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   BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69   

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https://dejure.org/1970,2175
BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69 (https://dejure.org/1970,2175)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1970 - IV ZR 58/69 (https://dejure.org/1970,2175)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1970 - IV ZR 58/69 (https://dejure.org/1970,2175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistungspflicht - Einlösungsbeitrag - Erfüllungsort - Bankverkehr

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 380
  • MDR 1971, 201
  • VersR 1971, 216
  • DB 1971, 142
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.1963 - II ZR 219/62

    Erfüllungszeitpunkt bei Überweisungen im Postscheckverkehr

    Auszug aus BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69
    1 0 Nach § 36 Abs» 1 W G ist Leistungsort für die Entrichtung der Prämie der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln (sog, ""qualifizierte Schickschuld", vgl» Bruck/Möller VVG 8» Aufl», § 36 Anm" 7)â- > Hiernach kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung darauf an, ob der Versicherungsnehmer an seinem Wohnsitz (Leistungsort) alles getan hat, was erforderlich war, um den Versicherer zu befriedigen« Bei der Überweisung im Postscheckverkehr ist die Prämie spätestens in dem Zeitpunkt gezahlt, in dem der Überweisungsbetrag auf dem Konto des Schuldners abgebucht worden ist (BGH UM § 36 VVG Nr« 1 = NJW 1964, 499 entgegen Bruck/Möiler aaO, § 36 Anm« 11)« Bei einer Überweisung im Bankgiro verkehr würde nichts anderes gelten« Die Allgemeinen Lebensversicherungs-Bedingungen (ALB), die dem Vertrag zugrunde liegen, enthalten jedoch abweichende Bestimmungen« Nach § 2 Abs« 1 ALB beginnt die Leistungspflicht der Gesellschaft mit dem Eingang des Einlösungsbeitragso Ferner sind nach § 12 Abs« 1 ALB die Geschäftsräume des Vorstandes der Gesellschaft Erfüllungsort für beide Teile« Damit sind die Versicherungsbeiträge zur "Bringschuld" erklärt worden (ebenso: KG JRPV 1930, 430); es wird auf den Leistungserfolg am Sitz des Vorstandes der Beklagten abgestellt« Die Beklagte hat nicht bezweifelt, daß dieser Erfolg auch durch die Bewirkung einer Gutschrift auf einem von ihr in Hamburg unterhaltenen Bankkonto bewirkt werden konnte« 2« Das Berufungsgericht hat die angezogenen Bestimmungen der ALB, soweit sie die Zahlung der Erstprämie betreffen, für unwirksam gehalten, weil mit ihnen entgegen § 42 VVG von der Vorschrift des § 3& Abs« 2 W G zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen worden sei« Dem kann nicht beigetreten werden« § 3B Abs« 2 VVG bestimmt lediglich, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt war« Wann diese Zahlung als bewirkt anzusehen ist, besagt die Vorschrift nicht« Das ist allein .§v«36 V'Vd'ZU entnehmen? "der Um We-wt> sentlichen § 270 BGB entspricht, § 36 W G ist in § 42 VVG nicht aufgeführt und kann deshalb auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden (so ausdrücklich für die in § 12 Abs, 1 ALB liegende Abänderung Prölss/Martin VVG 18, Aufl , § 3 5 Ana, 6b und Bruck/Möller aaO § 36 Anm, 15) o Auch der Bundesgerichtshof hat in der angezogenen Entscheidung (unter Hinweis auf RG Recht 1924 Nr, 384) ausgeführt, die Rechtslage sei anders, wenn die Parteien eine Änderung des § 270 Abs, 4 BGB zugunsten des Gläubigers vereinbaren.
  • BGH, 12.05.1958 - II ZR 103/57

    Banküberweisung

    Auszug aus BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69
    3« War aber demnach in den ALB wirksam bestimmt, daß die Zahlung der Prämie erst mit dem Eingang des Geldes in den Geschäftsräumen des Vorstandes der Beklagten als bev/irkt anzusehen war, so ergab sich hieraus für den Fall der bargeldlosen Überweisung, daß erst die Gutschrift auf einem von der Beklagten hierfür bereitgehaltenen Konto diesem geschuldeten Leistungserfolg gleichstand, d«h« daß die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers der für die Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidende Zeitpunkt war (Schlegelberger/Geßler/Hefermehl HGB 4 Aufl«, § 365 Anhang Anm0 58) o Der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts, der Eingang der Überweisung bei der Landeszentralbank in insoweit genügt, kann nicht gefolgt werden« Das Buchgeld gelangte hierdurch erst in das Gesamtvermögen der Empfangsbank« Die Überweisung stand noch unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs durch den Auftraggeber (st«Rspr«, vgl« RGZ 134, 76; 141, 281; BGHZ 6, 121, 124; 27, 241; Schlegelberger aaO Anm« 42)« Gegen sie blieben Einwendungen aus den Rechtsverhältnissen aller am Überweisungsvorgang bisher Beteiligten untereinander möglich« Alles dies entfiel erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten (Schlegelberger aaO Anm« 48), durch welche die Beklagte einen abstrakten, unwiderrufliehen Anspruch gegen die Empfangsbank erlangte« Erst dieser Anspruch steht in der Sicht des Gläubigers dem Eingang einer Barzahlung gleich, und es muß deshalb angenommen werden, daß er sich auf eine Schuldtilgung durch Überweisung nur unter der Voraussetzung einlassen will, daß ihm eine solche Forderung verschafft wird (BGHZ 6, 121, 124)« Der Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift, der dem Empfänger schon nach Eingang der Überweisung gegen die 8 -.
  • BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51

    Erfüllung durch Banküberweisung

    Auszug aus BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69
    3« War aber demnach in den ALB wirksam bestimmt, daß die Zahlung der Prämie erst mit dem Eingang des Geldes in den Geschäftsräumen des Vorstandes der Beklagten als bev/irkt anzusehen war, so ergab sich hieraus für den Fall der bargeldlosen Überweisung, daß erst die Gutschrift auf einem von der Beklagten hierfür bereitgehaltenen Konto diesem geschuldeten Leistungserfolg gleichstand, d«h« daß die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers der für die Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidende Zeitpunkt war (Schlegelberger/Geßler/Hefermehl HGB 4 Aufl«, § 365 Anhang Anm0 58) o Der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts, der Eingang der Überweisung bei der Landeszentralbank in insoweit genügt, kann nicht gefolgt werden« Das Buchgeld gelangte hierdurch erst in das Gesamtvermögen der Empfangsbank« Die Überweisung stand noch unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs durch den Auftraggeber (st«Rspr«, vgl« RGZ 134, 76; 141, 281; BGHZ 6, 121, 124; 27, 241; Schlegelberger aaO Anm« 42)« Gegen sie blieben Einwendungen aus den Rechtsverhältnissen aller am Überweisungsvorgang bisher Beteiligten untereinander möglich« Alles dies entfiel erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten (Schlegelberger aaO Anm« 48), durch welche die Beklagte einen abstrakten, unwiderrufliehen Anspruch gegen die Empfangsbank erlangte« Erst dieser Anspruch steht in der Sicht des Gläubigers dem Eingang einer Barzahlung gleich, und es muß deshalb angenommen werden, daß er sich auf eine Schuldtilgung durch Überweisung nur unter der Voraussetzung einlassen will, daß ihm eine solche Forderung verschafft wird (BGHZ 6, 121, 124)« Der Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift, der dem Empfänger schon nach Eingang der Überweisung gegen die 8 -.
  • BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69
    Empfangsbank zusteht (BGH NJW 1951, 758), ist auf Überführung des überwiesenen Betrages in sein Vermögen gerichtet und kann deshalb, zumindest was die Rechtzeitigkeit der Zahlung anlangt, der Gutschrift selbst nicht gleichgeachtet werden, weil erst diese die Überführung tatsächlich bewirkt« Aus der angezogenen Entscheidung BGH LM § 36 VVG Nr« 1 läßt sich nichts für den abweichenden Standpunkt des Berufungsgerichts entnehmen.
  • OLG Köln, 16.07.2002 - 9 U 48/01

    Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen nicht rechtzeitig gezahlter

    Bei einer Zahlung durch Überweisungsauftrag ist spätestens der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Prämienbetrag vom Konto des Versicherungsnehmer abgebucht wurde (BGH VersR 1971, 216 = NJW 1971, 380).
  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 110/76

    Eingang einer Überweisung bei einer Sparkasse zugunsten eines Kunden noch vor

    Dieser stand ab Eingang der Überweisung und der Gutschrift des entsprechenden Betrages zugunsten der Beklagten durch die überweisende Bank ein Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift auf dem Girokonto zu (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.70 - IV ZR 58/69, LM VVG § 36 Nr. 3).
  • VG Meiningen, 28.08.2000 - 8 K 1290/98

    Ausgleichsabgabe - Schickschuld

    Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Überweisungsauftrag auch noch innerhalb der Frist bei der Bank des Empfängers eingegangen oder dass der überwiesene Betrag dem Beklagten als Gläubiger gutgeschrieben wird ( vgl. Begründung: BGH , U. v. 20.11.1970 = NJW 1971, 380; OLG Düsseldorf, U. v. 10.9. 1985 = WM 1987, 585).
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