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   BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85   

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BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85 (https://dejure.org/1986,1410)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85 (https://dejure.org/1986,1410)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1986 - IVb ARZ 56/85 (https://dejure.org/1986,1410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag wegen Hausratsauseinandersetzung - Zuständigkeit eines Gerichts bei bereits rechtskräftig abgeschlossener Ehesache vor Rechtshängigkeit - Bindung eines Gerichts an eine Verweisung einer Rechtssache - Entfallen der Bindungswirkung bei einem Verweisungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3141
  • MDR 1986, 484
  • FamRZ 1986, 454
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80

    Erlöschen der Zuständigkeit bei Ehesachen - Unterhaltsrechtsstreit - Ende der

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Ist der ein Hausratsverfahren einleitende Antrag bei dem Gericht der Ehesache eingegangen, solange diese dort anhängig war, so wird die Zuständigkeit des Gerichts nicht dadurch berührt, daß die Anhängigkeit der Ehesache endet (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - LM ZPO § 621 Nr. 8 = NJW 1981, 126 = FamRZ 1981, 23).

    Deshalb hat der Senat entschieden, daß die Zuständigkeit des mit der Ehesache befaßten Familiengerichts für eine Unterhaltsklage erlischt, wenn das Urteil in der Ehesache vor der Zustellung der Unterhaltsklage rechtskräftig wird (Beschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Einem Verweisungsbeschluß kommt keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist (BGHZ 71, 69, 72).

    Das folgt aus dem auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, wonach die einmal begründete Zuständigkeit fortdauert, auch wenn sich danach die maßgeblichen Umstände ändern (BGHZ 71, 69, 71; Habscheidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 7. Aufl. § 11 IV 2).

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Deshalb hat der Senat entschieden, daß die Zuständigkeit des mit der Ehesache befaßten Familiengerichts für eine Unterhaltsklage erlischt, wenn das Urteil in der Ehesache vor der Zustellung der Unterhaltsklage rechtskräftig wird (Beschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80

    Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Da eine wegen örtlicher Zuständigkeit ausgesprochene Verweisung indessen (nur) für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend ist, nicht aber für das Familiengericht, ist dieses nicht gehindert, die Sache entsprechend ihrer durch die Verweisung nicht geänderten Rechtsnatur weiter zu behandeln (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558).
  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Dieses Gericht ist an die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr gebunden (entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, vgl. BGHZ 71, 15).
  • BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

    Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Einer Bindungswirkung steht es nicht entgegen, wenn die Verweisung im Hinblick darauf verfahrenswidrig ist, daß der Antragsteller sie nicht beantragt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Mai 1984 - IVb ARZ 20/84 - FamRZ 1984, 774 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ARZ 31/84

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Ansprüche aus der Abzahlung eines

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Schließlich stünde es der Bindungswirkung auch nicht entgegen, wenn das verweisende Familiengericht den vorliegenden Antrag zu Unrecht als Rechtsstreitigkeit nach der Hausratsverordnung eingeordnet hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ARZ 31/84 - nicht veröffentlicht, mit Hinweisen auf OLG Köln FamRZ 1980, 173 und Heintzmann FamRZ 1983, 957, 960).
  • OLG Zweibrücken, 12.03.1985 - 6 UF 103/84

    Anspruch auf Ausgleichszahlung im Verfahren nach der Hausratsverordnung

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Bedenken könnten hierzu deshalb bestehen, weil der Antragsteller nicht die Zuteilung von Hausrat erstrebt, sondern unter Anerkennung der Aufteilung allein eine Ausgleichsforderung geltend macht, was nach einer verbreiteten Meinung nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der HausratsVO sein kann (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 1980, 469, OLG Frankfurt FamRZ 1983, 730 und OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 819).
  • OLG Hamm, 02.01.1980 - 2 UF (Sbd) 39/79

    Gerichtsszuständigkeit bei Streitigkeiten über die Ehewohnung; Übergang des

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
    Bedenken könnten hierzu deshalb bestehen, weil der Antragsteller nicht die Zuteilung von Hausrat erstrebt, sondern unter Anerkennung der Aufteilung allein eine Ausgleichsforderung geltend macht, was nach einer verbreiteten Meinung nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der HausratsVO sein kann (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 1980, 469, OLG Frankfurt FamRZ 1983, 730 und OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 819).
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 96/86

    Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche

    In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des § 826 BGB zwar nicht das Bewußtsein, sich sittenwidrig zu verhalten; es genügt grundsätzlich, daß der Handelnde (bzw. Unterlassende) die Tatumstände des Falles gekannt hat, die sein Verhalten objektiv als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - aaO FamRZ 1986, S. 454 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.09.2002 - 1Z AR 120/02

    Zuständigkeitsstreit in isolierter Familiensache

    Der Bindungswirkung stünde nicht entgegen, wenn die Verweisung im Hinblick darauf verfahrenswidrig wäre, dass sie der Antragsteller nicht beantragt hatte (vgl. BGH FamRZ 1984, 774; 1986, 454; 1997, 153; NJW 1979, 551).

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die entsprechende Anwendung des § 281 ZPO in einer - nicht mit einer Ehesache verbundenen - Familiensache der in § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Art auch bedeutet, dass wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Antragstellers verwiesen werden darf (BGH FamRZ 1986, 454).

  • BGH, 23.02.1994 - XII ARZ 12/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Hausratsteilungsverfahren; Beteiligung der

    Dies folgt zwar nicht aus einer bindenden Verweisung gemäß Beschluß des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 9. Dezember 1993 (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 281 ZPO für die örtliche Zuständigkeit im Hausratsteilungsverfahren vgl. MünchKomm/Müller-Gindullis BGB 3. Aufl. § 11 der 6. DVO Ehegesetz Rdn. 3;Senatsbeschluß vom 29. Januar 1986 - IV b ARZ 56/85 = FamRZ 1986, 454 = NJW 1986, 3141).

    Die von ihm zum Vergleich herangezogene Senatsentscheidung vom 29. Januar 1986 (aaO.) betraf einen Fall, in dem der "Antrag wegen Hausratsauseinandersetzung" während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anhängig geworden war.

  • BGH, 04.02.1998 - XII ARZ 35/97

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Regelung der elterlichen Sorge

    Das folgt aus dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1986 - IVb ARZ 56/85 - FamRZ 1986, 454 und vom 8. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 - FamRZ 1988, 1257; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 Rdn. 5; Zöller/Philippi aaO § 621 Rdn. 86 und 86 c).
  • OLG Rostock, 12.08.2009 - 10 UF 85/09

    Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Umgangsrechtsregelung

    Dass bereits die Anhängigkeit der neuen Sache ausreicht, hat seinen Grund in dem Amtsermittlungsgrundsatz, der in diesen Familiensachen gilt (vgl. BGH FamRZ 1998, 609, 610 re. Sp.; BGH FamRZ 1986, 454 bis 455; Johannsen/Sedemond-Treiber, Eherecht, 4. Aufl. § 621 ZPO Rdn. 6 [S. 1938 oben]; Musielak/Borth, ZPO, 6. Aufl. § 621 Rdn. 13).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87

    Befinden über eine fehlende Zuständigkeit eines Gerichts wegen Beurteilung des

    Gegenstand eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Hausrat und Ehewohnung sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschl. v. 29. Januar 1986 - IVb ARZ 56/85 - FamRZ 1986, 454 = NJW 1986, 3141; ferner BayObLG - FamRZ 1985, 1057, 1058).
  • BayObLG, 28.01.1987 - BReg. 1 Z 47/86

    Kindesherausgabe; Ermittlungspflichten; Anhörungspflichten; Ehegatten;

    Die dort begründete örtliche Zuständigkeit (§ 43 Abs. 1 , § 36 Abs. 1 Satz 1 FGG , § 11 BGB ) dauert fort (vgl. BGH NJW 1986, 3141 ; BayObLGZ 1971, 238/240; Keidel/Kuntze/Winkler § 43 RdNr. 15 m.w.Nachw.).
  • OLG Schleswig, 25.04.1996 - 2 W 52/96

    Verlängerung von Abschiebehaft

    Vielmehr berührt die Regelung in § 103 Abs. 2 S. 2 AuslG den in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein (BGH NJW 1986, 3141 ) und im FEVG (Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 4 Rn. 1 a.E.) geltenden Grundsatz der sog. perpetuatio fori über ihren Wortlaut hinaus nicht.
  • BGH, 04.11.1992 - XII ARZ 26/92

    Abhängigmachung der Klageerhebung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe -

    Unter dem Gesichtspunkt der Fortdauer der Zuständigkeit (vgl. dazu Senatsbeschluß FamRZ 1986, 454) hat somit das Amtsgericht Weilburg das Verfahren insgesamt fortzuführen.
  • OLG Frankfurt, 02.11.2000 - 5 WF 173/00
    Nach §§ 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO, 64 Abs. 3 FGG treten in Familiensachen an Stelle des § 5 FGG die " für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften"; dies sind außer den §§ 36, 37 ZPO auch § 281 ZPO, weil sonst die §§ 36, 37 ZPO nicht prozeßökonomisch angewandt werden könnten (BGH NJW 1978, 888, 889; FamRZ 1986, 454).
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