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   BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01   

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https://dejure.org/2002,2074
BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01 (https://dejure.org/2002,2074)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2002 - IV ZR 91/01 (https://dejure.org/2002,2074)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 (https://dejure.org/2002,2074)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Obliegenheitsverletzung - Rechtspflichtverletzung - Innerer Zusammenhang - Gefahrenlage - Schadensfolge

  • Judicialis

    VVG § 6 Abs. 2; ; AFB 87 § 7 Nr. 1 a; ; AFB 87 § 7 Nr. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 2; AFB 87 § 7 Nr. 1 a; AFB 87 § 2
    Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schadensfolge bei Obliegenheitsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 6 Abs. 2; AFB 87 § 7 Nr. 1a, 2
    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schutzzweckzusammenhang bei Obliegenheitsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1101
  • MDR 2002, 1008
  • VersR 2002, 829
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 34/74

    Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schadensfolge bei

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erforderlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2).

    b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüften - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.).

    Fehlt er deshalb, weil die Schadenfolge nicht zu denjenigen gehört, denen die Schutzvorschrift vorbeugen will (oder kann), so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegt dann nicht im Schutzbereich der Norm (Senatsurteil vom 3. Dezember 1975 aaO).

  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95

    Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen der Verletzung von

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüften - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.).

    Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, den Versicherer vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Mißachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht (Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO m.w.N.).

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Ebenso wie bei Rechtspflichtverletzungen (dazu BGHZ 57, 137, 142) muß auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten ein innerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen.
  • BGH, 13.12.1972 - IV ZR 156/71

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Personenbeförderung -

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüften - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Die zur Darlegung grober Fahrlässigkeit erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände (vgl. dazu z.B. BGHZ 119, 147, 149) kann dem Inbegriff der Urteilsgründe ausreichend sicher entnommen werden.
  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Aus einem Vergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vorschrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR 1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer jedenfalls für den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei.
  • BGH, 11.04.1963 - II ZR 36/61

    Bestehen eines Anspruchs auf Wertersatz eines Siedlerscheins aus einem

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
    Aus einem Vergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vorschrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR 1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer jedenfalls für den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei.
  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05

    Schadensfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unrichtiger Angaben

    Schließlich fehlt es hier am inneren Zusammenhang zwischen Verletzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung für Schlafzwecke) und dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2).
  • OLG Hamm, 31.05.2021 - 20 U 63/21

    Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines

    Zwar trifft es zu, dass auch bei Obliegenheitsverletzungen wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen muss (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 unter II 4 b; HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 46 ff.).
  • LG Kassel, 14.10.2010 - 6 O 374/07

    Feuerversicherung: Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche

    31 Hat sich mithin die Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt, kann sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit nach § 7 II AFB 87 nicht berufen (vgl. BGH VersR 2002, 829, 1997, 485).
  • KG, 21.02.2003 - 6 U 301/01

    Verjährung von Versicherungsansprüchen gegen die private Haftpflichtversicherung:

    Da bei grob fahrlässiger Nichtanzeige die Leistungspflicht des Versicherers allerdings nur bezüglich des vereitelten Teils der Schadensfeststellung entfällt, wäre zu klären, welche Möglichkeiten der Beklagten bei der verspäteten Schadensmeldung im Jahre 2000 noch verblieben waren, Schadensursache und -umfang gegebenenfalls durch eigene Ermittlungen feststellen zu lassen; das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2002, 829, 830), worauf der Kläger zutreffend verweist.
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