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   BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85   

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BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85 (https://dejure.org/1987,1041)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1987 - IVb ZB 106/85 (https://dejure.org/1987,1041)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 (https://dejure.org/1987,1041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehevertrag - Ausschluß des Versorgungsausgleichs - Verzicht auf Versorgungsausgleich - Genehmigungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1408 Abs. 2 S. 2
    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des Scheidungsantrags; Genehmigungsfähigkeit eines Verzichts

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1768
  • MDR 1987, 653
  • DNotZ 1987, 758
  • FamRZ 1987, 467
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85
    Ungeachtet der Regelung in § 53 d Satz 2 FGG kann mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend gemacht werden, die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB ,sei zu Unrecht verweigert worden (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 IV b ZB 746/80 -- FamRZ 1982, 471 [= DNotZ 1982, 569 ]).

    Unter der vereinbarten Leistung ist allerdings nicht allein eine solche zu verstehen, die gezielt an die Stelle der unterlassenen Ausgleichung von Versorgungsanrechten treten soll, sondern das Gesetz hat eine Gesamtbewertung dessen im Auge, was die Ehegatten einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zugestehen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 aaO).

    Dementsprechend ist etwa von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 aaO), oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (vgl.,Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IV b ZB .530/80 - FamRZ 1982, 688, 689).

  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des

    Auszug aus BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85
    Im Ergebnis bedeutet das, daß Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - vom Sonderfall der Antragsrücknahme abgesehen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IV b ZB 14185 - FamRZ 1986, 788 ) - den Versorgungsausgleich nur noch durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB vertraglich regeln können.
  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82

    Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags

    Auszug aus BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85
    Im vorliegenden Fall war bei Abschluß des Ehevertrages der Scheidungsantrag des Ehemannes durch Zustellung an die Ehefrau schon erhoben und der Antrag damit im Sinne dieser Vorschrift bereits "gestellt" (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1984 - IV b ZB 153/82 FamRZ 1985, 45 [= DNotZ 1985, 380]).
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85
    Dementsprechend ist etwa von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 aaO), oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (vgl.,Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IV b ZB .530/80 - FamRZ 1982, 688, 689).
  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

    Auszug aus BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85
    BGH, Urteil vom 22.10.1986 - IV a ZR 76/85 - Aus dem Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch geltend.
  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Eine solche Regelung, in die auch Umstände hätten einfließen können, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (BGH, Beschl. v. 24. März 1982 - IVb ZB 530/80, FamRZ 1982, 688, 689; v. 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85, BGHR BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3 - Genehmigungsfähigkeit 1), war jedoch unabhängig von der Möglichkeit, mit der Beschwerde eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu erreichen.
  • BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09

    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz

    Dabei ist unter der vereinbarten Leistung nicht allein eine solche zu verstehen, die gezielt an die Stelle des unterlassenen Ausgleichs von Versorgungsanwartschaften treten soll, sondern eine Gesamtbewertung dessen, was die Eheleute einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zugestehen (BGH, Beschl. v. 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85, NJW 1987, 1768, 1769).

    Auch ein entschädigungsloser Verzicht auf den Ausgleich kann jedoch insbesondere dann genehmigungsfähig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, weil er aus anderen Gründen über eine eigenständige Altersvorsorge verfügt (BGH, Beschl. v. 4. Februar 1982 - IVb ZB 746/80, NJW 1982, 1463, 1464; v. 24. März 1982 - IVb ZB 530/80, NJW 1982, 1464, 1465 f; v. 4. Februar 1987, aaO; v. 3. November 1993 - XII ZB 33/92, NJW 1994, 580, 581).

  • OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00

    Versagung der nach § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB erforderlichen gerichtlichen

    Das Gesetz geht danach grundsätzlich von dem Fall aus, dass die Parteien anstelle der gesetzlichen Ausgleichsregelung eine andere Leistung vereinbaren, nicht aber entschädigungslos auf den Ausgleich verzichten (vgl. BGH, NJW 1987, 1768; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1377).

    Deshalb ist insoweit auch von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 1987, 1768).

    Ihm diesem Vorteil zu erhalten, entspricht dem Sinn des Versorgungsausgleichs, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen (vgl. BGH, NJW 1987, 1768).

  • BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98

    Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung zur Regelung des

    Die Vorschrift ist allerdings über den Wortlaut hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst (innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - FamRZ 1987, 467 m.N.).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Im Rahmen der vom Familiengericht bei der Genehmigung der Versorgungsausgleichsvereinbarung zu treffenden Prüfung der Angemessenheit können auch vorteilhafte oder nachteilige Vereinbarungen über Unterhalt oder Zugewinnausgleich einbezogen werden mit der Folge, daß durch eine Ausgleichsvereinbarung dem anspruchsberechtigten Ehegatten ein Anspruch eingeräumt wird, der höher ist als der gesetzliche Wertausgleich (vgl. z. B. Palandt, a. a. O., § 1587 o Rz. 2; Strobel in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, 2. Aufl., 1989, § 1587 o Rz. 10 ff.; Hahne in Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., 1989, Rz. 289 ff., 296; BGH-Beschluß vom 4. Februar 1987 IV b ZB 106/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 1768, mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2002 - 1 UF 55/00

    Versorgungsausgleich, Ehevertrag; Versorgungsausgleich,

    Da § 1587 o Abs. 2 S. 4 BGB keine abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen enthält, können ausnahmsweise auch Regelungen des Versorgungsausgleichs genehmigt werden, die andere Fragegestaltungen betreffen (vgl. BGH, NJW 1987, 1768 [1769 f]).

    Auf die Frage, welche weiteren Anrechte die Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit noch erwerben werden und ob es aus späterer Sicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs bedurft hätte, kommt es dagegen nicht an (vgl. BGH, NJW 1987, 1768 ).

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

    Dementsprechend hat der Senat etwa bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den ausgleichsberechtigten Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - BGHR aaO Genehmigungsfähigkeit 1).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Die Vorgehensweise des Landgerichts, die mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. MittBayNot 1987, 147, und Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rz. 35) korrespondiert, führt dazu, dass der Notar ggf. nachträglich dem nicht kostenbegünstigten Kostenschuldner eine Kostenberechnung zu übersenden und von diesem Zahlung zu verlangen hat (vgl. dazu Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rz. 35).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

    Für ihre Beurteilung muss eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, d.h. es kommt auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis im Rahmen der Folgeregelungen der Scheidung an (BGH FamRZ 1987, 467).
  • OLG Köln, 08.10.2001 - 27 UF 102/01

    Entschädigungsloser Verzicht auf Versorgungsausgleich

    Entgegen seinem Wortlaut schließt diese Vorschrift einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (BGH FamRZ 1982, 472, 472; FamRZ 1987, 578, 580 = NJW 1987, 1768, 1669).
  • OLG Hamm, 19.09.1989 - 9 UF 240/89

    Unwirksamkeit einer nichtigen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich trotz

  • AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09

    Versorgungsausgleich: Inhalts- und Ausübungskontrolle einer

  • OLG Saarbrücken, 04.05.1994 - 9 UF 153/93

    Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über den

  • OLG Düsseldorf, 17.09.1985 - 7 UF 69/85
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