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   BGH, 02.07.1980 - IVb ZB 516/80   

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https://dejure.org/1980,1973
BGH, 02.07.1980 - IVb ZB 516/80 (https://dejure.org/1980,1973)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1980 - IVb ZB 516/80 (https://dejure.org/1980,1973)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1980 - IVb ZB 516/80 (https://dejure.org/1980,1973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde - Geeignete, organisatorische Maßnahmen zur Wahrung von Fristsachen - Zulässigkeit Angestellten einer Anwaltskanzlei mit der Kontrolle von Fristsachen zu ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehesache - Familiensache - Rechtsanwalt - Büropersonal - Fristsache - Sorgfaltspflicht

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2261
  • MDR 1981, 36
  • FamRZ 1980, 992
  • VersR 1980, 973
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.1971 - IV ZB 39/71

    Rechtsanwalt - Sorgfaltspflichtverletzung - Verantwortlicher Jurist -

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - IVb ZB 516/80
    Für solche Sachen mußte er daher grundsätzlich die Anweisung geben, ihm Eingänge sofort zur Prüfung vorzulegen, ob eine Frist zu wahren sei (im Anschluß an Beschluß vom 7. Juli 1971 - IV ZB 39/71 - VersR 1971, 1022).

    Im Beschluß vom 7. Juli 1971 (IV ZB 39/71 - VersR 1971, 1022) hat der Bundesgerichtshof für den damaligen Rechtszustand ausgesprochen, ein Rechtsanwalt verletze die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er nicht dafür Sorge trage, daß die Eingänge durch einen verantwortlichen Juristen daraufhin geprüft würden, ob etwas zu veranlassen, insbesondere eine fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen sei.

  • BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 46/65

    Wiedereinsetzung. Begriff des Vertreters

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - IVb ZB 516/80
    Daraus konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler folgern, daß die für die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO erforderliche Annahme des Auftrages (BGHZ 47, 320, 322 [BGH 19.04.1967 - VIII ZR 46/65]; 50, 82, 83) - spätestens - erfolgt ist, als das Auftragsschreiben im Büro des Rechtsanwalts Dr. K. einging.
  • BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - IVb ZB 516/80
    Daraus konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler folgern, daß die für die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO erforderliche Annahme des Auftrages (BGHZ 47, 320, 322 [BGH 19.04.1967 - VIII ZR 46/65]; 50, 82, 83) - spätestens - erfolgt ist, als das Auftragsschreiben im Büro des Rechtsanwalts Dr. K. einging.
  • BGH, 14.11.1979 - IV ZB 110/79

    Zulässigkeit einer Beschwerde in Ehewohnungssachen und Hausratssachen - Zulassung

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - IVb ZB 516/80
    Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 14. November 1979 (IV ZB 110/79 = FamRZ 1980, 234, 235) entschieden hat, gilt die Vorschrift jedoch nur für die im vorhergehenden Satz genannten Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 ZPO, also nicht für Familiensachen, die die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung betreffen (§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Für solche Sachen mußte er daher grundsätzlich die Anweisung geben, ihm Eingänge sofort zur Prüfung vorzulegen, ob eine Frist zu wahren sei (im Anschluß an BGH NJW 1980, 2261 = FamRZ 1980, 992).

    Das hat der Senat mit Beschluß vom 2. Juli 1980 - IV b ZB 516/80 - NJW 1980, 2261 = FamRZ 1980, 992 für die anwaltliche Sachbehandlung im Jahre 1978 entschieden.

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 148/91

    Keine weitere Beschwerde in Hausratssachen - Pkw als Hausratsgegenstand

    In solchen Verfahren findet eine weitere Beschwerde (§ 621e Abs. 2 ZPO) nicht statt, auch dann nicht, wenn die Erstbeschwerde, wie hier, als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 = FamRZ 1980, 234; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1980 - IVb ZB 516/80 = FamRZ 1980, 992, 993).
  • BGH, 09.04.1992 - III ZR 228/90

    Enteignungsentschädigung wegen Hochbunker auf Nachbargrundstück

    Zumindest hätte der Beklagte nach seiner Rückkehr die während des Urlaubs eingetroffene Post selbst durchsehen müssen (vgl. Beschluß des VIII. Zivilsenats vom 14. März 1973 - VIII ZB 6/73 = NJW 1973, 901, Beschluß des IVb-Zivilsenats vom 2. Juli 1980 - IVb ZB 516/80 = NJW 1980, 2261 und vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 153/86 = NJW-RR 1987, 710 f. a.E.).
  • BGH, 20.10.1999 - XII ZB 144/99

    Überwachung der Rechtsmittelfrist

    Angesichts dieser Sachverhaltsdarstellung besteht kein begründeter Zweifel daran, daß Rechtsanwalt Sch. bei dem Telefongespräch vom 3. Mai 1999 das Mandat zur Einlegung der Berufung angenommen hat (vgl. hierzu BGHZ 47, 320, 322; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1980 - IVb ZB 516/80 = FamRZ 1980, 992, 993; MünchKomm/von Mettenheim ZPO § 85 Rdn. 21; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 22).
  • BFH, 13.03.1997 - III B 185/96

    Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Denn ein Rechtsanwalt darf, ohne daß ihm Organisationsverschulden zur Last fällt, nicht -- über die bloße Berechnung und Notierung von Fristen und die Überwachung so notierter Fristen hinaus -- seinem Büropersonal völlig selbständig die Prüfung überlassen, ob durch ein Schriftstück eine Frist in Lauf gesetzt wird; er darf insbesondere nicht darauf verzichten, sich die auf Anordnung eines Gerichts förmlich zugestellte Post selbst vorlegen zu lassen und durchzusehen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 16. August 1990 BReg 2 Z 88/90, Monatsschrift für Deutsches Recht 1990, 1125; Beschlüsse des BGH vom 2. Juli 1980 IV b ZB 516/80, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1980, 2261, sowie vom 21. Februar 1974 II ZB 13/73, NJW 1974, 861, und vom 11. März 1980 X ZB 4/80, NJW 1980, 1846).
  • BGH, 09.07.1982 - V ZB 10/82

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Kontrolle über die Vornahme einer

    Die Berufungsanwälte der Beklagten mußten vielmehr dafür Sorge tragen, daß die Eingänge durch einen verantwortlichen Juristen daraufhin überprüft wurden, ob etwas zu veranlassen, insbesondere eine fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen war (vgl. BGH Beschluß vom 7. Juli 1971, IV ZB 39/71, VersR 1971, 1022; für einen Sonderfall auch BGH Beschluß vom 2. Juli 1980, IV b ZB 516/80, NJW 1980, 2261).
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