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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - IV-1 RBs 42/19   

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https://dejure.org/2019,45114
OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - IV-1 RBs 42/19 (https://dejure.org/2019,45114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2019 - IV-1 RBs 42/19 (https://dejure.org/2019,45114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - IV-1 RBs 42/19 (https://dejure.org/2019,45114)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unbefugter Verkehr mit dem Gefangenen (§115 OWIG)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unbefugter Verkehr mit dem Mandanten: WhatsApp auf ungenehmigtes Smartphone

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 110
  • NStZ-RR 2020, 382
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 15.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 401/15

    Bewilligung von Telefongesprächen zwischen Gefangenem und Verteidiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 1 RBs 42/19
    Allerdings hat der Gefangene in Bezug auf die Kommunikation mit seinem Verteidiger gemäß § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW einen Anspruch auf Gestattung nicht überwachter Telefonate - und nicht nur auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 24 Abs. 1 StVollzG NRW - mit der Folge, dass die Anstalt allenfalls den Zeitpunkt der Verteidigertelefonate unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse im Strafvollzug nach ihrem Ermessen bestimmen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15 ; BeckOK Strafvollzug NRW/Anstötz, aaO, § 26 Rdnr. 15; Hemm, NStZ 2018, 433, 434).
  • KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05

    Strafvollzugsrecht: Benutzung von Mobiltelefonen in Anstalten des offenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 1 RBs 42/19
    Ersteres ist bei der Kommunikation mit einem Gefangenen über ein in dessen Besitz befindliches Mobiltelefon stets gegeben, denn die Nutzung privater Mobiltelefone oder ähnlicher Kommunikationsgeräte ist im Strafvollzug nicht genehmigungsfähig, sondern grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz ; OLG Hamburg NStZ 1999, 638).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.03.2019 - 1 RBs 42/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22204
OLG Hamm, 18.03.2019 - 1 RBs 42/19 (https://dejure.org/2019,22204)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2019 - 1 RBs 42/19 (https://dejure.org/2019,22204)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2019 - 1 RBs 42/19 (https://dejure.org/2019,22204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 742 OWi 137/18
  • OLG Hamm, 18.03.2019 - 1 RBs 42/19
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 30.08.2018 - 3 Ss OWi 157/18

    Zustellungsbevollmächtigung des Verteidigers nur bei ausdrücklicher Erklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2019 - 1 RBs 42/19
    Auf Erwägungen zu einer nach den Gesamtumständen auch rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht oder einer etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verteidigungsvorbringens zur vermeintlich unwirksamen Zustellung kommt es in dieser Konstellation schon gar nicht mehr an; dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich von der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.03.2018 angeführten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 30.08.2018 - 3 Ss (OWi) 157/18 -, juris), da sich im dortigen Verfahren gerade keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befand.
  • BayObLG, 11.02.2020 - 202 ObOWi 38/20

    Unwirksame Einschränkung der Verteidigervollmacht für Zustellungen

    Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung (hier des Bußgeldbescheids) bei den Akten befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach der § 145a Abs. 1 StPO entsprechenden Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen des Betroffenen als zustellungsbevollmächtigt, weshalb sich eine in die Vollmacht ausdrücklich aufgenommene Ausnahme für die "Empfangsvollmacht" ebenso als unwirksam erweist wie eine entsprechende Streichung innerhalb einer an sich unbeschränkten Vollmachtsurkunde (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 04.07.1969 - 1 b St 161/69 = BayObLGSt 1969, 110, 111; OLG Dresden, Beschl. v. 10.05.2005 - Ss [OWi] 309/05 = NStZ-RR 2005, 244 = DAR 2005, 572 = VRS 108 [2005], 439; OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 - Ss 126/04 = NJW 2004, 3196 = NStZ 2004, 647 = NZV 2004, 595 = VRS 107 [2004], 295 und OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2019 - 1 RBs 42/19 bei juris).

    Vielmehr erweist sich diese Ausnahme mit der der Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO entsprechenden Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG auch im Bußgeldverfahren insoweit als unvereinbar und deshalb ohne weiteres als unwirksam, als mit ihr (oder auch durch entsprechende Streichungen innerhalb einer an sich unbeschränkten Vollmachtsurkunde) von vorneherein ein vollständiger Entzug oder - wie hier - eine Begrenzung des vom Willen des Betroffenen unabhängigen, weil gesetzlichen Umfangs der sich allein aus der Stellung des Verteidigers - hier als Wahlverteidiger - ergebenden Zustellungsvollmacht herbeigeführt würde (st.Rspr.; vgl. schon BayObLG, Beschluss vom 04.07.1969 - 1 b St 161/69 = BayObLGSt 1969, 110, 111 f.; ferner OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005 - Ss [OWi] 309/05 = NStZ-RR 2005, 244 = DAR 2005, 572 = BeckRS 2005, 5821 = VRS 108 [2005], 439; OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2004 - Ss 126/04 = NJW 2004, 3196 = NStZ 2004, 647 = NZV 2004, 595 = VRS 107 [2004], 295 = BeckRS 9998, 36347; OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2001 - 1 Ss 126/01 = NJW 2001, 3204 = OLGSt OWiG § 51 Nr. 2 = VRS 101 [2001], 123 = StraFo 2001, 413 und zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2019 - 1 RBs 42/19 bei juris; ferner LR/Lüderssen StPO 26. Aufl., § 145a Rn 2; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 145a Rn. 2; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 51 Rn. 44a; KK/Lampe OWiG 5. Aufl. § 51 Rn. 83 und KK/Willnow StPO 8. Aufl. § 145a Rn. 1; jeweils m.w.N.).

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