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   BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87   

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BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87 (https://dejure.org/1989,520)
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Heimlicher Kauf des Elternhauses I

§ 2287 BGB - § 826 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erbvertrag - Vertragserbe - Sittenwidriges Rechtsgeschäft - Nachlaß - Kollusives Zusammenwirken von Erblasser und Drittem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 826, 2287, 1922, 1967
    Schutz des Vertragserben gegen sittenwidrige Verfügungen des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 73
  • NJW 1989, 2389
  • NJW-RR 1989, 1283 (Ls.)
  • MDR 1989, 1085
  • DNotZ 1990, 801
  • FamRZ 1989, 961
  • JR 1990, 157
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87
    In diese Freiheit greift § 2287 BGB nach (seit BGHZ 59, 343) gefestigter Rechtsprechung nur bei Schenkungen und nur dann ein, wenn der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen mißbraucht, indem er Vermögen ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse wegschenkt.

    Daß der Kaufvertrag nach dieser Vorschrift etwa infolge anstößigen Zusammenwirkens der Erblasserin mit der Beklagtenseite (BGHZ 59, 343, 348) oder auch durch sittenwidriges Vorgehen des früheren Beklagten gegen die Erblasserin nichtig wäre, ist bisher nicht festgestellt.

  • BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 38/87

    Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung - Formwirksame

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87
    Soweit es sich um Rechtsgeschäfte (Handlungen) des Erblassers handelt, die uneingeschränkt (sowohl dinglich als auch schuldrechtlich) wirksam sind und bleiben, muß der Vertragserbe sie als dessen Rechtsnachfolger (§§ 1922, 1967 BGB) durchweg gegen sich gelten lassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 38/87 - unveröffentlicht).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71

    Brünova

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87
    Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die verschiedenen Tatanteile des früheren Beklagten und seiner Ehefrau nicht auseinanderhält, leidet die Wertung des Berufungsgerichts daran, daß sie nicht erkennen läßt, ob der frühere Beklagte die Tatumstände, die die Sittenwidrigkeit begründen sollen, auch gekannt hat (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 - NJW 1973, 2285, 2286).
  • RG, 25.06.1925 - IV 39/25

    Schenkung. ; Handeln wider die guten Sitten.

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87
    Ist und bleibt das betreffende Rechtsgeschäft gleichwohl nach dem Tod jedenfalls schuldrechtlich voll wirksam (Wirksamkeit aufgrund § 138 BGB verneint in dem Fall RGZ 111, 151), dann rückt der Vertragserbe in die entsprechende Rechtsstellung des Erblassers ein, bleibt in demselben Umfang wie dieser gebunden und wird dem Erwerber den etwa veräußerten Gegenstand schon deshalb grundsätzlich belassen müssen.
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Der Anspruch aus § 2287 BGB stellt einen rein persönlichen Anspruch des Vertrags- bzw. Schlusserben dar und fällt nicht in den Nachlass (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1992  IV ZR 309/90, FamRZ 1992, 665 unter 3 d; vom 21. Juni 1989  IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389 unter 4; vom 28. September 1983  IVa ZR 168/82, BGHZ 88, 269, 271; vom 3. Juli 1980  IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Erst wenn das zu bejahen ist, kann es darauf ankommen, ob der erbvertraglich gebundene Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen dadurch mißbraucht hat, daß er Vermögen ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse weggeschenkt hat (BGHZ 108, 73, 77).
  • BGH, 30.04.1991 - IV ZR 104/90

    Rechtsstelung des Vertragserben

    Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. BGHZ 108, 73), soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden war.

    Nach dem Revisionsurteil vom 21. Juni 1989 (BGHZ 108, 73) hatte das Berufungsgericht als erstes zu prüfen, ob die Erblasserin selbst einen Anspruch aus § 826 BGB gegen ihren Sohn Lothar, den früheren Beklagten, erlangt hatte, der auf die Kläger übergegangen wäre.

    Diesen bereicherungsrechtlichen Schutz mit Hilfe des § 826 BGB zu einem deliktsrechtlichen Schutz auszubauen, hat der erkennende Senat grundsätzlich abgelehnt (BGHZ 108, 73, 78).

    Vielmehr hat der Senat in BGHZ 108, 73, 78 ausdrücklich betont, daß dem Erblasser in einem solchen Fall auch gesetzliche Schadensersatzansprüche (gegen den Dritten) zustehen können und daß diese gegebenenfalls auch auf seine Erben übergehen.

    Hier kamen - sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 - zwei Gesichtspunkte in Betracht (BGHZ 108, 73, 79 unten): Einmal konnte es sich auch hier um sittenwidriges Vorgehen des Onkels gegen seine Mutter handeln.

    Nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht möglicherweise geglaubt, durch die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 108, 80, 81 [BGH 21.06.1989 - IVa ZR 302/87] unter 2 von vornherein gehindert zu sein, eine mögliche Übervorteilung der Erblasserin durch ihren Sohn als sittenwidrig zu werten, wenn nicht widerlegt sei, daß der frühere Beklagte die Besorgnis der Erblasserin wegen ihrer Altersversorgung für begründet gehalten hatte.

    In Abschnitt II 2 des Revisionsurteils BGHZ 108, 73 ist nur das damals angefochtene erste Berufungsurteil und dessen Begründung behandelt, insbesondere nämlich der Vorwurf, der frühere Beklagte habe die Erblasserin in sittenwidriger Weise (überhaupt) zu einem Verkauf bewogen.

    Soweit es um ein anstößiges Zusammenwirken zwischen der Großmutter und ihrem Sohn zum Nachteil der Kläger geht (BGHZ 108, 79 [BGH 21.06.1989 - IVa ZR 302/87] unten), bittet die Revision um Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, die Regelung der §§ 2286, 2287 BGB gehe als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB auch dann vor, wenn der Erblasser mit dem Dritten kollusiv zusammengewirkt habe, um die Vertragserben zu schädigen.

    Davon abgesehen sieht der Senat auch keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, von der Linie des Senats in BGHZ 108, 73 wieder abzurücken.

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZR 218/06

    Begriff der beeinträchtigenden Schenkung

    In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verfügungen, die § 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblasser garantiert, greift § 2287 BGB nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. BGHZ 108, 73, 77).
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 8/20

    Persönlicher Herausgabeanspruch jedes Miterben aus § 2287 Abs. 1 BGB

    Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87, BGHZ 108, 73 [juris Rn. 32 f.]; vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. September 2016 aaO; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 aaO).
  • OLG Hamm, 05.03.2015 - 5 U 52/14

    Wirksamkeit einer langfristigen, unkündbaren Gebrauchsüberlassung an einem

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit - bezogen auf die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts im Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit nach § 2287 BGB (den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen) - ausgeführt: "In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verfügungen, die § 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblasser garantiert, greift § 2287 BGB nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. BGHZ 108, 73, 77)", die aber im mangels Schenkungscharakter des als Leihe zu qualifizierenden Wohnrechts nicht vorliege (BGH, Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZR 218/06 = BeckRS 2007, 12156).
  • OLG Hamm, 27.07.2012 - 11 U 74/11

    Pflicht des Notars zur Aufklärung und Belehrung über das Entstehen von

    Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, das zwar nicht die Beeinträchtigungsabsicht, aber den Missbrauch seiner zu Lebzeiten fortbestehenden Verfügungsbefugnis nach § 2286 BGB entfallen lässt und über dessen Vorliegen der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (vgl. dazu: BGH, NJW 1992, 2630, 2631 mit Verweis auf: BGHZ 59, 343, 348 ff.; BGHZ 83, 44, 45; BGHZ 108, 73, 77 - ständige Rechtsprechung), ist auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht feststellbar, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat.
  • BGH, 17.06.1992 - IV ZR 88/91

    Lebzeitige Verfügung durch erbvertraglich gebundenen Erblasser

    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ 83, 44, 45 [BGH 27.01.1982 - IVa ZR 240/80]; BGHZ 108, 73, 77).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Sind - wie hier - mehrere Vertragserben bzw. Schlusserben vorhanden, gebührt der Anspruch jedem Vertragserben persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (BGH, Urteil vom 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87, BGHZ 108, 73).
  • LG Bonn, 17.06.2016 - 1 O 388/14

    Anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers für Zuwendungen;

    Der nach dem unstreitigen Klägervortrag (S.2 des Schriftsatzes vom 30.03.2015 und S.4f. des Schriftsatzes vom 29.04.2015) von der Beklagten realisierte und rechtskräftig festgestellte Rückforderungsanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gegen die Zeugin L in Höhe von 121.518,00 EUR ist gesetzessystematisch nicht Bestandteil des Nachlasses im Sinne von § 2311 Abs. 1 BGB, da dieser Anspruch zu keinem Zeitpunkt zugunsten des Erblassers in dessen Vermögen angelegt war, sondern nur die Beeinträchtigungen der Beklagten als Vertragserbin ausgleichen soll (vgl. BGH NJW 1989, 2389, 2391 unter II.4.; Mayer in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2015, § 2311 Rd.6; MüKo/Lange, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2311 Rd.9).

    Das heißt, der Erbe soll nicht mehr erhalten, als er ohne die Schenkung erhielte (BGH NJW 1989, 2389, 2391 unter II.4.).

  • OLG München, 16.10.1998 - 21 U 2489/98

    Anspruch eines Miterben auf Herausgabe an Erbengemeinschaft; Lebzeitiges

  • BGH, 13.02.1991 - IV ZR 108/90

    Verhältnis von Rückforderungsansprüchen und Unterhaltsansprüchen des Schenkers;

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

  • OLG Oldenburg, 05.10.2010 - 12 U 51/10

    Wirksamkeit beeinträchtigender Verfügungen des erbvertraglich gebundenen

  • KG, 21.07.2006 - 13 U 55/05

    Vermietung einer Wohnung weit unterhalb der ortsüblichen Miete als den

  • BGH, 27.09.1995 - IV ZR 217/93

    Begriff der beeinträchtigenden Schenkung

  • OLG Hamm, 21.07.2009 - 10 U 30/09
  • BFH, 06.03.1991 - II R 69/87

    Herausgabeanspruch eines Vertragserben nach § 2287 BGB unterliegt nicht der

  • OLG Nürnberg, 01.09.2023 - 1 U 676/22

    Schutz des Nacherben gegen Verfügungen des Vorerben über zur Erbschaft gehörende

  • OLG München, 24.04.1995 - 30 U 913/94

    Feststellungsklage des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2012 - 7 U 184/10
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1997 - 7 U 54/94

    Löschung des Hofvermerks - Reichweite einer lebzeitigen Verfügung

  • OLG Celle, 28.12.2000 - 22 U 211/99

    Gemeinschaftliches Testament; Wechselbezüglichkeit von Verfügungen von Todes

  • OLG München, 01.09.2023 - 1 U 676/22
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.09.2023 - 1 U 676/22

    Nacherbe der zugleich Vertragserbe des Vorerben ist - unentgeltliche Verfügungen

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