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   BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87   

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BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87 (https://dejure.org/1987,1308)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1987 - IVb ZB 125/87 (https://dejure.org/1987,1308)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 (https://dejure.org/1987,1308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen Organisationsverschuldens bezüglich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist - Berufung wegen Versagung eines Wiedereinsetzungsgesuches

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 81; ZPO § 83; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 515; BGB § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 496
  • VersR 1988, 526
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
    Eine Anfechtung scheidet aus, weil die Berufungsrücknahme eine Prozeßhandlung ist und als solche nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden kann (BGHZ 12, 284, 285) [BGH 15.02.1954 - IV ZB 1/54].

    Davon kommt nur dann eine Ausnahme in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, der Restitutionsklage aus § 580 ZPO unterläge (vgl. BGHZ 12, 284, 285 [BGH 15.02.1954 - IV ZB 1/54]; 33, 73, 75 f. [BGH 08.06.1960 - IV ZB 201/60]).

  • BGH, 08.07.1960 - IV ZB 201/60

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
    Davon kommt nur dann eine Ausnahme in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, der Restitutionsklage aus § 580 ZPO unterläge (vgl. BGHZ 12, 284, 285 [BGH 15.02.1954 - IV ZB 1/54]; 33, 73, 75 f. [BGH 08.06.1960 - IV ZB 201/60]).
  • BGH, 21.03.1977 - II ZB 5/77

    Rücknahmeerklärung - Binnenschiffahrtssachen - Irrtum des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
    Lediglich in einem Fall, in dem die Rücknahmeerklärung zu dem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers in Widerspruch stand und der Irrtum seines Prozeßbevollmächtigten, auf dem die Erklärung beruhte, für den Rechtsmittelgegner und das Gericht ganz offensichtlich war, hat die Rechtsprechung entschieden, daß der Gegner sich nach Treu und Glauben nicht auf die Rücknahme berufen könne und diese daher als unwirksam zu behandeln sei (vgl. BGH Beschluß vom 21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574).
  • BGH, 20.04.1979 - IV ZB 84/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist -

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß die Regelung des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. und die Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens bei Versäumung prozessualer Fristen nicht nur in normalen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in zivilprozessualen Statusverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 35, 41, 46 ff.), besteht kein Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften in Ehesachen oder familienrechtlichen Verbundverfahren (vgl. Beschluß des Senatsvom 8. Oktober 1980 - IVb ZB 741/80 - VersR 1981, 77 sowie auchvom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535 und BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414).
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZB 741/80

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung einer Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß die Regelung des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. und die Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens bei Versäumung prozessualer Fristen nicht nur in normalen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in zivilprozessualen Statusverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 35, 41, 46 ff.), besteht kein Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften in Ehesachen oder familienrechtlichen Verbundverfahren (vgl. Beschluß des Senatsvom 8. Oktober 1980 - IVb ZB 741/80 - VersR 1981, 77 sowie auchvom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535 und BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414).
  • BGH, 11.03.1981 - IVb ZB 739/80

    Bewilligung des Armenrechts - Prozesskostenhilfe - für Berufungsinstanz -

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß die Regelung des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. und die Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens bei Versäumung prozessualer Fristen nicht nur in normalen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in zivilprozessualen Statusverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 35, 41, 46 ff.), besteht kein Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften in Ehesachen oder familienrechtlichen Verbundverfahren (vgl. Beschluß des Senatsvom 8. Oktober 1980 - IVb ZB 741/80 - VersR 1981, 77 sowie auchvom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535 und BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414).
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß die Regelung des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. und die Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens bei Versäumung prozessualer Fristen nicht nur in normalen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in zivilprozessualen Statusverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 35, 41, 46 ff.), besteht kein Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften in Ehesachen oder familienrechtlichen Verbundverfahren (vgl. Beschluß des Senatsvom 8. Oktober 1980 - IVb ZB 741/80 - VersR 1981, 77 sowie auchvom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535 und BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414).
  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren

    Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht darlegt, welche Vorstellungen Rechtsanwältin A. bei ihrer Rücknahmeerklärung hatte, kann die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2006 ­ XII ZB 71/04 ­ FamRZ 2006, 375 und vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).

    Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Rücknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittelführers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist, kann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Rücknahme zu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 21. März 1977 ­ II ZB 5/77 ­ VersR 1977, 574).

    Dazu gehörte auch die Rücknahme der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).

    Soweit der Kläger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungswidrig gehandelt, wäre eine derartige Beschränkung ihrer Vollmacht im vorliegenden Anwaltsprozess nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer

    Dazu gehört auch die Zurücknahme einer zuvor eingelegten Berufung (BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 m.w.N.).

    Überdies wird ein Widerruf ausnahmsweise als zulässig angesehen, wenn die Zurücknahme der Berufung für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (BGH, u.a. Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - a.a.O., und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839 ).

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 80/07

    Zulässigkeit der bedingten Rücknahme eines Rechtsmittels

    Lediglich für den Fall, dass eine durch einen Prozessbevollmächtigten erklärte Rücknahme zu dem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers in Widerspruch stand und der Irrtum des Prozessbevollmächtigten, auf dem diese Erklärung beruhte, für den Rechtsmittelgegner und das Gericht offensichtlich war, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gegner sich nach Treu und Glauben nicht auf die Rücknahme berufen kann und diese als unwirksam zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 21. März 1977 ­ II ZB 5/77 ­ VersR 1977, 574; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).
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