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   BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88   

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https://dejure.org/1989,457
BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88 (https://dejure.org/1989,457)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1989 - IVb ZB 66/88 (https://dejure.org/1989,457)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 (https://dejure.org/1989,457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter - Berücksichtigung des Wohles des Kindes - Unmöglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671
    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 258
  • MDR 1990, 423
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Danach soll das Sorgerecht demjenigen Elternteil übertragen werden, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124, 126) und eine gleichmäßige und stetige Betreuung und Erziehung geben kann; der stets zu beachtende Kindeswille liefert auch bei kleineren Kindern unter zehn Jahren daneben ein ernst zu nehmendes Indiz für die zu berücksichtigenden persönlichen Bindungen.
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Der Senat hat die in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehobenen Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Beachtung des Kindeswillens als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung bestätigt (Beschluß vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169).
  • BGH, 29.06.1960 - IV ZB 71/60

    Elterliche Gewalt nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung des § 1671 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein gemeinsamer (und nach damaligem Recht dem Vormundschaftsgericht fristgerecht vorgelegter) Vorschlag für beide Elternteile bindend ist (BGHZ 33, 54, 57 ff).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Indessen hat der Senat - sogar im Fall einer Auswanderung nach Übersee - den Standpunkt vertreten, daß das nur im Rahmen der tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse praktisch ausübbare Umgangsrecht bisweilen als das schwächere Recht dem stärkeren Sorgerecht weichen muß (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.10.1988 - 5 UF 46/88
    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Ob dem noch gefolgt werden kann oder ob die Gegenmeinung den Vorzug verdient, nach der die Eltern an einen früheren übereinstimmenden Vorschlag grundsätzlich nicht gebunden sind, sondern jeder Elternteil bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz den Vorschlag einseitig rechtswirksam widerrufen kann (vgl. zuletzt OLG Hamm FamRZ 1989, 654 sowie Jaeger a.a.O. Rdn. 58 m.w.N.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 und vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 mwN).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989, IVb ZB 66/88, FamRZ 1990, 392) .

    b) Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 m.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 435).

    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 m.N.).

    Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Elternteil triftige Gründe anführen kann (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; ebenso Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 311 m.w.N.; a.A. OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 627 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2006, 1625; OLG München FamRZ 2009, 794 m. Anm. Dollinger).

    Auch wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen Kind und anderem Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 1980, 78; Staudinger/Rauscher [2006] § 1684 Rdn. 70; Schwab/Motzer Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. III Rdn. 244; Motzer FamRZ 2000, 925, 927).

    Auch im Hinblick auf § 1684 Abs. 2 BGB kommt der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Umgangselternteil nicht notwendig eine Sperrwirkung für solche Ortsveränderungen zu, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umgangskontakte führen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; RGZ 141, 319, 322).

    Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2008, 1737, 1738).

  • OLG Jena, 12.09.2016 - 4 UF 678/15

    Elterliche Sorge und Umgangsrecht: Gerichtliche Anordnung eines paritätischen

    Hierbei konstituieren neben den Bindungen des Kindes an Eltern und Geschwister die elterliche Erziehungsbefähigung und Fördermöglichkeit sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Kindeswille wichtige Kriterien, welche nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander stehen, sondern im Einzelfall mehr oder minder ausgeprägtes Gewicht für die letztlich dem Tatrichter obliegende Beurteilung erlangen (BGH FamRZ 1990, 392ff.).
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