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   BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86   

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BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86 (https://dejure.org/1988,1420)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1988 - IVb ZB 129/86 (https://dejure.org/1988,1420)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 (https://dejure.org/1988,1420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b
    Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 133
  • MDR 1989, 49
  • FamRZ 1989, 35
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82

    Durchführung des Versorgungsausgleiches - Erwerb von Rentenanwartschaften bei der

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Insoweit gilt entsprechendes wie in den Fällen, in denen sogenannte Kann-Zeiten die ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten erhöhen, bei Ehezeitende aber weder der erforderliche Antrag des Beamten gestellt noch bereits eine positive Entscheidung des Dienstherrn getroffen worden ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587 Rdn. 12).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 18/85

    Bewertung der Bayerischen Apothekerversorgung

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    b) Die Bayerische Apothekerversorgung ist im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Teildynamik 1 (2) - FamRZ 1987, 1241).
  • OLG Hamm, 14.02.1986 - 5 UF 279/83

    Korrektur eines Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Daß der Ehemann bei Ehezeitende erst 34 Jahre alt war, hat das Oberlandesgericht mit Recht als nicht ausschlaggebend angesehen (anders anscheinend OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 611), da auch in einem solchen.Fall, etwa aufgrund der Art der Erkrankung, die Fortdauer der Invalidität hinreichend sicher prognostiziert werden kann (so zutreffend OLG Hamm FamRZ 1986, 578).
  • OLG Frankfurt, 17.09.1986 - 2 UF 305/85
    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Die Entscheidung ist in FamRZ 1987, 286 veröffentlicht.
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 155/84

    Anwartschaft - Versorgungswerk - Volldynamisch - Statisch

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    b) Die Bayerische Apothekerversorgung ist im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Teildynamik 1 (2) - FamRZ 1987, 1241).
  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83

    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Er erfüllt danach die gleiche Funktion wie die sogenannten Zurechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1260 RVO), die den frühzeitig invalide gewordenen Versicherten aus sozialen Gründen und auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten so stellen, als sei die Invalidität erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem damit auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden muß (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht auch dieser Frage nachzugehen haben, da die eingeholte Auskunft der BfA vom 25. Januar 1983 diese Rechtsänderung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, so ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84

    Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Da der Ehemann nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben ist, hat sich das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch seinen Tod nicht erledigt, sondern ist zu Recht gemäß § 1587e Abs. 4 BGB mit dem Erben fortgesetzt worden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241).
  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
    Allerdings ist nicht der volle Zahlbetrag, sondern der Ehezeitanteil in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn die Rentenanwartschaft nicht in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689).
  • OLG Karlsruhe, 28.03.1985 - 16 UF 5/85
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    § 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 mwN; Zöller/Philippi aaO § 619 Rn. 18; vgl. nunmehr § 131 FamFG).
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Dabei ist nicht der volle Zahlbetrag, sondern der Ehezeitanteil in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn die Rentenanwartschaft nicht in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden ist (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    Sie soll ihm eine ausreichende Rente gewährleisten, indem sie ihn auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten so stellt, als sei die Invalidität erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem damit auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden muß (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 = FamRZ 1986, 337; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 = FamRZ 1989, 35).

    Nur auf diese Weise läßt sich die zutreffende Grundlage ermitteln für die sodann erforderliche Berechnung des Ehezeitanteils des in den Versorgungsausgleich einzustellenden werthöheren Anrechtes oder Rentenbetrages; denn auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente muß die nach dem Ende der Ehezeit noch zurückzulegende Zurechnungszeit ohne Einfluß bleiben, wie der Senat bereits für den vergleichbaren Fall des Sockelbetrages der Bayerischen Apothekerversorgung entschieden hat (Beschluß vom 12. Oktober 1988 aaO. S. 36 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 aaO.).

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 197/04

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichischen

    Ein entscheidender Unterschied zur Bemessung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit einem Steigerungsbetrag, der von der Zahl der zurückgelegten Versicherungsjahre abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 f. und vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266).
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 sowie zuletzt vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36).

    Demgemäß hat der Senat sogar bei einem Versicherten, der bei Ehezeitende erst 34 Jahre alt war, eine tatrichterliche Entscheidung gebilligt, die die Fortdauer der Invalidität und die Fortzahlung der tatsächlich bezogenen Rente hinreichend sicher prognostiziert hatte (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 aaO. S. 36).

  • OLG Karlsruhe, 16.04.1997 - 2 UF 46/97
    In die Berechnung des Wertunterschiedes ist auf Seiten des Ehemannes der Ehezeitanteil des Zahlbetrags der Rente und nicht der Ehezeitanteil des fiktiv errechneten Altersruhegeldes, der niedriger ist, einzustellen, da mit einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Ehemannes bei der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zu rechnen ist (ständige Rechtsprechung des BGH: Vgl. z. B. FamRZ 1989, 35, 36; 721, 722; 723, 724).
  • OLG Frankfurt, 17.09.1986 - 2 UF 305/85
    Hinweis Auf die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober 1988 (FamRZ 1989, 35 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 33 = BGHF 6, 482) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen: Ist eine Invaliditätsrente erst ab einem nach dem Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt bewilligt worden, lagen deren materiell-rechtliche Voraussetzungen aber bereits an dem Stichtag vor, dann kann eine entsprechende im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Aussicht auf Versorgung vorliegen.
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