Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.03.2004

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   BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03   

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BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03 (https://dejure.org/2004,157)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2004 - IV ZR 56/03 (https://dejure.org/2004,157)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 (https://dejure.org/2004,157)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BetrAVG § 18 i. d. F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001); VBLS § 65 Abs. 7 i. d. F. der 31. Satzungsänder... ung vom 11. Mai 1998; VBLS § 101 Abs. 4 i. d. F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001), VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung ... vom 11. Mai 1998, VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
    Betrieblicher Altersversorgung: Berechnung der Anpassung der Zusatzversorgung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatzrente; Differenzierung zwischen Versorgungsrente und Versicherungsrente; Entziehung des Bereichs der Leistungsbeschreibung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der Inhaltskontrolle; Unwirksamkeit des § 18 BetrAVG (Gesetz zur ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001); ; VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderun... g vom 11. Mai 1998; ; VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 18; VBLS § 65 Abs. 7 i. d. F. der 31. Satzungsänderung; VBLS § 101 Abs. 4 i. d. F. der 37. Satzungsänderung
    Berechnung der VBL-Versicherungsrenten mit Beginn vor 1. 1. 2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Berechnung von Versicherungsrenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 630 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2004, 513
  • FamRZ 2004, 617 (Ls.)
  • VersR 2004, 453
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836).

    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1).

    Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110).

    In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F. für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr.

    Dieser Berechnung lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.

    Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

    Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (BR-Drucks. 491/00 S. 16).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836).

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.).

    bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere.

  • BGH, 06.07.1994 - IV ZR 272/93

    Anpassung einer statischen Versicherungsrente aufgrund der Geldentwertung

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).

    Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c).

  • BGH, 29.09.1993 - IV ZR 275/92

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c).
  • BGH, 23.01.2002 - XII ZB 139/00

    Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.).
  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 180/00

    Formularmäßige Vereinbarung des Wegfalls der Rentenzahlungsverpflichtung aus

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    aa) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Regelungen des EZVKS grundsätzlich nach §§ 307 ff. BGB einer richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch die gesetzlichen Vorschriften Schranken gesetzt sind (BGH 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453, zu I 2 a der Gründe; 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122, zu II 1 a der Gründe).

    Es kommt nicht darauf an, ob die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden Bestimmungen des EZVKS mit einer Tarifvorschrift oder - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - erst die Ausführung einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien durch die EZVKS-Bestimmung entscheidend ist (vgl. ua. 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 11, zu II der Gründe; 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453, zu I 2 a der Gründe; 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122, zu II 1 b der Gründe).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGH VersR 2004, 453 unter I 2 b m.w.N.).

    Damit sollte zusammen mit der gesetzlichen Rente eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung gesichert werden (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa).

    Ihr Zweck sollte sich darin erschöpfen, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa m.w.N.).

    Es kann dahin stehen, ob der Eingriff im Streitfall eine "echte" oder "unechte" Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes entfaltet (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d).

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 56/03
    Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F. für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr.
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