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   BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70   

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https://dejure.org/1971,1366
BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70 (https://dejure.org/1971,1366)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1971 - IV ZR 42/70 (https://dejure.org/1971,1366)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 (https://dejure.org/1971,1366)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Einwänden gegen den Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens im Rahmen der Scheidung einer Ehe - Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen den Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB - Rechtswirksamer Verzicht auf einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1379
    Anspruch auf Zugewinnausgleich und Auskunft über den Bestand des Endvermögens bei kurzer Ehezeit; Einwand des Rechtsmißbrauchs

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 433
  • MDR 1972, 309
  • DB 1972, 280
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1965 - IV ZR 216/64

    Auskunftsanspruch über den Bestand des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70
    Der beklagte Ehegatte kann gegenüber seiner Pflicht, Auskunft zu erteilen, grundsätzlich nicht einwenden, daß er nach § 1381 BGB berechtigt sei, die Erfüllung der Ausgleichsforderung zu verweigern (BGHZ 44, 163).
  • BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69

    Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70
    Eine solche Vereinbarung ist nicht formbedürftig, und § 1378 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (BGHZ 54, 38).
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag;

    (a) Jeder Ehegatte hat grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (jeweils zu § 1379 BGB aF BGH Urteile vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434 und vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - NJW 1983, 753, 754).

    Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH Urteil vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen

    Vermag sich die begehrte Auskunft auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter keinen denkbaren Umständen auswirken und der Auskunftsgläubiger daher mit der Auskunft keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen, kann der Auskunftsschuldner dem Auskunftsverlangen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 24 und BGH Urteil vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434).
  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 54/94

    Vererblichkeit einer Zugewinnausgleichsforderung

    Er ist jedoch lediglich ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient und dem der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann, wenn ausnahmsweise feststeht, daß dem Auskunft Begehrenden eine solche Ausgleichsforderung nicht zusteht (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - FamRZ 1972, 128 und vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 158; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 2. Aufl. § 1379 BGB Rdn. 15 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2017 - 11 UF 83/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Widerantrag eines Ehegatten auf Auskunftserteilung

    Seiner Geltendmachung kann daher der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH FamRZ 2013, 105 unter Verweis auf BGH NJW 1972, 433 - Verzicht auf Zugewinnausgleich -).
  • OLG Stuttgart, 21.09.2016 - 16 UF 92/16

    Tod eines Ehegatten im laufenden Ehescheidungsverfahren: Auskunftsanspruch des

    Jeder Ehegatte hat nach der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten im Grundsatz einen güterrechtlichen Auskunftsanspruch im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103).

    Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103).

  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 11 UF 101/15

    Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinsichtlich des

    Nur wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft wäre, dass der Antragsgegnerin keine Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche zustehen, könnten ihre Auskunftsansprüche schon jetzt verneint werden (ähnlich Bundesgerichtshof , NJW 1972, 433 zu §. 1381 BGB; ferner Senat , Beschluss vom 02.09.2014, 11 UF 127/14).

    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 433) zur Wechselwirkung zwischen einer wertenden Beurteilung eines Hauptanspruchs und einem vorausgehenden Hilfsanspruch auf Auskunft liegt nämlich ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auch im vorliegenden Fall durchgreift.

  • OLG Hamburg, 29.04.2011 - 12 UF 32/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Abweisung in der Auskunftsstufe wegen

    Das Verlangen nach Auskunft ist rechtsmissbräuchlich, wenn bereits nach dem vorab feststehenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, dass infolge der nach § 1381 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede eine Ausgleichspflicht nicht besteht (BGH NJW 1972, 433 und 1980, 1462).
  • BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78

    Zugewinnausgleich bei Doppelehe

    Zwar hängt grundsätzlich die Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens nach Beendigung des Güterstandes nicht davon ab, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte nach § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann (BGHZ 44, 163 [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64]); doch kann das Verlangen nach Auskunft dann mißbräuchlich sein, wenn die sich aus der Auskunft ergebenden Umstände für die Beurteilung des Leistungsverweigerungsrechts unerheblich sind und bereits nach dem vorab feststellbaren und festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, daß infolge der nach § 1381 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede eine Ausgleichsforderung nicht besteht (BGH LM BGB § 1379 Nr. 2 = NJW 1972, 433).
  • OLG Schleswig, 08.12.2004 - 12 UF 39/04

    Pflicht zur Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens

    Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände besteht aber dann nicht, wenn unzweifelhaft ist, dass dieser Vermögensgegenstand nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt (vgl. BGH NJW 1972, 433; 1980, 1462; 1986, 143).
  • OLG Brandenburg, 12.08.2008 - 9 UF 79/08
    Bereits aus den vorangestellten Ausführungen folgt, dass die Einrede des § 1381 BGB den - hier im Wege der 1. Stufe geltend gemachten - Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich ausschließt (BGH, NJW 1980, 1462 [BGH 26.03.1980 - IV ZR 193/78]; NJW 1972, 433, 434 [BGH 22.12.1971 - IV ZR 42/70]; NJW 1965, 2055, 2056 [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64]).
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