Rechtsprechung
   BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1464
BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87 (https://dejure.org/1989,1464)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - IVb ZB 213/87 (https://dejure.org/1989,1464)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 (https://dejure.org/1989,1464)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1464) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Zurechnungszeit - Erwerbsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Rente - Bereinigung des Rentenzahlungsbetrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1994
  • NJW-RR 1989, 965 (Ls.)
  • MDR 1989, 725
  • FamRZ 1989, 721
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87
    "a) Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine - nicht mehr entziehbare - Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Zahlbetrag eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit berücksichtigt, so ist der Zahlbetrag der Rente für die Zwecke des Versorgungsausgleichs um die Zurechungungszeit zu bereinigen, bevor er mit dem fiktiv errechneten Altersruhegeld verglichen und auf diese Weise ermittelt wird, welches Versorgungsanrecht als das werthöhere in den Versorgungsausgleich einzustellen ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb Z 876/80 = FamRZ 1984, 673).

    Bezieht ein Ehegatte, wie hier, am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, so ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 = FamRZ 1984, 673).

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 = FamRZ 1985, 688, 689) zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden hat, ist für den Fall, daß ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, deren Zahlbetrag nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 11. April 1984 aaO. für den Versorgungsausgleich maßgebend ist, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden.

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86

    Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87
    Sie soll ihm eine ausreichende Rente gewährleisten, indem sie ihn auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten so stellt, als sei die Invalidität erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem damit auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden muß (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 = FamRZ 1986, 337; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 = FamRZ 1989, 35).

    Nur auf diese Weise läßt sich die zutreffende Grundlage ermitteln für die sodann erforderliche Berechnung des Ehezeitanteils des in den Versorgungsausgleich einzustellenden werthöheren Anrechtes oder Rentenbetrages; denn auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente muß die nach dem Ende der Ehezeit noch zurückzulegende Zurechnungszeit ohne Einfluß bleiben, wie der Senat bereits für den vergleichbaren Fall des Sockelbetrages der Bayerischen Apothekerversorgung entschieden hat (Beschluß vom 12. Oktober 1988 aaO. S. 36 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 aaO.).

  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83

    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87
    Sie soll ihm eine ausreichende Rente gewährleisten, indem sie ihn auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten so stellt, als sei die Invalidität erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem damit auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden muß (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 = FamRZ 1986, 337; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 = FamRZ 1989, 35).

    Nur auf diese Weise läßt sich die zutreffende Grundlage ermitteln für die sodann erforderliche Berechnung des Ehezeitanteils des in den Versorgungsausgleich einzustellenden werthöheren Anrechtes oder Rentenbetrages; denn auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente muß die nach dem Ende der Ehezeit noch zurückzulegende Zurechnungszeit ohne Einfluß bleiben, wie der Senat bereits für den vergleichbaren Fall des Sockelbetrages der Bayerischen Apothekerversorgung entschieden hat (Beschluß vom 12. Oktober 1988 aaO. S. 36 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 aaO.).

  • OLG München, 09.11.1987 - 2 UF 1205/87
    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87
    Die weitere Beschwerde äußert zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde und macht dazu - unter Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 9. November 1987 = FamRZ 1988, 72 - geltend: Nach der früheren Rechtslage sei zwar eine Beschwer (§ 20 Abs. 1 FGG) des am Verfahren beteiligten Versorgungsträgers ohne Rücksicht auf eine finanzielle Mehrbelastung stets dann angenommen worden, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden sei.

    Aus diesem Grund kann auch der von der weiteren Beschwerde herangezogenen Auffassung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1988, 72, 73) nicht gefolgt werden.

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87
    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger maßgeblich mit der Überlegung begründet, daß diese neben dem möglichen finanziellen insbesondere ein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133 f; vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 = FamRZ 1982, 155, 156), zumal sie aufgrund ihrer Sachkenntnis besonders berufen sind, auf etwaige - rentenrechtlich bedeutsame - Fehler einer getroffenen Entscheidung hinzuweisen.
  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 616/80

    Beschwerdebefugnis eines Rentenversicherungsträgers; Zulässigkeit einer weiteren

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87
    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger maßgeblich mit der Überlegung begründet, daß diese neben dem möglichen finanziellen insbesondere ein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133 f; vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 = FamRZ 1982, 155, 156), zumal sie aufgrund ihrer Sachkenntnis besonders berufen sind, auf etwaige - rentenrechtlich bedeutsame - Fehler einer getroffenen Entscheidung hinzuweisen.
  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87
    Wie der Senat in dem Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 = FamRZ 1985, 688, 689) zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden hat, ist für den Fall, daß ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, deren Zahlbetrag nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 11. April 1984 aaO. für den Versorgungsausgleich maßgebend ist, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden.
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

    Auch deshalb ist die Beschwerdeführerin - zumal angesichts ihrer Sachkunde - aus eigenem Recht berufen, auf Fehler einer getroffenen Entscheidung hinzuweisen (vgl. zur vergleichbaren Problematik der Beteiligung von Sozialversicherungsträgern am Verfahren über den Versorgungsausgleich BGH, Beschl. v. 15. März 1989 - IVb ZB 213/87, NJW 1989, 1994).
  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94

    Versorgungsausgleich bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Ergibt ein auf das Ende der Ehezeit abgestellter Vergleich der Zahl der Entgeltpunkte in der fiktiven Vollrente wegen Alters mit der Anzahl der in der tatsächlich bezogenen Rente bis zum Ende der Ehezeit vorhandenen Entgeltpunkte (letztere gegebenenfalls bereinigt um Entgeltpunkte für über das Ende der Ehezeit hinausreichende Zurechnungszeiten, vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 FamRZ 1989, 721), daß die tatsächlich gezahlte Rente die höhere Anzahl an Entgeltpunkten aufweist, so ist der auf die Ehezeit entfallende Rententeil für den Versorgungsausgleich grundsätzlich aus dieser Rente zu errechnen (vgl. MünchKomm/Sander, BGB 3. Aufl. § 1587a Rdn. 25O, Bergner in Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung Nr. 27 Rdn. 23, Wick in FamGb § 1587a BGB Rdn. 145).

    Die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils muß mit der Gesamtberechnung dieser Rente korrespondieren (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO. S. 723).

    Abgesehen von über das Ehezeitende hinausreichenden Zurechnungszeiten, die vorab zu bereinigen sind (vgl Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO.), betrifft dies beispielsweise Werteinheiten aus der Anrechnung pauschaler Ausfallzeiten, deren zeitliche Zuordnung nach altem Rentenrecht nicht möglich war, die nunmehr aber nach § 253 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 aaO.).

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 106/88

    Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Eine Berechnung nach dem Verhältnis der Werteinheiten hat der Senat auch bereits für den Fall angewendet, daß eine bei Ehezeitende gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente um eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit bereinigt werden muß (Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 - Erwerbsunfähigkeitsrente 3 = FamRZ 1989, 721, 723).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß ein sachgerechter Vergleich zwischen den maßgeblichen Werten des fiktiven Altersruhegeldes am Ende der Ehezeit einerseits und des tatsächlichen Rentenzahlbetrages andererseits voraussetzt, daß dieser zunächst um den Wert für die nach der Ehezeit zurückgelegten Zurechnungszeiten bereinigt wird, weil sich nur auf diese Weise die zutreffende Grundlage für die sodann erforderliche Berechnung des Ehezeitanteils des in den Versorgungsausgleich einzustellenden werthöheren Anrechts oder Rentenbetrages ermitteln läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 - FamRZ 1989, 721, 722).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 30/88

    Einreichen einer Scheidungsklage bei schon anhängigem Scheidungsverfahren -

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Beschwerdebefugnis der betroffenen Sozialversicherungsträger mit der Überlegung begründet hat, daß diese insbesondere ein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs haben, zumal sie aufgrund ihrer Sachkenntnis besonders berufen sind, rentenrechtliche Fehler zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 - FamRZ 1989, 721, 722).
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IVb ZB 213/87 Bezug genommen, der den Beteiligten als Anlage zu dieser Entscheidung auszugsweise zur Kenntnis gebracht wird.
  • OLG Saarbrücken, 10.06.1999 - 6 UF 37/99

    Voraussetzungen für die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Diese befasst sich ausschließlich mit der Wertermittlung der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenanrechte und führt vorliegend - wie von der BfA zutreffend dargelegt - nur dazu, dass wegen der zunächst befristeten Rentenbewilligung beim Ehemann für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht die tatsächlich gezahlte Rente bzw. deren höhere Entgeltpunkte (vgl. BGH, FamRZ 1997, 161 ), sondern die fiktive Vollrente wegen Alters maßgeblich ist (vgl. auch BGH, FamRZ 1989, 721, 722; 723, 724; FamRZ 1997, 1535, 1536).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht