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   BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82   

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BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82 (https://dejure.org/1985,1159)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1985 - IVb ZB 184/82 (https://dejure.org/1985,1159)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 (https://dejure.org/1985,1159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ehescheidung - Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zur Begründung einer Rentenanwartschaft der Ehefrau - Versorgungsanwartschaft bei der Notarkasse München als volldynamische Anwartschaft - Umrechnung nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b
    Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bei einer Notarkasse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 623
  • MDR 1986, 569
  • FamRZ 1985, 1236
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Von der hierzu erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasse kann bei normalem Verlauf der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ausgegangen werden, zumal die Notare zu einer insgesamt überdurchschnittlich verdienenden Berufsgruppe gehören und jeweils nach Maßgabe ihres Berufseinkommens jährliche Abgaben an die Notarkasse entrichten; auf diese Weise wird ein wesentlicher Teil der zur Erfüllung der Aufgaben der Kasse notwendigen Mittel aufgebracht (vgl. Seybold/Hornig a.a.O. § 113 Rdn. 19; Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 204 für die Bayerische Ärzteversorgung).

    Eine Umrechnung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Versorgung, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung grundsätzlich der Fall ist, sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 198; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Für die Bejahung des volldynamischen Charakters einer Versorgung genügt, wie der Senat in BGHZ 85, 194, 202 entschieden hat, die Vergleichbarkeit mit einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen.

    Es bedarf daher einer Prognose der zukünftigen Entwicklung der von dem Versorgungswerk zugesagten Leistungen, wobei im Hinblick auf § 1587a Abs. 3 BGB entscheidend ist, ob künftig im Ergebnis eine mit den (bzw. einer der) volldynamischen Versorgungen vergleichbare Steigerung zu erwarten oder ob das nicht der Fall ist (BGHZ 85, 194, 204; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80).

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80

    Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich nur dann geeignet, eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den anderen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil er die diesem gegenüber bestehenden Pflichten lange Zeit nachhaltig oder unter besonders kränkenden Begleitumständen verletzt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 = FamRZ 1983, 32, 33 und IVb ZB 781/80 = FamRZ 1983, 35, 36).

    Das gilt insbesondere deshalb, weil der Versorgungsausgleich einem Ausgleich von Beteiligungsansprüchen dient, die sich die Ehefrau durch die rund 24 Jahre lange Erfüllung ihrer Aufgaben als Hausfrau und Mutter von zwei Kindern in der Vergangenheit aus der in der ehelichen Lebensgemeinschaft (auch) angelegten Versorgungsgemeinschaft der Parteien selbst erworben hat (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 FamRZ 1983, 35, 36).

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Dieser "Regelpraxis" muß die Durchführung des Versorgungsausgleichs Rechnung tragen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 = FamRZ 1982, 999, 1001).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind besondere - von dem gewöhnlich vorgesehenen Ruhestandsalter abweichende - vorgezogene und hinausgeschobene Altersgrenzen, die für bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten, im Versorgungsausgleich zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O. und IVb ZB 865/81 = FamRZ 1982, 1005).

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Eine Umrechnung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Versorgung, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung grundsätzlich der Fall ist, sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 198; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es bedarf daher einer Prognose der zukünftigen Entwicklung der von dem Versorgungswerk zugesagten Leistungen, wobei im Hinblick auf § 1587a Abs. 3 BGB entscheidend ist, ob künftig im Ergebnis eine mit den (bzw. einer der) volldynamischen Versorgungen vergleichbare Steigerung zu erwarten oder ob das nicht der Fall ist (BGHZ 85, 194, 204; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80).

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags;

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind besondere - von dem gewöhnlich vorgesehenen Ruhestandsalter abweichende - vorgezogene und hinausgeschobene Altersgrenzen, die für bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten, im Versorgungsausgleich zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O. und IVb ZB 865/81 = FamRZ 1982, 1005).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich nur dann geeignet, eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den anderen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil er die diesem gegenüber bestehenden Pflichten lange Zeit nachhaltig oder unter besonders kränkenden Begleitumständen verletzt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 = FamRZ 1983, 32, 33 und IVb ZB 781/80 = FamRZ 1983, 35, 36).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 = BGHZ 92, 152) - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB statt (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Da jedoch lediglich der Ehemann weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt hat, scheidet eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs zu seinen Lasten wegen des auch im Rechtsmittelverfahren des Versorgungsausgleichs geltenden Verbotes der Schlechterstellung (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff) aus.
  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Das für den Versorgungsausgleich maßgebliche - fiktive - Ruhegehalt des Ehemannes bei Erreichen der Altersgrenze bemißt sich gemäß dem Berechnungsschlüssel in § 3 der Anlage zu Art. 20 der Satzung nach dem am Ende der Ehezeit (vgl. Soergel/Zimmermann § 1587a Rdn. 188; allgemein Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 121 ff) geltenden Grundbetrag zuzüglich eines - nach 30 Dienstjahren erreichten - Steigerungsbetrages von 200 %.
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82
    Das Oberlandesgericht hat - entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung - erkennbar das unter Beweis gestellte Vorbringen des Ehemannes zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen (BVerfGE 42, 364, 367 f) und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Anwendung der Härteklausel des § 1587c BGB bei ehelichem Fehlverhalten gewertet und abgewogen.
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 922/81

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung - Grobe

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB stellt nicht auf eine durch die Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand beeinflusste, "durchschnittliche" Altersgrenze ab, sondern auf die nach der jeweiligen Versorgungsordnung oder Satzung "maßgebliche" Altersgrenze (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238).
  • OLG Koblenz, 03.03.1987 - 11 UF 516/86
    Als volldynamisch sind Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen anzusehen, deren Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in der Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 3 BGB); es muß daher jeweils geprüft werden, ob in der Vergangenheit der Wert der Anwartschaften bzw. Versorgungsleistungen in gleicher oder nahe- zu gleicher Weise gestiegen ist wie die Versorgungsleistungen bzw. Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung, und ob auch künftig eine mit den volldynamischen Versorgungen vergleichbare Steigerung zu erwarten ist (vgl. BGHZ 85, 194 = FamRZ 1983, 40, 42 = BGHF 3, 560; BGH FamRZ 1983, 265, 266 = BGHF 3, 735; 1985, 1119, 1121 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 18 = BGHF 4, 1157; 1985, 1236, 1239 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 21 = BGHF 4, 1208).

    Es besteht angesichts der bisherigen Entwicklung kein Anhaltspunkt dafür, daß in Zukunft die Grundvergütungen der Angestellten des SWF nicht mindestens in gleicher Weise angehoben werden wie der Durchschnitt der Einkommen der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer oder der Beamten; eine geringere Anpassung als bisher ist nur bei einer wesentlichen Verschlechterung der Lage der Gesamtwirtschaft zu erwarten, die sich entsprechend auch auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung auswirken würde (vgl. BGH FamRZ 1985, 1236, 1237, 1239 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 21 = BGHF 4, 1208 zu einer ähnlichen Problematik bei der Notarkasse München; vgl. auch BGHZ 85, 194 = BGH FamRZ 1983, 40, 43 = BGHF 3, 560).

    Eine absolute Gewißheit braucht bei der Beurteilung, ob von dem volldynamischen Charakter einer Versorgung auszugehen ist, insoweit nicht zu bestehen, sondern es genügt, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Anwartschaften und Leistungen in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die Anwartschaften bzw. Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung angepaßt werden (vgl. BGHZ 85, 194 = BGH FamRZ 1983, 40, 43 = BGHF 3, 560; BGH FamRZ 1985, 1236, 1239 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 21 = BGHF 4, 1208).

  • OLG Brandenburg, 23.11.2018 - 9 UF 120/18

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Prostitution der Ehefrau

    Auch ein Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich kann zum (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den anderen Ehegatten besonders ins Gewicht fällt, etwa weil er die diesem gegenüber bestehenden Pflichten lange Zeit nachhaltig oder unter besonders kränkenden Begleitumständen verletzt hat (BGH FamRZ 1985, 1236 - Rdnr. 38 bei juris).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Für diesen Fall wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß zur fehlenden Dynamik der Anrechte auf das - dem Invalidengeld nach der Berechnung vergleichbare - Altersruhegeld nicht mit der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 198 ff.; vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 = FamRZ 1983, 265, 266; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 = FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 = FamRZ 1985, 1236, 1239).
  • OLG Hamm, 08.05.2013 - 8 UF 3/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen angeblicher Gewalttätigkeit

    Verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, begründen grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 1985, 1236), es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zugrunde oder sie sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (BGH FamRZ 1987, 255).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22

    Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung

    Körperliche Attacken und Beschimpfungen gegenüber dem anderen Ehegatten ohne gravierende Folgen genügen daher nicht (vgl. BGH FamRZ 1985, 1236; OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1523).
  • OLG Celle, 23.03.2007 - 19 UF 290/06

    Voraussetzungen für eine grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs zwischen

    Ein solches Verhalten geht über allgemeine "tätliche Angriffe und Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung" (vgl. BGH FamRZ 1985, 1236, 1240) deutlich hinaus, zumal das Eheleben der Parteien, wie aus dem Urteil hervorgeht, auch sonst von "heftigen verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen" geprägt war, wobei insbesondere der Antragsgegner zu "gewalttätigen Ausbrüchen" (Bl. 127) neigte.
  • OLG Jena, 11.04.2005 - 1 UF 232/00

    Versorgungswerk, Rechtsanwälte, Dynamik, angleichungsdynamische Anrechte

  • OLG Brandenburg, 30.11.2009 - 10 UF 138/07

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 97/90

    Ausgleich bei Anrecht aus Versorgungswerk der NRW-Rechtsanwälte

  • OLG Jena, 17.10.2005 - 1 UF 151/04

    Versorgungsausgleich: Bewertung von Versorgungsrechten der Ländernotar Leipzig

  • OLG München, 04.11.1987 - 2 UF 993/87

    Beschwerderecht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Träger der

  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZB 19/84

    Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung

  • OLG München, 07.07.1987 - 2 UF 954/86
  • OLG Nürnberg, 06.06.1984 - 7 UF 596/84

    Anfechtung des Versorgungsausgleichs; Bestimmung von Zeiten als ruhegehaltsfähige

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