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   BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84   

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https://dejure.org/1986,1745
BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84 (https://dejure.org/1986,1745)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1986 - IVb ZB 140/84 (https://dejure.org/1986,1745)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 140/84 (https://dejure.org/1986,1745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unverfallbarkeit - Zusatzversorgungseinrichtung - Dynamische Versorgungsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587e
    Unverfallbarkeit eines bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erlangten Anrechts

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1199
  • MDR 1986, 1010
  • FamRZ 1986, 894
  • VersR 1986, 913
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84

    Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84
    1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240) steht einem Quasi-Splitting aufgrund von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist.

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. September 1985 (aaO S. 1241 f) entschieden hat, gilt das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann.

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84
    Hingegen haben sie offen bar die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als noch verfallbar behandelt, ohne eine Feststellung darüber zu treffen, ob nicht bei dem im Jahre 1915 geborenen Ehemann mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit bereits vor seinem Tod im Jahre 1982 die Versorgungsrente unverfallbar geworden war (§§ 28 I a, 30 I 1 f der Satzung der RZVK, Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 174).
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84
    Wie das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. April 1986 (1 BvR 1186/83 u.a. NJW 1986, 1321) entschieden hat, hätte dies jedenfalls nicht durch eine ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geschehen dürfen.
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Nach diesen Grundsätzen hat der Senat für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - in seiner bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Struktur - entschieden, dass nur die aufgrund der eingezahlten Beiträge berechnete Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte, wenn die werthöhere und auf der Grundlage des damaligen Gesamtversorgungssystems berechnete Versorgungsrente im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig gesichert war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902 ff. und vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 140/84 - FamRZ 1986, 894, 895).
  • BGH, 13.06.1990 - XII ZB 30/89

    Einbeziehung einer dynamischen BU-Rente aufgrund privater Versicherung

    Auch dieser Versicherungsfall hätte die Unverfallbarkeit der dynamischen Versorgungsrente bewirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 140/84 = FamRZ 1986, 894, 895).

    Dem steht das auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1986 aaO; vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240 ff).

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2003 - 2 UF 179/01

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers nach

    Der Anspruch auf die Versorgungsrente wird mit dem Tod eines zu diesem Zeitpunkt noch im öffentlichen Dienst Beschäftigten und bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung Pflichtversicherten unverfallbar, da nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen in einer solchen Konstellation mit dem Tod der Versicherungsfall eintritt (BGH, FamRZ 1986, 894, 895).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Anrechten aus einer

    Kommt es aber nach der Rechtsprechung des BGH für das Vorhandensein der Anwartschaft nicht - nur - auf das für die Bewertung maßgebende Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) an (FamRZ 1986, 894), sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dann bedeutet dies nach der Überzeugung des Senats für den hier zu entscheidenden Fall, dass die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners wegen der Ausübung des (Renten-) Wahlrechts vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hier auch im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist.
  • OLG München, 07.07.1987 - 2 UF 954/86
    Die Einbeziehung eines Anrechts in den Wertausgleich (§§ 1587a bis 1587e BGB, §§ 1, 3b VAHRG) setzt aber weiter voraus, daß dieses "dem Grunde« und "der Höhe« nach "unverfallbar« ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zum Beispiel FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311; 1984, 671 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 9 = BGHF 4, 275; 1986, 894 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 30 = BGHF 5, 309; 1987, 52 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 7 = BGHF 5, 557).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2000 - 6 WF 92/00
    Das auszugleichende Versorgungsanrecht muß nicht nur bei Ehezeitende, sondern auch bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen (vgl. BGH FamRZ 1986, 894).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2000 - 6 UF 4/00
    Das auszugleichende Versorgungsanrecht muß nicht nur bei Ehezeitende, sondern auch bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen (vgl. BGH FamRZ 1986, 894).
  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZB 131/84

    Fortsetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens gegen einen Erben nach dem Tode

    Die Frage, ob in einem solchen Fall das Anrecht auf die dynamische Versorgungsrente oder lediglich dasjenige auf die statische Versicherungsrente in den Ausgleich einzubeziehen ist, hat der Senat inzwischen in seinem Beschluß vom 14. Mai 1986 (IVb ZB 140/84 - FamRZ 1986, 894) im ersteren Sinne entschieden.
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