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   BGH, 29.03.2017 - IV ZR 510/15   

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https://dejure.org/2017,11327
BGH, 29.03.2017 - IV ZR 510/15 (https://dejure.org/2017,11327)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2017 - IV ZR 510/15 (https://dejure.org/2017,11327)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15 (https://dejure.org/2017,11327)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 2 S 1 ZPO, § 21 Abs 2 S 1 VVG
    Hinweispflichtverletzung: Vertrauendürfen auf einen rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts bei Abweichung in entscheidungserheblichen Punkten der Beurteilung zur Vorinstanz

  • rewis.io

    Hinweispflichtverletzung: Vertrauendürfen auf einen rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts bei Abweichung in entscheidungserheblichen Punkten der Beurteilung zur Vorinstanz

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2 S. 1; VVG § 21 Abs. 2 S. 1
    Richterliche Hinweispflicht auf erstmals in der Berufungsinstanz relevanten Kausalitätsgegenbeweis des VN

  • datenbank.nwb.de

    Hinweispflichtverletzung: Vertrauendürfen auf einen rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts bei Abweichung in entscheidungserheblichen Punkten der Beurteilung zur Vorinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch den Versicherer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit: Versicherung könnte auch bei verschwiegener Vorerkrankung zahlen müssen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 672
  • NJW-RR 2017
  • VersR 2017, 738
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2013 - IV ZR 122/13

    Regress einer Wohngebäudeversicherung: Arglistige Täuschung eines

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - IV ZR 510/15
    Hieraus folgt insbesondere, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 122/13, VersR 2014, 398 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZR 377/14, MDR 2017, 168 Rn. 10; jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 377/14

    Hinweispflicht des Berufungsgerichts: Abweichen von der Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - IV ZR 510/15
    Hieraus folgt insbesondere, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 122/13, VersR 2014, 398 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZR 377/14, MDR 2017, 168 Rn. 10; jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.03.2021 - 10 U 35/20

    Anspruch auf Auflassung einer Immobilie; Auslegung einer letztwilligen Verfügung

    Der Senat verkennt nicht, dass das Berufungsgericht grundsätzlich einen Hinweis geben muss, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht weiterer Vortrag erforderlich ist (BGH NJW 2007, 2414; NJW-RR 2011, 742; NJW-RR 2017, 672).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21

    Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, juris Rn. 10; vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 24; jeweils mwN; Beschlüsse vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15, NJW-RR 2017, 672 Rn. 8; vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, ZInsO 2022, 963 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 11; vom 25. September 2020 - V ZR 300/18, WuM 2021, 59 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2019 - VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 337/19

    Ersatz eines Brandschadens in der Wohngebäudeversicherung: Anspruch auf

    Hieraus folgt nicht nur, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund dessen eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich erachtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15, r+s 2018, 508 Rn. 8 und vom 15. März 2006 aaO jeweils m.w.N.), sondern das Gericht darf nach Art. 103 Abs. 1 GG auch in anderen Fällen ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, den es anders beurteilt als die Parteien und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf zwar vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15 -, juris Rz. 8 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

    Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf zwar vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15 -, juris Rz. 8 m. w. N.).
  • AG Hannover, 07.07.2021 - 541 C 2088/21

    EU-Ausgleichszahlung nach Flugverspätung wegen erfolgloser Landeversuche

    Der Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, der zivilprozessual (auch) durch die Vorschrift des § 139 ZPO einfach-gesetzlich konkretisiert wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - IV ZR 510/15 = NJW-RR 2017, 672 Rn. 8; Beschluss vom 15.03.2006 - IV ZR 32/05 = NJW-RR 2006, 937 Rn. 4 m.w.N.), verlangt nicht, dass das Gericht auf Gesichtspunkte hinweist, auf die bereits die Gegenseite hingewiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 02.06.2021 - 2 BvR 1054/19).
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