Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.10.2015

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   BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13   

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https://dejure.org/2015,29722
BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13 (https://dejure.org/2015,29722)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13 (https://dejure.org/2015,29722)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 (https://dejure.org/2015,29722)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 1 aF VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 aF VVG vom 13.07.2001, § 242 BGB
    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des Begriffs der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung; unterschiedliche Angaben zur Widerspruchsfrist in der Verbraucherinformation und im Begleitschreiben; widersprüchliche Rechtsausübung des ...

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 5a VVG, § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 543 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

  • rewis.io

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des Begriffs der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung; unterschiedliche Angaben zur Widerspruchsfrist in der Verbraucherinformation und im Begleitschreiben; widersprüchliche Rechtsausübung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13
    b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen.

    D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.).

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13
    b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen.
  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13
    Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist.
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Diese formal und auch im Übrigen inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. genügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass in der Verbraucherinformation fälschlicherweise eine Widerspruchsfrist von nur 14 Tagen genannt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Dass der Begriff der "Textform" nicht erklärungsbedürftig ist, hat der BGH in Bezug auf eine Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsschein wiederholt entschieden (vgl. BGH, Beschluss, vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13 -, juris Rn. 11).

    Dies gelte umso mehr, als der Hinweis in der Verbraucherinformation im Unterschied zu der Belehrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben sei (Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 12; ebenso in Bezug auf eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag der XI. Zivilsenat des BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 -, juris Rn. 25).

    Gegen eine Irreführung des Versicherungsnehmers spricht bereits, dass - im Unterschied zu dem dem Urteil des BGH vom 30.07.2015 (IV ZR 63/13) zugrunde liegenden Sachverhalt - keine inhaltlich widersprechenden Informationen bzw. Belehrungen vorliegen, die sich konkret auf Form und/oder Frist der Widerspruchserklärung beziehen.

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2017 - 12 U 97/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Antragsmodell: Formwirksamkeit einer

    Da im Falle einer eindeutigen und richtigen Belehrung im Policenbegleitschreiben bzw. Antragsformular selbst ein davon abweichender, unzutreffender Hinweis in einer Verbraucherinformation nicht zur Widersprüchlichkeit der Belehrung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.7.2015 - IV ZR 63/13, juris Rn. 12), gilt dies erst Recht für den Fall einer zutreffenden Erläuterung in der Verbraucherinformation.
  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 23 O 390/17

    § 5a VVG a. F.

    Darauf, dass eine der Widerrufsbelehrungen in Fettdruck gehalten war oder nicht, kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht an (ähnlich BGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - IV ZR 176/15 -, juris; a. A. wohl BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23

    Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrecht gemäß § 650i BGB ;

    Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

    Nach der im Hinweisbeschluss wie auch im Schriftsatz vom 3.5.2023 zitierten Rechtsprechung ist es in solchen Fällen entscheidend, ob der Widerspruch zwischen einer zutreffenden bzw. der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung und einem unzutreffenden Hinweis an anderer Stelle aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden geeignet ist, den Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerspruch abzuhalten, was der Bundesgerichtshof in Fällen verneint hat, in denen sich der unzutreffende Hinweis an drucktechnisch nicht hervorgehobenen Stellen befand (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 12).

  • LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16

    Fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: Widersprüchlichkeit von zwei

    Es genügte nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn der gebotene drucktechnisch hervorgehobene Hinweis auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs zwar in einem mit den Versicherungsunterlagen übersandten Begleitschreiben enthalten ist, jedoch im Versicherungsschein als dem maßgeblichen Vertragsdokument auf das Schriftformerfordernis nicht hingewiesen wurde (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13; OLG Karlsruhe, VersR 2016, 9081).

    Ob dies abweichend zu beurteilen wäre in dem Falle, dass sich die unrichtige Widerspruchsbelehrung lediglich in den Allgemeinen Verbraucherinformationen, also an eher untergeordneter und schwer auffindbarer Stelle befindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22

    Angabe eines Lebensversicherers bzgl. fehlender Zugehörigkeit zum deutschen

    Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Widerspruchsbelehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13, r+s 2016, 66, Rn. 12; Senatsurteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
  • OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20

    Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Drucktechnische Hervorhebung

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Belehrung im Antrag damit von der Belehrung im Policenbegleitschreiben abweicht und dass grundsätzlich die Widerspruchsbelehrung entscheidend ist, die der Versicherungsnehmer mit der Übersendung der Versicherungspolice erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 132/13, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, juris Rn. 12 und Senat, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 U 123/18).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherbau- sowie eines Planungsvertrags

    Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

    Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25), sofern der von der Rechtslage bzw. der Musterbelehrung abweichende Hinweis nicht geeignet ist, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

  • OLG Köln, 08.04.2016 - 20 U 198/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es weder auf die Belehrung im Versicherungsantrag (BGH, Urt. v. 24. Juni 2015 - IV ZR 29/13 -, Urt. v. 17. Juni 2015 - IV ZR 489/14 -, Urt. v. 10. Juni 2015 - IV ZR 132/13 -) noch auf eine etwaige zusätzliche Belehrung in der Verbraucherinformation (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -) an.
  • BGH, 16.03.2016 - IV ZR 457/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags;

  • OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 11 U 84/19

    Verwendung eines Konditionalsatzes in einer Widerspruchsbelehrung; Wiedergabe des

  • OLG Brandenburg, 15.03.2019 - 11 U 27/17

    Kapitallebensversicherung: Widersprüchliche Rechtsauübung des

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21

    1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu

  • OLG Hamm, 20.03.2019 - 20 U 10/19

    Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien

  • LG Darmstadt, 26.08.2022 - 26 O 370/21
  • OLG Köln, 06.03.2017 - 12 U 133/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 01.02.2019 - 11 U 50/17

    Nichtzulassung der Revision im Streit um die Wirksamkeit des Widerspruchs gegen

  • OLG Dresden, 29.11.2018 - 4 U 1605/18

    Rechtsfolgen der Verwendung einer Lebensversicherung als Sicherungsmittel und der

  • LG Traunstein, 25.10.2019 - 1 O 533/19

    Wirksamer Widerspruch gegen Zustandekommen einer im sog. Policenmodell

  • OLG München, 18.02.2019 - 25 U 30/19

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einer im Policenmodell abgeschlossenen

  • OLG München, 18.07.2017 - 25 U 1934/17

    Unvollständige Verbraucherinformation - Auslösung des Widerspruchsrechts

  • OLG Frankfurt, 30.11.2022 - 7 U 86/20

    Verwirkung des Widerspruchsrechts einer Lebensversicherung bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 10.01.2019 - 20 U 193/18

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

  • LG Köln, 21.02.2022 - 26 O 334/21
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   BGH, 12.10.2015 - IV ZR 63/13   

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BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2015 - IV ZR 63/13 (https://dejure.org/2015,29721)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 552a ZPO

  • Wolters Kluwer

    Stützung der Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 552a S. 1
    Stützung der Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 12.10.2015 - IV ZR 63/13
    Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einze lnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m. w. N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).
  • BVerfG, 04.03.2015 - 1 BvR 3280/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch das Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 12.10.2015 - IV ZR 63/13
    Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einze lnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m. w. N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).
  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der

    Auszug aus BGH, 12.10.2015 - IV ZR 63/13
    Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e rgänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.).
  • OLG Hamm, 13.01.2017 - 20 U 159/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs eines Verbrauchers gegen das

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 2 f., RuS 2016, 231; BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.) .

    Ausschlaggebend ist vielmehr beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 4, RuS 2016, 231; siehe auch BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 5) .

  • OLG Hamm, 29.04.2016 - 20 U 205/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 2 f.; BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.) .

    Ausschlaggebend ist vielmehr beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 5) .

  • OLG Hamm, 20.03.2019 - 20 U 15/19

    Anspruch auf Prämienrückzahlung nach Widerruf eines Versicherungsvertrages

    Denn ausschlaggebend ist, dass sie durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei der Beklagten den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • OLG Hamm, 13.12.2019 - 20 U 188/19
    Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • OLG Hamm, 08.03.2019 - 20 U 128/18

    Lebensversicherung, § 5a VVG a.F.: Widerspruch treuwidrig bei Abtretung vor

    Die Ausübung dieser Rechte bleibt in das nationale Zivilrecht eingebettet, so dass die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits zum Ausdruck gebracht hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

  • OLG Hamm, 03.05.2022 - 20 U 73/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231 Rn. 2 f.; IV ZR 161/15, BeckRS 2016, 604 Rn. 3 f.; vom 13. Januar 2016 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2174 Rn. 3 f.; vom 12. Oktober 2015 - IV ZR 63/13, BeckRS 2015, 17677 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 16.01.2019 - 20 U 45/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

    Denn ausschlaggebend ist, dass der Kläger durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei der Beklagten den Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20

    Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.; Treuwidrigkeit; Einvernehmliche Auswechslung

    Zwar ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, ein Verhalten liegen kann, das zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs oder Rücktritts führt; denn der Versicherungsnehmer erweckt bei dem Versicherer den Eindruck, er wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • OLG Hamm, 14.01.2021 - 20 U 212/20

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch;

    Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231 Rn. 2 f.; IV ZR 161/15, BeckRS 2016, 604 Rn. 3 f.; v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2174 Rn. 3 f.; v. 12.10.2015 - IV ZR 63/13, BeckRS 2015, 17677 Rn. 3 f.; jeweils m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 19.02.2020 - 20 U 18/20

    Trotz fehlerhafter Belehrung unwirksamer Widerruf gem. § 8 VVG a.F. wegen

  • OLG Hamm, 09.10.2020 - 20 U 148/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch;

  • OLG Hamm, 20.09.2021 - 20 U 94/21
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