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   BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88   

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https://dejure.org/1988,1018
BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88 (https://dejure.org/1988,1018)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88 (https://dejure.org/1988,1018)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 (https://dejure.org/1988,1018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht der Ehefrau zum unentgeltlichen Besitz der ursprünglich gemeinsam bewohnten, im Eigentum des Ehemannes stehenden Wohnung bei Übereignung an einen Dritten - Auswirkung eines Gerichtsbeschlusses über die Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau zur alleinigen Nutzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 621 e
    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Familiengerichts in Nichtfamiliensache

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3207 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 1221
  • MDR 1988, 1043
  • FamRZ 1988, 1035
  • FamRZ 1988, 1260
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.1964 - V ZR 93/63
    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88
    Eine entsprechende Anwendung des § 571 BGB scheide aus (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1964 - V ZR 93/63 - NJW 1964, 765, 766).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88
    Für die Entscheidung des Kompetenzkonflikts zwischen den beteiligten Senaten des Oberlandesgerichts ist der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig (BGHZ 71, 264, 266).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    c) An dem für eine Regelung nach der HausratsVO erforderlichen Verfahrensantrag eines Beteiligten fehlt es nicht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 - FamRZ 1988, 1035, 1036).
  • KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07

    Sachliche Zuständigkeit für Ansprüche des freiwillig aus der Ehewohnung

    In den Gründen des Verweisungsbeschlusses bezog es sich auf die Entscheidung des BGH vom 13. Juli 1888 (Az. IVb ARZ 35/88) und führte aus: "ob es sich um ein Verfahren über die Regelung der Ehewohnung handelt, ist davon abhängig, ob ein Antrag nach der HausratsVO gestellt worden ist".

    Soweit sich das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg auf die Entscheidung des BGH vom 13. Juli 1988 (Az. IVb ARZ 35/88) bezieht, verkennt es, dass es in dem vom BGH entschiedenen Fall gerade nicht um Ansprüche unter getrenntlebenden Ehegatten ging, sondern um Nutzungsrechte der Ehefrau gegenüber einem Dritten , der die Wohnung von dem Ehemann erworben hatte.

  • BGH, 09.12.1992 - XII ZB 114/92

    Anfechtung einer Entscheidung des Familiengerichts in einer Nichtfamiliensache

    Anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Rüge in zulässiger Weise erhoben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 - FamRZ 1988, 1035; vom 21. September 1988 - IVb ARZ 37/88 - FamRZ 1989, 165; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - FamRZ 1991, 682; Zöller/Gummer ZPO 17. Aufl. § 119 GVG Rdn. 3 ff, 10).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Ob ein Verfahren die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zum Inhalt hat, oder ob es sich um eine nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zu entscheidende Sache handelt, für die nach altem Recht die funktionale Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist, hängt vom Inhalt der Antragstellung und der Art des geltend gemachten Anspruchs ab (vgl. BGH FamRZ 1988, S. 1035).
  • BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93

    Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

    Die Zuständigkeit des Familiensenats hängt nach der in § 119 Abs. 2 GVG unverändert gebliebenen Verweisung auf § 23b Abs. 1 GVG vielmehr davon ab, ob es sich um eine Familiensache handelt (Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 Familiensenat 1 = FamRZ 1988, 1035 und vom 21. September 1988 - IVb ARZ 37/88 - FamRZ 1989, 165, 166).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 Sdb (FamS) Zust 6/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zum Inhalt hat oder ob es sich um eine nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zu entscheidende Sache handelt, für die die funktionale Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben ist, hängt vom Inhalt der Antragstellung und der Art des geltend gemachten Anspruchs ab (vgl. BGH FamRZ 1988, 1035 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1392 f.).
  • BGH, 30.06.1993 - XII ARZ 18/93

    Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die

    Anders als in dem vom Senatmit Beschluß vom 13. Juli 1988 (IVb ARZ 35/88 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 - Familiensenat 1) entschiedenen Fall läßt sich aus dem Prinzip der sogenannten formellen Anknüpfung hier kein brauchbares Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung innerhalb des Oberlandesgerichts herleiten.
  • BGH, 09.09.1992 - XII ZB 114/92

    Berufung bei sachlicher Unzuständigkeit des Familiengerichts und entsprechender

    Anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Rüge in zulässiger Weise erhoben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 - FamRZ 1988, 1035 ; vom 21. September 1988 - IVb ARZ 37/88 - FamRZ 1989, 165; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - FamRZ 1991, 682; Zöller/Gummer ZPO 17. Aufl. § 119 GVG Rdn. 3 ff, 10).
  • OLG Zweibrücken, 27.12.1999 - 2 UF 228/99
    Es bleibt daher bei der - fehlerhaften - Einordnung der Sache als Familiensache mit der Folge, dass der angerufene Senat auf die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichtes eine Sachentscheidung zu treffen hat (BGH, FamRZ 1988, 1035; 1989, 165; 1994, 25f. und 1995, 351f. jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ARZ 37/88

    Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Familiensenat und dem allgemeinen

    Wie der Senat inzwischen mit Beschluß vom 13. Juli 1988 (IVb ARZ 35/88, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, hat der Familiensenat vielmehr bei der Prüfung seiner gerichtsinternen Zuständigkeit davon auszugehen, daß es sich um eine Familiensache handelt, und kann seine Zuständigkeit daher nicht in Frage stellen.
  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 17 AR 5/96

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts ; Verletzung des

  • BGH, 14.12.1988 - IVb ZR 106/87

    Vermögensrechtliche Ausgleichspflicht für erbrachte Arbeitsleistungen im Rahmen

  • AG Kerpen, 04.02.2000 - 50 F 419/99

    Bestehende schuldrechtliche Beziehungen und Zuschlag bei der

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