Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.01.2016

Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14   

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https://dejure.org/2015,41696
BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14 (https://dejure.org/2015,41696)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - IV ZR 484/14 (https://dejure.org/2015,41696)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14 (https://dejure.org/2015,41696)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AVB/RA, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3 BRAO, § 51 Abs 1 S 2 BRAO
    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für als Mittelverwendungskontrolleur für Investmentfonds tätigen Rechtsanwalt

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 55 BRAO, § 30 BRAO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 3 BRAO, § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 51 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Deckung der von einem Rechtsanwalt und Notar aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhobenen Ansprüche aus seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

  • rewis.io

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für als Mittelverwendungskontrolleur für Investmentfonds tätigen Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AVB -A § 1
    Deckung der von einem Rechtsanwalt und Notar aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhobenen Ansprüche aus seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsanwalt als Mittelverwendungskontrolleur - und seine Berufshaftpflichtversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 388
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, jeweils m.w.N.).

    Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 190 f.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 190 f.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts oder Notars - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2008 - 4 U 164/07

    Zu den Voraussetzungen des Deckungsschutzes aus einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Nimmt ein Mandant eine berufsfremde Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292 unter I 1 b).
  • KG, 26.11.2002 - 6 W 246/02

    Eintrittspflicht der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW-RR 2003, 780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd vergleichbarem Sachverhalt.
  • BGH, 13.05.2009 - IV ZR 217/08

    Erstattungsfähigkeit der Batterien eines Cochlea-Implantats in der privaten

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 190 f.).
  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Zwar dient die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks. 12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 27).
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 294/11

    Wohnraummiete: Geltendmachung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14
    Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

  • BGH, 24.03.2021 - IV ZR 269/20

    Unzulässigkeit der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der tatsächlich

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 9; vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2019 aaO; vom 23. September 2015 aaO).

  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 43/19

    Prüfung des Vorliegens einer Tätigkeit als Rechtsanwalt im Rahmen des Eintritts

    Ob im Einzelfall eine versicherte "Tätigkeit als Rechtsanwalt" im Sinne von I. der RB-RA vorliege, sei anhand der vom Senat im Hinweisbeschluss von 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388) aufgestellten Maßstäbe zu beurteilen.

    a) Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 16) zur gleichen Bedingungslage dargelegt hat, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA vorliegt.

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-RA entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nummern 1 bis 6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die RB-RA im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen (vgl. RB-RA a.E.) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass I. RB-RA nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Das bedeutet aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von Mandanten dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst (vgl. dazu Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 28).

  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19

    Klage wegen Ansprüchen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers auf

    Ob im Einzelfall eine versicherte "Tätigkeit als Rechtsanwalt" im Sinne von I. der RB-RA vorliege, sei anhand der vom Senat im Hinweisbeschluss von 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388) aufgestellten Maßstäbe zu beurteilen.

    a) Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 16) zur gleichen Bedingungslage dargelegt hat, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA vorliegt.

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-RA entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nummern 2 bis 6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die RB-RA im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen (vgl. RB-RA a.E.) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass I. RB-RA nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Das bedeutet aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von Mandanten dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst (vgl. dazu Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 28).

  • BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18

    Erstattung von Kosten eines Versicherten für physiotherapeutische Behandlungen

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 28.02.2019 - IV ZR 153/18

    Bestimmung der Erbfolge anhand eines notariellen Testaments; Rechtzeitiger

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier ersichtlich angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO).

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 152/16

    Krankentagegeldversicherung: Kündigungsrecht des Versicherers; Behandlung

    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO).

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer

    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO).

  • OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20

    Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Auslegung von

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-BA (im vorliegenden Fall: Satz 2 der RB-RA) entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.28; vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nrn. 1-6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die RB-RA im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen (vgl. RB-RA a.E.) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass I. RB-RA nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint (vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Nimmt ein Mandant eine berufsfremde Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - IV ZR 484/14, Rn. 28).

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 74/14

    Geld- und Werttransportversicherung: Darlegungs- und Beweislast des

    Eine Rechtsfrage ist dann klärungsbedürftig, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • LG München I, 18.01.2018 - 12 O 3989/17

    Keine Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte für

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klausel sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. zum gesamten Absatz BGH, Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, Rz. 19, nach juris, m.w.N.).

    Die Risikobeschreibung ist somit dahingehend auszulegen, dass grundsätzlich nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs vom Versicherungsschutz erfasst sein soll (vgl. hierzu und dieser gesamten Ziffer bb.: BGH, Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, Rz. 20 f., nach juris, m.w.N.).

    Sie gehören damit nicht zur "Tätigkeit als Rechtsanwalt" im Sinne der Risikobeschreibung (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.12.1966, Az.: VII ZR 195/64 sowie Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, sowie LG Hannover, Urteil vom 20.06.2017, Az.: 20 O 208/14, wonach die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur oder Vermögensverwalter (jeweils BGH) bzw. die bloße Eröffnung eines Anderkontos sowie die anschließende Weiterleitung eingehender Gelder (LG Hannover) keine versicherte Tätigkeit "als Anwalt" sind).

  • OLG Hamm, 08.08.2016 - 20 U 80/16

    Krankheitskostenversicherung; private Krankenversicherung; MBKK; Prämien aus der

  • BGH, 03.04.2019 - IV ZR 299/17

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Einziehung von Kranken- und

  • OLG Hamm, 13.04.2016 - 20 U 170/15

    Anspruch des Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf Erhöhung

  • KG, 18.02.2021 - 6 W 1065/20

    Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

  • LG Düsseldorf, 28.04.2017 - 10 O 271/16
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2018 - 14 U 121/17

    Haftung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten auf Schadensersatz im Zusammenhang

  • LG Düsseldorf, 28.04.2017 - 10 O 54/16
  • OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung; Nicht versicherte

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2018 - 14 U 120/17

    Haftung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten auf Schadensersatz im Zusammenhang

  • OLG Celle, 06.06.2016 - 8 U 1/16

    Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Treuhänder nicht zwingend vom

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Rechtsprechung
   BGH, 04.01.2016 - IV ZR 484/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,228
BGH, 04.01.2016 - IV ZR 484/14 (https://dejure.org/2016,228)
BGH, Entscheidung vom 04.01.2016 - IV ZR 484/14 (https://dejure.org/2016,228)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 2016 - IV ZR 484/14 (https://dejure.org/2016,228)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AVB/RA, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3 BRAO, § 51 Abs 1 S 2 BRAO
    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für als Mittelverwendungskontrolleur für Investmentfonds tätigen Rechtsanwalt

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 3 BRAO, § 305c Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mittelverwendungskontrolleur als eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit

  • rewis.io

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für als Mittelverwendungskontrolleur für Investmentfonds tätigen Rechtsanwalt

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Reine Fondsmittelverwendungskontrolle als nicht versicherte berufliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    Einordnung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mittelverwendungskontrolleur als eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 305c Abs. 2 ; BRAO § 3
    Einordnung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mittelverwendungskontrolleur als eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 388
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 19.10.2016 - 20 U 438/16

    Versicherungsschutz für die Haftung eines insolventen Wirtschaftsprüfers als

    Die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Treuhandkommanditisten ist differenziert zu betrachten, wenn dieser - wie hier (§ 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages) - zugleich Gründungsgesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und auch einen eigenen Gesellschaftsanteil hält (vgl. zum Erfordernis der Einzelfallbetrachtung BGH, Beschluss vom 4. Januar 2016, IV ZR 484/14, juris).
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