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   BGH, 13.01.2021 - IV ZR 67/20   

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https://dejure.org/2021,244
BGH, 13.01.2021 - IV ZR 67/20 (https://dejure.org/2021,244)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2021 - IV ZR 67/20 (https://dejure.org/2021,244)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 (https://dejure.org/2021,244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Beurteilung des Widerspruchs des Versicherungsnehmers als treuwidrig)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21

    Ausschluss des Rücktrittsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

    Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch nicht rechtsfehlerhaft in Abweichung zur Senatsrechtsprechung angenommen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer das Gewicht des Zeitmoments ist, sondern es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass unabhängig vom Gewicht des Zeitmoments stets besonders gravierende Umstände erforderlich sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20, juris; vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20, juris; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 272/19, juris).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 81/19

    Widerspruchsbedingte Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell im

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein langer Zeitraum bis zum Widerspruch nichts daran ändert, dass nur gravierende (oder besonders gravierende) Umstände des Einzelfalles einen Vertrauensschutz zugunsten des Versicherers begründen können (vergleiche BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - IV ZR 67/20 -, zitiert nach JURIS; BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZR 157/20 -, zitiert nach JURIS).
  • OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21

    Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen

    Alleine eine längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung reicht zur Annahme von Treuwidrigkeit grundsätzlich nicht aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. März 2018 - 20 U 108/17 -) und bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2021 - 12 U 39/21

    Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht nach erfolgtem Widerspruch im

    Bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung durch den Gläubiger und der damit erkennbaren Erschwernis der Ausübung des Widerspruchsrechts sind allerdings auch bei langem Zeitablauf grundsätzlich zusätzlich weitere gravierende Umstände erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20, juris; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 272/19, juris; OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 25 U 5829/20 -, Rn. 20, juris).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2022 - 7 U 86/20

    Verwirkung des Widerspruchsrechts einer Lebensversicherung bei Abschluss einer

    Eine Rechtausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.01.2020, Az. 9 U 236/19; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; zitiert nach Juris).

    Durch den Abschluss einer solchen Befreiungsversicherung hat der Kläger hier in besonderem Maße zum Ausdruck gebracht, dass ihm am dauerhaften Bestand des Vertrages auch aus Gründen gelegen war, die über den Inhalt des Versicherungsvertrages selbst hinausgingen (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.01.2020, Az. 9 U 236/19; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; LG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2017, Az. 2-23 O 454/16; LG Osnabrück, Beschluss vom 10.12.2018, Az. 9 S 343/18; zitiert nach Juris).

  • OLG Köln, 11.02.2022 - 20 U 107/21

    Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Widerspruch;

    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. März 2018 - 20 U 108/17 -, juris-Rz. 10); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, zitiert nach: juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, zitiert nach: juris).
  • OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 253/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter

    Bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2021 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

    (1) Zwar sind auch bei längerem Zeitablauf keine geringeren Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen, sondern in jedem Fall gravierende Umstände - die im Streitfall vorliegen - bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2021 - IV ZR 67/20, juris; BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - IV ZR 272/19, juris).
  • OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21

    Widerruf eines Versicherungsvertrages Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschl. v. 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris).
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 163/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss

    aa) Entgegen ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20, juris; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 272/19, juris) hat das Berufungsgericht allerdings gemeint, je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts sei, umso höher sei das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhalte es, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasse.
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2021 - 12 U 39/21

    Privatversicherungsrecht; Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag gem.

  • OLG Köln, 11.06.2021 - 20 U 316/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf Vertrag nach dem

  • OLG Brandenburg, 04.07.2022 - 11 U 273/21

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 273/21 v. 08.06.2022

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2021 - 4 U 203/20

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

  • OLG Köln, 22.10.2021 - 20 U 44/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf

  • OLG München, 08.11.2021 - 21 U 4581/20

    Verwirkung der Ansprüche auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags

  • OLG Köln, 24.09.2021 - 20 U 291/20

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf Unzureichende

  • OLG Köln, 26.11.2021 - 20 U 42/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungsverträgen nach Widerruf

  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 274/20

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen Vertrag im Policenmodell

  • OLG Köln, 04.05.2022 - 20 U 27/22
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