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   BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86   

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https://dejure.org/1988,1453
BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86 (https://dejure.org/1988,1453)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1988 - IVa ZR 227/86 (https://dejure.org/1988,1453)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 227/86 (https://dejure.org/1988,1453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldklage eines Miterbengläubigers gegen die übrigen Miterben vor Auseinandersetzung - Höhe des durchsetzbaren Anspruchs bei einer Gesamtschuldklage - Erhebung einer Gesamthandsklage - Folgen der Gesamtschuldklage und Gesamthandsklage im Vollstreckungsrecht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2058, § 2059 Abs. 2
    Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1976 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 710
  • MDR 1988, 653
  • FamRZ 1988, 614
  • BB 1988, 800
  • DB 1988, 2148
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86
    Der Bundesgerichtshof ist der Linie des Reichsgerichts ebenfalls nicht gefolgt (BGH Urteil vom 24.4.1963 - V ZR 16/62 - NJW 1963, 1611 = JZ 1964, 722, 723 mit zustimmender Anmerkung von Bötticher).

    Ein Nachlaßgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) in Anspruch nimmt, oder ob er von ihnen (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß (sogenannte Gesamthandklage, § 2059 Abs. 2 BGB) verlangt (BGH JZ 1964, 722).

    Das alles ist nicht grundsätzlich anders, wenn der Nachlaßgläubiger zugleich auch Miterbe ist (BGH NJW 1963, 1611 f. = JZ 1964, 722 f.).

  • RG, 13.06.1918 - IV 386/17

    Anspruch des Vorausermächtnisnehmers gegen die Miterben des Vorausermächtnisses

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86
    Richtig ist allerdings, daß das Reichsgericht dem Miterben, der selbst Nachlaßgläubiger ist, die Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) wegen seiner Forderung während des Bestehens der Erbengemeinschaft beständig versagt hat (RGZ 93, 196, 197 f.; RG JW 1929, 584 mit ablehnender Anmerkung von Hallstein; RG LZ 1930 Sp. 117; RG WarnR 1935, 257, 258).

    Im Innenverhältnis sollen hiernach die übrigen Miterben dem Miterbengläubiger ohne anderslautende testamentarische Anordnung oder Vereinbarung überhaupt nicht als Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) haften, sondern nur zu dem ihrer Erbquote entsprechenden Anteil (RGZ 93, 196, 197; RG WarnR 1935, 258).

    Das schließt nicht aus, daß sich der Miterbengläubiger auch bei der Gesamtschuldklage vor der Teilung mit Rücksicht auf seine Doppelstellung im Einzelfall gemäß § 242 BGB auf die Auseinandersetzung verweisen lassen muß, wenn die frühere Geltendmachung der gesamtschuldnerischen Haftung unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstieße (RGZ 93, 196, 197; BGH Urteil vom 14.1.1953 - II ZR 20/52 - LM BGB § 2046 Nr. 1); Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen könnten, sind im vorliegenden Fall bislang aber nicht ersichtlich.

  • BGH, 14.01.1953 - II ZR 20/52
    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86
    Das schließt nicht aus, daß sich der Miterbengläubiger auch bei der Gesamtschuldklage vor der Teilung mit Rücksicht auf seine Doppelstellung im Einzelfall gemäß § 242 BGB auf die Auseinandersetzung verweisen lassen muß, wenn die frühere Geltendmachung der gesamtschuldnerischen Haftung unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstieße (RGZ 93, 196, 197; BGH Urteil vom 14.1.1953 - II ZR 20/52 - LM BGB § 2046 Nr. 1); Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen könnten, sind im vorliegenden Fall bislang aber nicht ersichtlich.
  • RG, 05.03.1936 - IV 243/35

    Kann ein Nachlaßgläubiger, der selbst Miterbe ist, die gesamtschuldnerische

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86
    Bei der Fassung der Anträge wird auch zu erwägen sein, daß der Miterbengläubiger zugleich auch Mitschuldner eines etwa mit der Gesamtschuldklage geltend gemachten, auf den ganzen Betrag gehenden Anspruchs ist und daß er daher nach den in RGZ 150, 344 entwickelten Grundsätzen mit der Gesamtschuldklage gemäß § 2058 BGB gegen die Gesamtschuldner persönlich nur zum Teil durchsetzen kann, nämlich vermindert um den Anteil, der seiner eigenen Erbquote entspricht.
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2020 - 5 U 50/19

    Pflichtteilsergänzung: Beginn der 10-jährigen Ausschlussfrist bei schenkweiser

    Schuldner des Anspruchs aus § 2325 BGB sind die Erben, bei mehreren Erben damit die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner, hierbei steht auch dem Gläubiger-Miterben die Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB neben der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB zu (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 227/86 -, juris OLG München, Urteil vom 12. Juni 2019 - 21 U 1295/18 -, juris).
  • BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20

    Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

    Ein Nachlassgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) in Anspruch nimmt, oder ob er von ihnen (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) verlangt (Senatsurteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 227/86, NJW-RR 1988, 710 [juris Rn. 8]).
  • OLG München, 23.06.2017 - 34 Wx 173/17

    Antrag auf Eintragung einer Vormerkung an einem ideellen Anteil eines Miterben

    Einem Miterbengläubiger ist daneben auch die Gesamtschuldklage gemäß § 2058 BGB nicht versagt (BGH NJW-RR 1988, 710), mit der die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden kann, die im Außenverhältnis jeden einzelnen Miterben persönlich trifft (Palandt/Weidlich § 2059 Rn. 4).

    Wesentlich ist dabei jedoch, dass sich aus dem Antrag ergibt, ob die Befriedigung allein aus dem ungeteilten Nachlass verlangt werden soll oder der Gesamtschuldanspruch um den Anteil, der der Erbquote des Klägers entspricht, vermindert geltend gemacht wird (BGH NJW-RR 1988, 710/711; MüKo/Ann § 2059 Rn. 19).

    Ging es dem Beteiligten um Befriedigung aus dem Nachlass, wäre jeweils eine Leistungsklage darauf, mithin auf Auflassungserklärung und Bewilligung hinsichtlich des Nachlassgrundstücks zu richten gewesen (OLG Köln Beschluss vom 30.7.1996, 19 W 40/96 nach juris; BGH NJW-RR 1988, 710/711), der Antrag auf einstweilige Verfügung auf entsprechende Sicherung aus dem Nachlass, hier also auf Bewilligung einer Vormerkung am Gesamtgrundstück.

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2005 - 9 U 152/04

    Vermächtnisweise Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und

    Miterben, die selbst Nachlassgläubiger sind, können während des Bestehens der Erbengemeinschaft die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der sogenannten Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 710).

    Besondere Umstände des Einzelfalles, weshalb ein derartiges Verlangen treuwidrig sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 1988, 710; LM § 2046 BGB Nr. 1; RGZ 93, 196, 197), sind nicht vorgetragen.

  • OLG München, 12.06.2019 - 21 U 1295/18

    Gesamtschuldnerregress gegen einen Miterben bei Erfüllung einer

    Soweit die Nebenintervenientin vorträgt, die Entscheidungen des BGH in WM 1988, 726 und OLG Köln, BeckRS 1996, 07456 beträfen lediglich die Außenhaftung gegenüber Nachlassgläubigern, trifft dies nicht zu.

    Der Einwand der beschränkten Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB kann von der Beklagten erhoben werden (so auch BGH, NJW-RR 1988, 710), führt aber nicht zur Unbegründetheit der Klage, sondern lediglich zur Aufnahme des Vorbehalts in den Tenor, § 780 ZPO (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage, § 2059 Rn. 12; Münchner Kommentar/Ann, BGB, 7. Aufl., § 2059 Rn. 14).

  • OLG München, 20.07.2017 - 23 U 3246/16

    Ansprüche eines Miterben als Nachlassgläubiger gegen den Nachlass

    Ein Miterbe kann als Nachlassgläubiger vor der Teilung gegen die übrigen Miterben Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 227/86 -, Rn. 8 f., juris).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 19 U 58/05

    Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

    Sind einzelne Miterben mit der Befriedigung nicht einverstanden, ist die Gesamthandsklage auf Einwilligung in die Befriedigung aus dem Nachlass nur gegen diese Widersprechenden zulässig (vgl. BGH NJW-RR 1988, 710; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1317; OLG Köln, OLGR 1997, 25; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl., Rn. 9 zu § 2059 ).
  • OLG Köln, 30.07.1996 - 19 W 40/96

    Gesamthandklage auf Teilung des Nachlasses

    Der Senat verweist zur Erläuterung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH - IVa ZR 227/86 - 10.02.88; [DRsp-ROM Nr. 1992/2653] = WM 1988, 726 ), der hierzu ausgeführt hat:.
  • BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91

    Zulässigkeit einer Klage, der keine echte Gesamthandsschuld zugrunde liegt, die

    Denn grundsätzlich hat der Gläubiger bis zur Teilung des Nachlasses die freie Wahl, ob er eine Gesamthand- oder Gesamtschuldklage erhebt (Senatsurteil vom 10.02.1988 - IVa ZR 227/86 - LM BGB § 2058 Nr. 7 = WM 1988, 726).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2014 - 3 U 109/11

    Restitutionsrecht: Ausschlussfrist bei einem Kostenerstattungsanspruch

    Ist der Gläubiger des Anspruches selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, kann er vor der Teilung gegen die übrigen Miterben Gesamtschuldklage erheben, vermindert um den Anteil, der seiner eigenen Erbquote entspricht (Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 14, vgl. auch BGH, NJW-RR 1988, 710 f).
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