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   BGH, 08.04.1987 - IVb ZB 77/87   

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https://dejure.org/1987,6034
BGH, 08.04.1987 - IVb ZB 77/87 (https://dejure.org/1987,6034)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1987 - IVb ZB 77/87 (https://dejure.org/1987,6034)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1987 - IVb ZB 77/87 (https://dejure.org/1987,6034)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12

    Prozesskostenhilfe - beendeter Rechtsstreit

    Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (vgl. BGH 8. April 1987 - IVb ZB 77/87 - EzFamR ZPO § 117 Nr. 3) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2015 - 10 Ta 765/15

    Hinweispflichten des Gerichts - Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz

    Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (vgl. BGH 8. April 1987 - IVb ZB 77/87 - EzFamR ZPO § 117 Nr. 3).
  • LAG Köln, 30.09.2013 - 11 Ta 177/13

    Mängel bei PKH-Gesuch

    In Ausnahmefällen kann die Vorlage entbehrlich sein, denn die Benutzung des Formulars ist keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung, sondern dient nur der Entlastung des Gerichts (BGH, Beschl. v. 08.04.1987 - IVb ZB 77/87 - OLG Köln, Beschl. v. 30.03.2006 - 4 WF 50/06 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.04.2009 - 6 Ta 69/09

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungszeitpunkt, Erklärung über die persönlichen und

    Das Gericht darf deshalb nicht allzu formalistisch verfahren (BGH 08.04.1987 - IV b ZB 77/87 - zitiert nach Juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2008 - 8 Ta 72/08

    Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

    Sie ist trotz § 117 Abs. 4 ZPO nicht einmal notwendige Voraussetzung einer Sachenentscheidung (h.M., vgl. Zöller/Philippi § 117 ZPO Rz. 16 m.w.N..) , geschweige denn einer wirksamen Antragstellung (vgl. etwa BGH v. 8.4.1987 - IVb ZB 77/87, EzFamR ZPO § 117 Nr. 3) .
  • LAG Berlin, 18.09.2002 - 7 Ta 1689/02

    Erfordernis der Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks für die Erklärung der

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