Rechtsprechung
| BGH, 09.03.1988 - IVa ZR 225/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an Belehrungen über Rechtsfolgen der Versäumung der Prämienzahlungsfrist
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1988, 1431
- MDR 1988, 760
- NZV 1988, 178
- VersR 1988, 484
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 26.04.2006 - IV ZR 248/04
Versicherungsrecht - Gebäudeversicherung: vorläufige Deckung
c) Die Belehrung muss nach den von der Rechtsprechung zur Belehrungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG entwickelten Grundsätzen (BGH, Urteile vom 9. März 1988 - IVa ZR 225/86 - VersR 1988, 484 unter 2 b und vom 6. Oktober 1999 - IV ZR 118/98 - VersR 1999, 1525 unter 2 a) umfassend und vollständig erfolgen, das heißt auch, dass sie die Rechtsfolgen verspäteter Erstprämienzahlung zutreffend angeben muss.Sie muss weiter darauf hinweisen, dass die nachteiligen Rechtsfolgen nur bei verschuldeter verspäteter Zahlung eintreten und der Versicherungsnehmer bei unverschuldeter Verspätung die Möglichkeit hat, sich durch Nachzahlung der Erstprämie den Versicherungsschutz zu erhalten (BGH, Urteil vom 9. März 1988 aaO;… OLG Hamm aaO).
- BGH, 06.10.1999 - IV ZR 118/98
Anforderungen an eine wirksame Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, ist die Mahnung unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1988 - IVa ZR 225/86 - VersR 1988, 484 unter 2), und der Versicherer kann sich schon deshalb nicht auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG berufen.Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren; er darf durch die erteilte Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung nach Fristablauf könne ihm nichts mehr nutzen (Senatsurteil vom 9. März 1988, aaO unter 2 b).
- OLG Köln, 23.10.2001 - 9 U 226/00 Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren (BGH, r + s 2000, 52; VersR 1988, 484 f.).
Schließlich muss die Belehrung aufzeigen, dass der Versicherungsnehmer selbst die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalls und innerhalb eines Monats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung verbundenen Zahlungsfrist nachholt (BGH, VersR 1988, 484, 485;… Römer / Langheid, VVG, § 39 Rn. 7).
Diese Formalisierung ist im Rahmen des § 39 VVG wegen der einschneidenden Rechtsfolgen unabdingbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten (vgl. BGH, VersR 1988, 484).
- BGH, 07.10.1992 - IV ZR 247/91
Qualifizierte Mahnung über Pfennigbeträge
Dem Versicherungsnehmer seinerseits ist es auch nicht möglich, sich den Versicherungsschutz mit einer Zahlung zu erhalten, die hinter dem in zutreffender Höhe angemahnten Betrag zurückbleibt (Senatsurteil vom 9. März 1988 - IVa ZR 225/86 - VersR 1988, 484 unter 1). - BSG, 23.02.1995 - 12 RK 29/93
AO (1977) § 226 Abs. 3; BGB § 387, 387 ff.; SGB I § 51; SGB V § …
Selbst eine geringfügige Abweichung von dem jeweils offenstehenden Betrag berechtigt zur Kündigung (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1988, 484 ), wie umgekehrt auch eine nur geringfügige Zuvielforderung die Mahnung des Versicherers unwirksam macht und in diesem Fall trotz Nichtzahlung der Prämien ein Kündigungsrecht des Versicherers nicht auslöst (vgl. BGH, NJW 1993, 330 ). - VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 9 S 3047/91
Ordnungsgemäßer Rechtsfolgenhinweis in der zweiten Mahnung bei Verzug mit der …
Die zweite Mahnung vom 9. August 1990 enthalte überhaupt keinen derartigen Hinweis, während derjenige in der ersten Mahnung vom 25. April 1990 unvollständig sei und nicht den strengen Anforderungen genüge, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.3.1988 (IV a ZR 225/86) an eine Belehrung gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG gestellt habe.Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. März 1988 (IV a ZR 225/86, MDR 1988, 760 = VersR 1988, 484 = NJW-RR 1988, 1431) zu der vergleichbaren Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG unter Hinweis auf die in der Literatur (…Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 39 Anm. 2 e) und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. RGZ 86, 25) seit jeher geforderte Pflicht zur umfassenden Belehrung ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Zahlungsfrist zu belehren sei.
- LG Dortmund, 23.08.2006 - 22 O 125/06 Das Fehlen der Belehrung insoweit wird auch nicht durch den Abdruck des Textes des § 39 VVG ersetzt (BGH NJW-RR 1988, 1431).
Nach zutreffender Auffassung wird eine Belehrung überdies für unwirksam gehalten, wenn sie den Eindruck erweckt, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge davon ab, dass die gesamten zusammengefassten Beiträge beglichen würden (OLG Frankfurt MDR 1997, 1029; Landgericht Berlin VersR 1989, 1040; r+s 2005, 95;… Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 39, Rn. 23 m. w. N.; offengelassen von BGH NJW-RR 1988, 1431).
- OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 7 U 84/04
Private Krankenversicherung: Kündigung des Versicherungsvertrages wegen …
Wie der Bundesgerichtshof (VersR 1988, 484) ausgeführt hat, wird von einem Versicherer verlangt, dass er angemahnte Prämien einzeln und ohne - auch nur geringfügige Abweichungen - ausweist. - OLG Köln, 14.10.1998 - 13 U 98/98
PflVG § 3 Nr. 5; VVG § 39; StVZO § 29 c
Die Belehrung, mit der die qualifizierten Mahnschreiben der Beklagten nach Maßgabe des Formulars E 302 automatisch versehen wurden, entspricht inhaltlich bedenkenfrei den hieran nach der Rechtsprechung (z.B. BGH VersR 1988, 484; OLG Hamm, VersR 1992, 1205) zu stellenden Anforderungen. - OLG Köln, 09.05.2000 - 9 U 127/99 Schon diese Vorgehensweise steht der Berufung auf § 38 Abs. 2 VVG entgegen (BGH VersR 1988, 484; OLG Hamm VersR 1988, 709).
- BGH, 19.10.1988 - IVa ZR 111/87
- OLG Hamm, 18.12.1991 - 20 U 187/91
- OLG Hamm, 25.11.1997 - 20 W 24/97
AKB § 1; KfzPfl; VVG § 9
