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   BGH, 12.11.1975 - IV ZR 5/74   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 7
    Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Nachtrunk

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1976, 371
  • MDR 1976, 211
  • VersR 1976, 84



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Wird zitiert von ... (22)  

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 12 U 13/08  

    Kaskoversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherers hinsichtlich der

    Eine Umkehrung der Beweislast kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 3; Rech NVersZ 1999, 156, 159).

    Das bedeutet allerdings nicht, dass sich der Fahrer stets für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereithalten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 aaO unter 1 a).

    In der Fahrzeugversicherung besteht eine entsprechende Obliegenheit vielmehr nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Versicherer sowie in denjenigen Fällen, in denen ein Dritter als (möglicher) Mitverursacher an dem Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 aaO).

    Etwas anderes würde gelten, wenn der Sohn der Klägerin den Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hätte, um den Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausgenutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 aaO unter 1 b; OLG Nürnberg aaO; zfs 1987, 118; OLG Köln VersR 1997, 1222, 1223; 1987, 777; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; OLG Hamm NJW-RR 1992, 165; Knappmann aaO Rdn. 24; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 66; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7 AKB Rdn. 62; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 604).

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99  

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist davon auszugehen, daß die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mitumfaßt (BGH, Urteile vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a und vom 5. Mai 1969 - IV ZR 532/68 - VersR 1969, 651).
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 307/04  

    Versicherungsrecht - Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

    Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 61 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.).
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  • KG, 26.10.2010 - 6 U 209/09  

    Nachtrunk als Obliegenheitsverletzung

    Auch wenn weder absolute Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt noch ein Fahrfehler nachweisbar sind, kommt Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Fremdschaden nach Räumung der Unfallstelle und vor Eintreffen der Polizei nach seiner Behauptung 0, 2 l Weinbrand zu sich nimmt und sich damit nicht für eine evtl. Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung hält (BGH VersR 1976, 84).

    Da durch das Unfallereignis vom 08. Dezember 2005 Schäden nicht nur an dem vom Kläger geführten Leasingfahrzeug, sondern erkennbar in nicht unerheblichem Umfang auch an der Lichtzeichenanlage entstanden waren, oblag dem Kläger abgeleitet aus der Vorschrift des § 142 StGB auch im Rahmen der hier maßgeblichen Fahrzeugversicherung die Obliegenheit, sich für eine evtl. Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung zu halten (vgl. dazu BGH VersR 1976, 84 sowie OLG Karlsruhe NZV 2009, 43 - 45; LG Kassel ZfSch 2007, 517 - 518; OLG München OLGR München 1995, 230 - 231; OLG Köln VersR 1993, 45, 46).

    Darauf, ob der Nachtrunk (allein) in der Absicht erfolgte, den Grad der Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt zu verschleiern, kommt es im Hinblick auf den entstandenen Fremdschaden entscheidungserheblich nicht an (vgl. OLG München a.a.O; BGH VersR 1967, 29, 31); diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung allein notwendig, wenn ein Fremdschaden nicht entstanden ist (BGH VersR 1976, 84; OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Kassel a.a.O.).

  • BGH, 12.11.1997 - IV ZR 338/96  

    Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen

    Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die wahrheitsgemäße und vollständige Offenbarung von Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (BGH, Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.).
  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86  

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

    Soweit Unfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann (vgl. für die Haftpflichtversicherung Senatsurteil vom 15.12.1982 - IVa ZR 33/81 - VersR 1983, 258, 259, für die Kaskoversicherung BGH, Urteil vom 12.11.1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 ; OLG Hamm VersR 1982, 385 ).
  • OLG Köln, 29.04.1997 - 9 U 186/96  
    Für den Bereich der Fahrzeugversicherung gelten diese Grundsätze aber nur eingeschränkt, nämlich nur dann, wenn ein Dritter an dem den Versicherungsfall auslösenden Unfall beteiligt oder davon betroffen ist ( BGH VersR 1976, 84; OLG Köln VersR 1987, 777; ZfS 1987, 311; r+s 1992, 329, 330; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; Senat VersR 1995, 1182; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35, 66 ) oder wenn der Versicherungsnehmer den Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hat, um den Sachverhalt zu verschleiern, bzw. die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnützt.

    Dann liegt eine Verletzung der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zu loyaler Aufklärung des Sachverhalts gegenüber dem Versicherer vor ( BGH VersR 1976, 84, 85; OLG Köln VersR 1987, 777; OLG Hamm NJW-RR 1992, 165; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35, 66 ).

  • OLG Brandenburg, 16.11.2006 - 12 U 72/06  

    Leistungsausschluss in der Kfz-Kaskoversicherung: Obliegenheitsverletzung bei

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern (vgl. BGH NJW 1976, 371; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 165; OLG Frankfurt/Main, VersR 1995, 164; OLG Köln, VersR 1997, 1222; Hentschel, a.a.O., Rn. 76).
  • OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10  

    Begriff der Unfallflucht

    2.1.2 Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit der AGB-Bestimmung in Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB offen bleiben, dies zum einen deshalb, weil die Aufklärungsobliegenheit im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort - insofern ist der Berufungsbegründung zuzustimmen - keiner expliziten mietvertraglichen Regelung bedarf, sondern eine elementare, selbstverständliche Obliegenheit ist, die jedem Kraftfahrer und Versicherungsnehmer bzw. Mieter (einschließlich des berechtigten Fahrers) aufgrund der strafgesetzlichen Regelung in § 142 StGB bekannt ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur: BGH, NJW-RR 2000, 553 ; VersR 1987, 657; VersR 1976, 84 ; VersR 1969, 651).

    Die eigenständige Formulierung dieser Obliegenheit ändert nichts daran, dass wegen des vom BGH (vgl. NJW 1976, 371 ) betonten Gleichlaufs zwischen den straf- und versicherungsrechtlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers bzw. Mieters über das nach einem Unfall gebotene Verhalten davon auszugehen ist, dass Umfang und Grenzen der (hier quasi) versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht durch § 142 StGB vorgezeichnet sind (Stiefel/Maier, 18. Aufl., AKB E.1, Rn. 124).

  • OLG Oldenburg, 04.09.1996 - 2 U 149/96  

    Leistungsfreiheit, Aufklärungspflicht, Unfallflucht, Obliegenheit, Verschulden,

    Zwar ist grundsätzlich sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Fahrzeugversicherung von einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten auszugehen, falls der Versicherungsnehmer sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB schuldig macht (BGH NJW 1976, 371; BGH NJW 1987, 2374; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 7 Rdnr. 34 ff.).

    Dies mag zwar die nach der sog. Relevanzrechtsprechung lediglich geforderte generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung für die ernsthafte Gefährdung berechtigter Interessen des Versicherers (z. B. BGH NJW 1976, 371; BGH VersR 1984, 228) nicht zu beseitigen; gleichwohl ergibt sich daraus ein Gesichtspunkt, der bei der Bewertung des Verschuldens des Versicherungsnehmers an der Obliegenheitsverletzung mildernd berücksichtigt werden kann.

  • BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 271/80  

    Pflicht des Mieters eines Kfz zur Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall

  • OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98  

    AKB § 7 I 2

  • OLG Saarbrücken, 22.11.2000 - 5 U 424/00  

    Nachtrunks zur Verschleierung

  • OLG Hamm, 14.05.1997 - 20 U 10/97  

    Ansprüche des Leasingnehmers bei Beschädigung des geleasten Kfz

  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81  
  • OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 U 73/95  

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei

  • OLG Köln, 17.09.1996 - 9 U 175/95  

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

  • OLG Bremen, 16.05.1995 - 3 U 150/94  

    AKB § 7; VVG § 6 Abs. 3

  • OLG Nürnberg, 20.07.2000 - 8 U 4357/99  
  • AG Köln, 19.11.2008 - 269 C 339/08  
  • BGH, 07.10.1981 - IVa ZR 145/80  
  • LG Chemnitz, 19.03.2002 - 6 S 3348/01  

    Nachtrunk: Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung?

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