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   BGH, 30.05.2018 - IV ZR 461/15   

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https://dejure.org/2018,15908
BGH, 30.05.2018 - IV ZR 461/15 (https://dejure.org/2018,15908)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2018 - IV ZR 461/15 (https://dejure.org/2018,15908)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - IV ZR 461/15 (https://dejure.org/2018,15908)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Frist für Gegenvorstellung bei Anfechtung des Streitwerts

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1968 - III ZB 11/67

    Antrag eines Rechtsanwaltes auf gerichtliche Festsetzung des Wertes des

    Auszug aus BGH, 30.05.2018 - IV ZR 461/15
    Die Rechtsprechung zur gesonderten Wertfestsetzung im Erbscheinsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334 [juris Rn. 4]; OLG Bremen FamRZ 2012, 1584) ist auf das vorliegende Klageverfahren nicht übertragbar; dort muss der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit, die Erteilung eines der materiellen Rechtskraft nicht fähigen Erbscheins, nicht mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für einen Beteiligten übereinstimmen, wenn sich diese nur auf einen Anteil am Nachlass beschränkt (vgl. BGH aaO).
  • OLG Bremen, 09.01.2012 - 5 W 35/11

    Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens; Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 30.05.2018 - IV ZR 461/15
    Die Rechtsprechung zur gesonderten Wertfestsetzung im Erbscheinsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334 [juris Rn. 4]; OLG Bremen FamRZ 2012, 1584) ist auf das vorliegende Klageverfahren nicht übertragbar; dort muss der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit, die Erteilung eines der materiellen Rechtskraft nicht fähigen Erbscheins, nicht mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für einen Beteiligten übereinstimmen, wenn sich diese nur auf einen Anteil am Nachlass beschränkt (vgl. BGH aaO).
  • BGH, 13.03.2018 - IV ZR 135/16

    Wahrung der Frist für die Einlegung der Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 30.05.2018 - IV ZR 461/15
    Die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 7. September 2016 werden zurückgewiesen, weil die für die Einlegung einer Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2018 - IV ZR 135/16, juris m.w.N.) nicht gewahrt ist.
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