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BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 694/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Ausgleich von Rentenanwartschaften - Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten - Beeinträchtigung des am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Sozialversicherungsträgers in eigenen Rechten - Beachtung der gesetzlichen ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.02.1964 - V BLw 31/63
Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz
Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 694/80
Nach § 20 Abs. 1 FGG ist hierzu vielmehr erforderlich, daß sie durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist (BGHZ 41, 114, 116) [BGH 04.02.1964 - V BLw 31/63]. - BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80
Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den …
Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 694/80
Eine solche Beeinträchtigung des am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Sozialversicherungsträgers ist jedoch schon dann gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133 f.). - BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80
Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten
Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 694/80
Wie dieser in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung als Beamter oder Berufssoldat, welche in entsprechender Anwendung des § 1580 b Abs. 1 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen ist. - BGH, 03.03.1982 - IVb ZB 717/81
Ausgleich einer Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten im Wege des sogenannten …
Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 694/80
Die mit dem Antrag angesprochene verfassungsrechtliche Problematik (s. insoweit Senatsbeschluß vom 3. März 1982 - IVb ZB 717/81 -, bisher nicht veröffentlicht) wirkt sich für das vorliegende Verfahren nicht aus, nachdem die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über die Höhe des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen haben, die das Familiengericht mit seinem Beschluß vom 24. Oktober 1979, wie sich aus dessen Zusammenhang ergibt, genehmigt hat.