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   BGH, 11.06.2003 - IV ZR 418/02   

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https://dejure.org/2003,1285
BGH, 11.06.2003 - IV ZR 418/02 (https://dejure.org/2003,1285)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2003 - IV ZR 418/02 (https://dejure.org/2003,1285)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - IV ZR 418/02 (https://dejure.org/2003,1285)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Privatversicherung muss Identität des Gutachters angeben

  • IWW (Kurzinformation)

    Viel Ärger mit der Postbeamtenkrankenkasse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 340 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Erstattung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Einsichtsrecht in vom Versicherer eingeholten Gutachten

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Einsichtnahme in Gutachten: PKV muss Name eines Sachverständigen offen legen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Heilpraktiker-Rechnungen nur teilweise erstattet - Krankenversicherung darf Einsicht in Gutachten nicht verweigern

  • vertragsarztrecht.net (Kurzinformation)

    GOÄ-Streit mit Krankenversicherung: Versicherung muss Einsicht in Gutachten gewähren

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    PKV-Gutachten und Namen der Gutachter nicht mehr tabu

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Erstattung wegen eines Gutachtens: PKV muss Gutachten offen legen!

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Privatversicherung muss Identität des Sachverständigen oder Gutachters preisgeben

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1249
  • MDR 2003, 1111
  • VersR 2003, 1030
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Stuttgart, 17.07.1997 - 16 S 57/97
    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 418/02
    Daraus muß selbst vor dem Hintergrund der in den Materialien gegebenen Begründung entnommen werden, daß der Anspruch auch dann gegeben ist, wenn der Gutachter den Versicherten nicht körperlich untersucht hat (so auch LG Stuttgart NJW-RR 1998, 173; Bach in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. 2002 VVG § 178m Rdn. 4; BK/Hohlfeld, § 178m Rdn. 3).

    Erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens einschließlich seines Urhebers erlaubt dem Versicherten eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung Aussicht auf Erfolg hat (LG Stuttgart NJW-RR 1998, 173).

  • OLG Frankfurt, 28.05.1991 - 8 U 158/90

    Einsichtsrecht des VN in vom Versicherer eingeholte psychiatrische Gutachten

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 418/02
    Nur für solche Fälle einer ärztlichen Untersuchung sei vor Einführung des § 178m VVG (durch Gesetz vom 21. Juli 1994, BGBl. I S. 1630) eine Auskunftspflicht auf der Grundlage von § 242 BGB anerkannt gewesen (OLG Frankfurt VersR 1992, 224).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 - L 5 KA 575/10
    Zur Herausgabe der Unterlagen sei er entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.6.2003 - IV ZR 418/02) nur bereit, wenn die Klägerin zuvor die Identität des mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen bekannt gebe.

    Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.6.2003, - IV ZR 418/02 -) habe eine andere Fallgestaltung zum Gegenstand (nachträgliche Offenlegung der Identität des Gutachters) und betreffe ohnehin die private und nicht die gesetzliche Krankenversicherung.

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 5 U 31/13

    Vergleich über Werklohnforderung geschlossen: Keine Aufrechnung wegen Mängeln

    Dies ist nicht der Fall bei einer bloß rechtsfehlerhaften Entscheidung (BGH, NJW-RR 2003, 1249).
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