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   OLG Düsseldorf, 25.05.2021 - IV-1 RBs 33/21   

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https://dejure.org/2021,42075
OLG Düsseldorf, 25.05.2021 - IV-1 RBs 33/21 (https://dejure.org/2021,42075)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2021 - IV-1 RBs 33/21 (https://dejure.org/2021,42075)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - IV-1 RBs 33/21 (https://dejure.org/2021,42075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Bußgeldbescheid, Bezeichnung der Tat, Wirksamkeit, Roltichtverstoß

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid - Übertragungsfehler?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Platz" oder "Straße" - zur Konkretisierung im Bußgeldbescheid

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2021 - 1 RBs 33/21
    Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (BGH NJW 1970, 2222).

    Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt (OLG Hamm NZV 2005, 489), während solche Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht berühren (BGHSt 23, 336).

  • OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05

    Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Augenblicksversagen; Verjährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2021 - 1 RBs 33/21
    Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt (OLG Hamm NZV 2005, 489), während solche Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht berühren (BGHSt 23, 336).
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