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   BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76   

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https://dejure.org/1977,1614
BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76 (https://dejure.org/1977,1614)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1977 - IV ZR 68/76 (https://dejure.org/1977,1614)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 (https://dejure.org/1977,1614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen ein Versäumnisurteil - Säumnis des Berufungsklägers im Verhandlungstermin - Nichtverhandeln einer Partei infolge mangelnder Vollmacht des Rechtsanwalts

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Papierfundstellen

  • MDR 1977, 1006
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.01.1969 - VI ZR 195/67

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch echtes Versäumnisurteil -

    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Hat ein Berufungskläger gegen Versäummung der Berufung oder Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und das Berufungsgericht über diesen Antrag mündliche Verhandlung angeordnet, so ist ein Urteil, durch das das Gesuch wegen (tatsächlicher oder irrigerweise angenommener) Säumnis des Berufungsklägers im Verhandlungstermin zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen wird, als ein einheitliches Versäumnisurteil anzusehen; es kann daher nur unter den in den §§ 513, 566 ZPO bezeichneten Voraussetzungen mit der Revision angegriffen werden (BGH LM ZPO § 238 Nr. 10 = NJW 1969, 845).
  • BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 215/73

    Begriff der Säumnis

    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Dies allein kann jedoch den Erlaß eines Versäumnisurteils noch nicht rechtfertigen; denn sobald die Anwälte (wirksam) einander widersprechende Anträge gestellt und teilweise zur Sache verhandelt haben, ist der Erlaß eines Versäumnisurteils auch dann ausgeschlossen, wenn der Anwalt der einen Partei vor Schluß der Verhandlung den Sitzungssaal verläßt, das Mandat niederlegt oder die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (BGHZ 63, 94; OLG Celle MDR 1961, 61; OLG Hamm NJW 1974, 1097; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 333 Arm. T bei Note 13; Thomas/Putzo, ZPO, 3. Aufl. § 333; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 333 Anm. B I 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 333 Anm. 2).
  • OLG Hamm, 03.10.1973 - 20 U 146/73
    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Dies allein kann jedoch den Erlaß eines Versäumnisurteils noch nicht rechtfertigen; denn sobald die Anwälte (wirksam) einander widersprechende Anträge gestellt und teilweise zur Sache verhandelt haben, ist der Erlaß eines Versäumnisurteils auch dann ausgeschlossen, wenn der Anwalt der einen Partei vor Schluß der Verhandlung den Sitzungssaal verläßt, das Mandat niederlegt oder die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (BGHZ 63, 94; OLG Celle MDR 1961, 61; OLG Hamm NJW 1974, 1097; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 333 Arm. T bei Note 13; Thomas/Putzo, ZPO, 3. Aufl. § 333; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 333 Anm. B I 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 333 Anm. 2).
  • OLG Celle, 28.10.1960 - 8 U 119/60
    Auszug aus BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76
    Dies allein kann jedoch den Erlaß eines Versäumnisurteils noch nicht rechtfertigen; denn sobald die Anwälte (wirksam) einander widersprechende Anträge gestellt und teilweise zur Sache verhandelt haben, ist der Erlaß eines Versäumnisurteils auch dann ausgeschlossen, wenn der Anwalt der einen Partei vor Schluß der Verhandlung den Sitzungssaal verläßt, das Mandat niederlegt oder die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (BGHZ 63, 94; OLG Celle MDR 1961, 61; OLG Hamm NJW 1974, 1097; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 333 Arm. T bei Note 13; Thomas/Putzo, ZPO, 3. Aufl. § 333; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 333 Anm. B I 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 333 Anm. 2).
  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 156/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Einhaltung der Einlegungs- und Begründungsfrist bei

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1977 (IV ZR 68/76, BB 1977, 1121) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

    Für die sachlich gleiche Vorschrift des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) hat der Bundesgerichtshof allerdings angenommen, daß die Norm dann unanwendbar sein könne, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen und zu dem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76, LM ZPO § 88 Nr. 3; zweifelnd Beschl. v. 1. März 1994, XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022).

    Dahinter steht die Erwägung, daß der Norm der Gedanke zugrunde liege, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt habe, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zugemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sei (BGH, Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76 aaO).

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, kann ausnahmsweise auch die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. RG JW 1938, 2982 und BGH Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 - LM ZPO § 88 Nr. 3).
  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).
  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen Ausnahmen von der genannten Regel für den Fall zugelassen oder für möglich gehalten, daß die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 = LM § 88 ZPO Nr. 3; Beschluß vom 2. März 1988 - IVb ZB 10/88 = NJW 1989, 1432, 1433; ähnlich bereits RG JW 1938, 2982).
  • OLG Hamm, 20.09.2021 - 4 W 49/20

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung und Zurückweisung eines Antrags auf

    Rechtsfolge einer fehlenden Vollmacht wäre jedoch (lediglich), dass Prozesshandlungen des nicht zur Prozessführung zugelassenen Vertreters der Partei nicht mehr zuzurechnen sind (so schon BGH MDR 1977, 1006; Toussaint in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage § 88 Rn. 9).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 80/91

    Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender Vollmacht des Rechtsanwaltes - Heilung

    Die Rüge mangelnder Prozeßvollmacht (§ 88 ZPO) kann sich nur darauf stützen, daß der gegnerische Vertreter jetzt ohne Vollmacht sei; den Mangel in einem früheren Zeitpunkt vermag sie nicht geltend zu machen (BGH, Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 - MDR 1977, 1006, 1007).
  • LG Düsseldorf, 20.05.2019 - 5 O 288/17
    Die Prozesshandlungen, die er vorher für die Partei vorgenommen hatte und vom Gericht als wirksam behandelt werden mussten, verlieren ihre Wirksamkeit nicht rückwirkend (BGH Urteil vom 20.4.1977, IV ZR 68/76).
  • OLG Nürnberg, 15.02.1993 - 8 W 354/93
    Nachdem die Beklagte den Mangel der Vollmacht der Klägervertreter gerügt hatte (§ 88 Abs. 1 ZPO ) und die Klägervertreter den Nachweis der Vollmacht nicht in der einzig zulässigen Weise, nämlich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nach § 80 Abs. 1 ZPO erbracht hatten (Rosenberg-Schwab aaO., § 454 Il 8 c), waren sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln (BGH in MDR 1977, 1006).
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 117/94

    Versäumnis der Berufungsfrist - Fehlende Kenntnis vom Verkündungstermin -

    Denn der Vorschrift des § 516 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse; es könne ihr daher zugemutet werden, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen sei (BGH. Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 - LM § 88 ZPO Nr. 3 = MDR 1977, 1006, 1007).
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