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   BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82   

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https://dejure.org/1984,182
BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82 (https://dejure.org/1984,182)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1984 - IVb ZR 43/82 (https://dejure.org/1984,182)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 (https://dejure.org/1984,182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einwurf der Einspruchsschrift in ein im Gerichtsgebäude befindliches Brieffach für eingehende Post - Wahrung der Einspruchsfrist - Zugang der Einspruchsschrift bei Gericht - Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil - Auswirkungen freiwilliger Einschränkungen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 339 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1578, § 1581
    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der Einspruchsschrift in ein im Gerichtsgebäude befindliches Brieffach

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1237
  • MDR 1984, 653
  • FamRZ 1984, 358
  • VersR 1984, 388
  • BB 1984, 750
  • Rpfleger 1984, 241
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall einer sogenannten Doppelverdienerehe, in der die ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen beider Ehegatten bestimmt worden sind, der dem weniger verdienenden Ehegatten zuzubilligende Unterhalt nach der sogenannten Differenzmethode mit einer Quote des Unterschiedes zwischen dem eigenen Einkommen und dem Einkommen des anderen Ehegatten ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    In Abweichung von der früheren Rechtsprechung, wonach zur Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes die Entgegennahme durch einen dazu befugten Beamten des jeweiligen Gerichts für erforderlich erachtet wurde, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß es auf eine derartige Mitwirkung des Gerichtsbediensteten nicht ankommt, daß vielmehr allein entscheidend ist, ob das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist (BVerfGE 52, 203).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Eine aus dieser Sicht zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand (vgl. etwa Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/81 - FamRZ 1982, 151).
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Da es nach den vorstehenden Grundsätzen zur Einreichung eines Schriftstücks der Mitwirkung eines Bediensteten des Gerichts nicht bedarf, ist davon auszugehen, daß das Schriftstück bereits dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, wenn der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (ebenso BVerfG NJW 1981, 1951; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 42. Aufl. § 518 Anm. 1 A; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 270 Anm. 3 b; vgl. auch Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 518 Anm. II 3 und 4).
  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Zwar geht diese Berechnungsart davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkommen beider Ehegatten bestimmt worden sind und daß beide Ehegatten auch weiterhin mit ihren Einkommen zu dem dadurch festgelegten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) beitragen müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Im übrigen hat der Senat zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten in seinen Urteilen vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23, 24 und IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158) ausgeführt, daß zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten zu differenzieren ist.
  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80

    Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Dennoch führt die Differenzmethode jedenfalls in Fällen, in denen sich die einzusetzenden Einkommen in durchschnittlichen Größenordnungen halten und zusätzliche Mittel fehlen, zur Gewährung von Beträgen an den weniger verdienenden Ehegatten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Unterhaltsbemessung regelmäßig in ausreichendem Maße gerecht werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 894).
  • BGH, 21.06.1976 - III ZR 22/75

    Formularmäßiger Darlehens- und Sicherungsvertrag mit selbstschuldnerischer

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Die Zulässigkeit dieses Einspruchs stellt als Prozeßfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die - unabhängig davon, in welcher Instanz das Versäumnisurteil ergangen ist - im Rechtsmittelverfahren mit Einschluß des Revisionsverfahrens von Amts wegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, also ohne Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen, zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 - NJW 1976, 1940).
  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Zwar geht diese Berechnungsart davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkommen beider Ehegatten bestimmt worden sind und daß beide Ehegatten auch weiterhin mit ihren Einkommen zu dem dadurch festgelegten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) beitragen müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
  • BGH, 12.02.1981 - VII ZB 27/80

    Fristwahrung durch Einwurf in Tagesbriefkasten

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82
    Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und mit Beschluß vom 12. Februar 1981 (VII ZB 27/80 - NJW 1981, 1216) entschieden, daß der Schriftsatz auch durch Einwurf in den Tagesbriefkasten in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt.
  • BGH, 26.03.1981 - IVa ZB 4/81

    Voraussetzungen zur Wahrung der Berufungsfrist durch Einwurf in einen

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 611/80

    Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten für luxuriöse

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f.).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen

    So können die zur Finanzierung eines Eigenheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen, die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum aufzubringen hätte (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287).
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