Rechtsprechung
BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 33/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Folgen der falschen Angabe des erstinstanzlichen Gerichts in der Berufungsschrift - Pflicht eines Rechtsanwaltes von ihm selbst verfasste Schriftsätze vor Unterzeichnung zu kontrollieren - Gerichtsbezeichnung - Falsche Bezeichnung des Gerichts - Erster Rechtszug - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Folgen der falschen Angabe des erstinstanzlichen Gerichts in der Berufungsschrift; Pflicht eines Rechtsanwaltes von ihm selbst verfasste Schriftsätze vor Unterzeichnung zu kontrollieren; Gerichtsbezeichnung; Falsche Bezeichnung des Gerichts; Erster Rechtszug; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1989, 2396
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.10.1986 - IVa ZB 12/86
Verwechslung der Münchener Landgerichte - § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO <Fassung bis …
Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 33/89
Er hat nicht hinreichend sorgfältig gehandelt, wenn er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder wenn ihm trotz einer Überprüfung die Falschbezeichnung entgangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 und BAG aaO). - BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 130/87
Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 33/89
Wie die sofortige Beschwerde nicht verkennt, gehört zu den unentbehrlichen Formerfordernissen einer Berufungsschrift die Bezeichnung des Gerichts, dessen Urteil mit dem Rechtsmittel angegriffen wird (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 130/87 - FamRZ 1988, 830; BAG in NJW 1973, 1391, 1392;… Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 329 m.w.N.). - BAG, 15.02.1973 - 5 AZR 554/72
Berufungsschrift - Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils - Bezeichnung des …
Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 33/89
Wie die sofortige Beschwerde nicht verkennt, gehört zu den unentbehrlichen Formerfordernissen einer Berufungsschrift die Bezeichnung des Gerichts, dessen Urteil mit dem Rechtsmittel angegriffen wird (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 130/87 - FamRZ 1988, 830; BAG in NJW 1973, 1391, 1392;… Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 329 m.w.N.).
- BGH, 05.03.2009 - V ZB 153/08
Prüfungsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung einer …
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst auf ihre Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 12. Mai 1989, IVb ZB 33/89, NJW 1989, 2396; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 6. Mai 1992, XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255;… Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45) überprüfen muss. - BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89, 958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).Er hat nicht hinreichend sorgfältig gehandelt, wenn er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder wenn ihm trotz einer Überprüfung das Fehlen der erforderlichen Angaben entgangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396 m.w.N.).
- BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94
Fristwahrung eines Antrags nur durch Einlegen bei einer dafür zuständigen Stelle …
Die fehlerhafte Zuleitung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht wäre im übrigen selbst dann kein unabwendbarer Zufall für den Bevollmächtigten des Antragstellers gewesen, wenn dieser die Adressierung Hilfskräften überlassen haben sollte; denn die Bestimmung darüber, an welche Stelle eine anwaltliche Rechtsbehelfsschrift zu richten ist, darf Hilfskräften nicht überlassen werden, sondern ist einzig und allein Sache des Rechtsanwalts, der die richtige Bestimmung des Adressaten spätestens bei der Unterzeichnung des Schreibens abschließend zu kontrollieren hat (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1990 - BVerwG 9 B 222.89 - <NJW 1990, 1747>; BGH, NJW 1989, 2396; 1990, 990).