestimmten

    Auszug aus BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72
    § 539 ZPO berechtigt das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit teilweise an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn dieses den vom Kläger gestellten Aussetzungsantrag übergangen und den Beklagten zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verurteilt hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849).

    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849 das Oberlandesgericht zuständig.

  • BGH, 21.04.1971 - IV ZB 4/71

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen die Endurteile der

    Auszug aus BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72
    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849 das Oberlandesgericht zuständig.
  • BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01

    Zum Verhältnis zweier wechselseitig im In- und Ausland erhobener Klagen

    Eine eigene Entscheidungsmöglichkeit des Berufungsgerichts, die einer Zurückverweisung entgegensteht, kann auch dann anzunehmen sein, wenn das Berufungsgericht ein in erster Instanz fehlerhaft nicht ausgesetztes Verfahren ebenso wie das erstinstanzliche Gericht aussetzen kann (BGH, Urteile vom 9. Mai 2000, aaO., und vom 25. Mai 1973 - IV ZR 41/72, NJW 1973, 1367).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen ein amtsgerichtliches

    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Oberlandesgericht auch dann als Berufungsgericht zuständig ist, wenn und soweit das amtsgerichtliche Verfahren neben der Klage auf Feststellung der Abstammung und dem Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO auch einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages (für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) zum Gegenstand hatte (vgl. BGH LM NEhelG Nr. 5 = FamRZ 1973, 261 = NJW 1973, 849; FamRZ 1973, 450 = NJW 1973, 1367 und LM GVG § 119 Nr. 6 = FamRZ 1974, 249 = NJW 1974, 751).
  • BGH, 19.12.1973 - IV ZR 117/72

    Beweiswürdigung in einem Vaterschaftsprozeß

    Abschließend sei darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht berechtigt war, den Rechtsstreit teilweise an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil dieses den vom Kläger gestellten Aussetzungsantrag übergangen und den Beklagten zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verurteilt hatte (BGH NJW 1973, 1367; siehe auch BGH NJV 1973, 849).
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