Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,982
BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87 (https://dejure.org/1987,982)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1987 - IVb ZB 161/87 (https://dejure.org/1987,982)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 (https://dejure.org/1987,982)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,982) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch vor Einlegung der Berufung - Einlegung der Berufung mit Eingang des Schriftsatzes bei dem Berufungsgericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens - Versäumung einer Frist zur Begründung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 1
    Einlegung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbundenen Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2046
  • MDR 1988, 394
  • FamRZ 1988, 383
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.05.1952 - IV ZR 224/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    Wird in einem ordnungsgemäß unterschriebenen, als Berufung bezeichneten Schriftsatz, der den Erfordernissen der Berufungseinlegung nach § 518 ZPO genügt, die Bitte ausgesprochen, den "Schriftsatz über die Berufung zunächst zu den Akten zu nehmen" und erst über ein gleichzeitig gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch zu entscheiden, so ist trotz dieses Zusatzes mit dem Eingang des Schriftsatzes bei dem Berufungsgericht die Berufung eingelegt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29. Mai 1952 IV ZR 224/51 = LM § 518 ZPO Nr. 2).

    Damit blieb als sachgerechte Würdigung für die Bitte, den Schriftsatz zunächst zu den Akten zu nehmen, nur das Verständnis, daß der Kläger zunächst eine Entscheidung über die Gewährung der Prozeßkostenhilfe begehrte und sich für den Fall ihrer Versagung die Zurücknahme der Berufung vorbehielt (vgl. BGH Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 = LM § 518 ZPO Nr. 2).

    Dies verkannt zu haben, gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Verschulden, zumal die Grundsätze über die Einlegung eines Rechtsmittels in Verbindung mit der Einreichung eines Prozeßkostenhilfe- (früher Armenrechts-)Gesuchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahren anerkannt sind (vgl. etwa BGH Urteile vom 29. Mai 1952 aaO, vom 16. Dezember 1960 aaO; auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 45. Aufl. § 518 Anm. 2 B b).

  • BGH, 16.12.1960 - IV ZR 140/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    Bei dieser Sachlage käme eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergäbe (vgl. dazu BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 = LM § 518 II Ziff. 2 ZPO Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 = (BGHR ZPO § 518 I Einlegung, unbedingte 1; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86 -, nicht veröffentlicht).

    In dem Begleitschriftsatz vom 27. Mai 1987, mit dem die Berufung bei Gericht eingereicht und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt wurde, ist weder von einem Berufungs "entwurf" die Rede noch von einer erst beabsichtigten Berufung, noch enthält der Schriftsatz die Erklärung, daß die Berufung erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingelegt werde (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 a.a.O. und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 aaO).

    Dies verkannt zu haben, gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Verschulden, zumal die Grundsätze über die Einlegung eines Rechtsmittels in Verbindung mit der Einreichung eines Prozeßkostenhilfe- (früher Armenrechts-)Gesuchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahren anerkannt sind (vgl. etwa BGH Urteile vom 29. Mai 1952 aaO, vom 16. Dezember 1960 aaO; auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 45. Aufl. § 518 Anm. 2 B b).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 55/86

    Verbindung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    Bei dieser Sachlage käme eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergäbe (vgl. dazu BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 = LM § 518 II Ziff. 2 ZPO Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 = (BGHR ZPO § 518 I Einlegung, unbedingte 1; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86 -, nicht veröffentlicht).

    In dem Begleitschriftsatz vom 27. Mai 1987, mit dem die Berufung bei Gericht eingereicht und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt wurde, ist weder von einem Berufungs "entwurf" die Rede noch von einer erst beabsichtigten Berufung, noch enthält der Schriftsatz die Erklärung, daß die Berufung erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingelegt werde (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 a.a.O. und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 aaO).

    Diese Bitte konnte indessen nach dem Zusammenhang der geschilderten Begleitumstände nicht dahin verstanden werden, daß er eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und das Rechtsmittel erst nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe einlegen wolle (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 aaO).

  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 62/85

    Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    Angesichts dieser Wortwahl ist der Fall nicht mit dem in dem Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 (IVb ZB 62/85 = VersR 1986, 40) entschiedenen vergleichbar, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zwar, wie hier, zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch ein als Berufung überschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück eingereicht, dieses jedoch in dem Prozeßkostenhilfegesuch an zwei hervorgehobenen Stellen, nämlich in der Überschrift und im Schlußabsatz, ausdrücklich als Entwurf einer Berufungsschrift bezeichnet und dazu in der Anwaltsbestellung erklärt hatte, er werde nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe Berufung einlegen.

    Dies verkannt zu haben, gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Verschulden, zumal die Grundsätze über die Einlegung eines Rechtsmittels in Verbindung mit der Einreichung eines Prozeßkostenhilfe- (früher Armenrechts-)Gesuchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahren anerkannt sind (vgl. etwa BGH Urteile vom 29. Mai 1952 aaO, vom 16. Dezember 1960 aaO; auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 45. Aufl. § 518 Anm. 2 B b).

  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 68/51

    Bedingte Berufungseinlegung

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    An eine Bedingung - die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe - wurde die Einlegung der Berufung mit der geäußerten Bitte erkennbar nicht geknüpft; in diesem Fall wäre sie, wie dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ersichtlich bewußt war, als Prozeßhandlung unzulässig gewesen (vgl. BGHZ 4, 54, 55; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 518 Rdn. 1 mit Nachweisen).
  • BGH, 06.10.1952 - III ZR 369/51

    Rechtsmittelbegründung nach Armenrechtsantrag

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    Wie sich aus dem zur Unterstützung des Wiedereinsetzungsgesuchs dargelegten und glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers ergibt, war der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 29. Juni 1987 nicht im Fristenkalender im Büro seines Prozeßbevollmächtigten eingetragen, und Rechtsanwalt Dr. F. hatte vor Antritt seines Urlaubs auch keine - allgemeine oder besondere - Weisung erteilt, daß rechtzeitig vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung nachgesucht werden müsse, falls über das Prozeßkostenhilfegesuch noch nicht entschieden war (vgl. BGHZ 7, 280, 287).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    Zur Einlegung eines Rechtsmittels gehört demgegenüber die (in §§ 519a, 553a Abs. 2 ZPO vorgeschriebene) Zustellung an den Gegner nicht (BGHZ 65, 114, 116; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 518 Anm. 1 b; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 519a Rdn. 2).
  • BGH, 16.04.1986 - IVb ZB 10/86

    Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift durch einen Anwalt -

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
    Bei dieser Sachlage käme eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergäbe (vgl. dazu BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 = LM § 518 II Ziff. 2 ZPO Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 = (BGHR ZPO § 518 I Einlegung, unbedingte 1; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86 -, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 113/01

    Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Stellt eine Partei in dieser Weise klar, daß sie den Klageantrag nur unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellen will, so hat sie trotz gleichzeitiger Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs und eines inhaltlich den Anforderungen einer Klageschrift entsprechenden Schriftsatzes die Klage noch nicht bei Gericht anhängig gemacht (BGHZ 4, 328, 334; 7, 268, 270; BGH, Urt. v. 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95, BGHR ZPO § 253 Abs. 1 Rechtshängigkeit 1; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41; v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2047 f).

    Prozeßhandlungen, die, wie die Klageerhebung, unmittelbare Rechtswirkungen auslösen, können nicht unter eine Bedingung gestellt werden (BGHZ 4, 54, 55; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, aaO S. 2048).

  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

    Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 = FamRZ 1990, 995 unter II 2 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 = NJW 1988, 2046 unter II 1 m.Nachw.).

    Dies ist beispielsweise dann angenommen worden, wenn die Berufung im Prozeßkostenhilfegesuch als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet und angekündigt wird, daß "nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe" Berufung eingelegt werde (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 = VersR 1986, 40 unter 1) oder wenn von einer beabsichtigten Berufung die Rede ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987 a.a.O.).

    Demgegenüber ist von einer bestimmt eingelegten und unbedingten Berufung selbst dann ausgegangen worden, wenn dem Prozeßkostenhilfeantrag eine Berufungsschrift mit der Bitte beigelegt war, sie "zunächst zu den Akten zu nehmen und erst über das Prozeßkostenhilfegesuch zu entscheiden" (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987 a.a.O.), oder wenn die Bitte ausgesprochen wird, die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts "in den Geschäftsgang zu nehmen" (BGH, Urteil vom 29. Mai 1952 a.a.O.).

    Wenn abschließend die "Durchführung" des Rechtsmittels - die seine Einlegung voraussetzt - von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht wird, so ist dies vernünftiger- und interessengerechterweise dahin zu verstehen, daß der Beklagte zunächst eine Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe begehrt und sich für den Fall ihrer Versagung die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987 a.a.O.).

  • BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06

    Zulässigkeit einer Zahlungsklage während der Wohlverhaltensphase

    Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2047).
  • BGH, 07.11.2006 - VI ZB 70/05

    Anforderungen an die Berufungsschrift

    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257).

    Demgegenüber ist die Rechtsprechung von einer bestimmt eingelegten und unbedingten Berufung selbst dann ausgegangen, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag eine Berufungsschrift mit der Bitte beigelegt war, sie "zunächst zu den Akten zu nehmen und erst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden" (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - aaO), oder wenn die Bitte ausgesprochen wurde, die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts "in den Geschäftsgang zu nehmen" (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 - NJW 1952, 880).

  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

    Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046).

    Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 - XII ZB 114/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 285/12

    Verlustigerklärung des Rechtsmittels: Vorzeitige Einlegung der Revision unter der

    Insoweit ist daran festzuhalten, dass die Einlegung der Revision nicht - genauso wenig wie die Einlegung einer Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 1951 - IV ZB 68/51, BGHZ 4, 54, 55; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2048 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823; OLG Frankfurt MDR 2011, 190, 191) - von einer Bedingung (hier: Zulassung der Revision im noch nicht zugestellten Urteil) abhängig gemacht werden kann.
  • BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08

    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und

    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663).
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, 2. Oktober 1985 - IV b ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; 16. Dezember 1987 - IV b ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047; 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256; 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662).
  • BGH, 14.02.2001 - XII ZB 192/99

    Bedingte Einlegung der Berufung bei Verbindung mit einem Prozeßkostenhilfeantrag

    In einem solchen Falle muß bei der Auslegung der Berufungsschrift der Inhalt des gleichzeitig eingereichten Prozeßkostenhilfegesuchs mit berücksichtigt werden (so auch - in anderem Zusammenhang - Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ZB 42/93

    Anforderungen an eine Berufungsschrift - Berufungsbegründung - Ansehen eines

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1, Einlegung, unbedingte 1 und 2) hat das Oberlandesgericht dabei zwar zu Recht der Überschrift des Schriftsatzes ("Antrag auf Prozeßkostenhilfe") keine Bedeutung beigemessen und auch nicht in Frage gestellt, daß die Einlegung des Rechtsmittels zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch in einem einzigen Schriftsatz verbunden werden kann.

    Eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt war, kommt danach nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 aaO).

  • BGH, 15.09.1999 - XII ZB 114/99

    Anforderungen an Berufungsschriftsatz

  • BGH, 06.07.2006 - V ZB 43/06

    Anforderungen an die Form der Berufungseinlegung

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 124/92

    Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Berufung

  • BGH, 02.12.1998 - BLw 51/98

    Begriff des Abweichungsfalls

  • BGH, 10.01.1990 - XII ZB 134/89

    Abänderungsklage auf Erhöhung der Unterhaltsrente - Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 07.11.1996 - IX ZB 93/96

    Möglichkeit der Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt, der am

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2013 - L 15 AS 12/13
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht