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   BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81   

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BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81 (https://dejure.org/1983,1208)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1983 - IVb ZB 794/81 (https://dejure.org/1983,1208)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 (https://dejure.org/1983,1208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung - Berücksichtigung der gesamten konkurrierenden Rentenanwartschaft des Ehepartners oder nur der ehezeitlich erworbene Anteil bei der Berechnung - Durchführung des Quasi-Splittings - Unzulässigkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1550 (Ls.)
  • MDR 1984, 129
  • FamRZ 1983, 1005
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    An der Methode der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 entwickelt hat, hält er trotz der daran geübten Kritik (Müller-Bütow und Hoppenz FamRZ 1983, 463 und 466) fest.

    Nach den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 = NJW 1983, 1313 zur Ruhensberechnung gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG entwickelt hat, beträgt der für den Versorgungsausgleich anzusetzende Wert des ehezeitlich erworbenen Teiles der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung nach der Anwendung von Ruhensvorschriften im vorliegenden Falle 451, 83 DM.

    Allerdings hat diese Methode der Ruhensberechnung, zu deren Einzelheiten auf den Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. verwiesen wird, Kritik gefunden (Müller-Bütow und Hoppenz FamRZ 1983, 463 und 466), und jedenfalls die von Hoppenz vertretene Rechenweise (vgl. unten zu bb) würde hier mit für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 139, 75 DM erheblich unter dem Betrag von 192, 95 DM bleiben.

    Der Senat ist diesem Verständnis des Gesetzes in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. nicht gefolgt.

    Er hat sich vielmehr für eine Lösung entschieden, die nicht nur den - für sich allein bereits bedeutsamen - Vorteil der wesentlich einfacheren Handhabung bei der Erzielung durchweg vertretbarer Ergebnisse bietet, sondern zudem der bisher sehr umstrittenen Frage der Erfüllung von Wartezeiten jegliche Problematik nimmt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 361 f.) und - mit der Mehrheit der Oberlandesgerichte gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282; 1982, 825 und Müller-Bütow FamRZ 1982, 184 - ein wörtliches Verständnis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG ("Endstufe der Besoldungsgruppe") erlaubt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 362).

    Nichts anderes kann gelten, wenn für die Zwecke des Versorgungsausgleichs nur den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten (so OLG München FamRZ 1980, 1025) oder nur dem durch die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften verursachten Teil des Ruhensbetrages (so Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO) Bedeutung beigemessen wird.

    Der Senat bleibt nach allem bei dem in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. dargelegten Verständnis der versorgungsausgleichsrechtlichen Berücksichtigung von Ruhens oder Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts, dem jetzt - soweit bisher ersichtlich - auch die Auskunftspraxis der Versorgungsträger folgt.

  • OLG München, 26.06.1980 - 4 UF 250/79
    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Nichts anderes kann gelten, wenn für die Zwecke des Versorgungsausgleichs nur den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten (so OLG München FamRZ 1980, 1025) oder nur dem durch die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften verursachten Teil des Ruhensbetrages (so Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO) Bedeutung beigemessen wird.
  • OLG Karlsruhe, 02.05.1983 - 2 UF 204/81
    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Richtigerweise dürfe der nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzte Ruhensbetrag nicht schon von dem noch weiter nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB zu quotierenden fiktiven Altersruhegehalt abgezogen werden, sondern erst vom Ergebnis dieser Quotierung, also von dem Ehezeitanteil des fiktiven Altersruhegehalts (ebenso ein noch nicht veröffentlichter Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1983 - 2 UF 204/81).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 547/80

    Beteiligung des Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Hätte sie sich(nur)gegen die Entscheidung über das Ouasi-Splitting gewandt, hätte ihr Rechtsmittel ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen werden müssen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246 = NJW 1981, 580).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Müller-Bütow stellt ihr erneut die zuletzt sehr differenzierte Auffassung zweier Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1981, 974; 1982, 825) gegenüber, die er bereits in MDR 1982, 793 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79] erläutert hat.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Soweit das Amtsgericht Anwartschaften in Höhe von mehr als dem halben Wertunterschied übertragen hatte, hatte es den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für den § 1587 b Abs. 2 BGB das Quasi-Splitting vorschreibt, teilweise in die Ausgleichsform des Splittings nach Abs. 1 der Vorschrift verlagert und insoweit ein unzulässiges Super-Splitting (SenatsbeschluG BGHZ 81, 152, 192 ff) vorgenommen.
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 866/81

    Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Das ergibt sich bereits daraus, daß die Zulässigkeit einer Beschwerde nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 = NJW 1983, 179, 180).
  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80

    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den

    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Sie ist, worauf Hahne in FamRZ 1983, 467 hingewiesen hat, beim fiktiven Altersruhegehalt vorzunehmen und gewinnt mithin im Ergebnis eine Auswirkung auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft ebenfalls nur nach dem Maße des Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit.
  • OLG Karlsruhe, 30.12.1980 - 5 UF 149/80
    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Er hat sich vielmehr für eine Lösung entschieden, die nicht nur den - für sich allein bereits bedeutsamen - Vorteil der wesentlich einfacheren Handhabung bei der Erzielung durchweg vertretbarer Ergebnisse bietet, sondern zudem der bisher sehr umstrittenen Frage der Erfüllung von Wartezeiten jegliche Problematik nimmt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 361 f.) und - mit der Mehrheit der Oberlandesgerichte gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282; 1982, 825 und Müller-Bütow FamRZ 1982, 184 - ein wörtliches Verständnis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG ("Endstufe der Besoldungsgruppe") erlaubt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 362).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.1982 - 16 UF 210/81
    Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
    Müller-Bütow stellt ihr erneut die zuletzt sehr differenzierte Auffassung zweier Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1981, 974; 1982, 825) gegenüber, die er bereits in MDR 1982, 793 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79] erläutert hat.
  • BGH, 11.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im

    Diese sich aus der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung ergebenden Rechtsfolgen sind auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 90 aaO S. 60, 62, und vom 6.07.83 - aaO).

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine solche Kürzung nur hinnehmen muß, wenn und soweit er andererseits auch an der kürzungsursächlichen Versorgung teilhat (Senatsbeschlüsse vom 1.12.82 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361 und vom 6.07.83 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005, 1006 und ständig).

    d) Die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG ist nunmehr in ihrer - nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Kraft getretenen - durch Art. 1 Nr. 23 des BeamtVGÄndG vom 18.12.89 (BGBl. aaO) und Art. 1 Nr. 17 des BeamtVGÄndG vom 20.09.94 (BGBl. aaO) mit Wirkung ab 1.10.94 geänderten Fassung anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 6.07.83 aaO).

    cc) Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs wird dabei folgendes zu beachten sein: Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß das Ruhen eines Teils der Versorgung nur dann beachtlich ist und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten mitgetragen werden muß, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der Beamte ebenfalls in der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.12.82 aaO S. 361 und vom 6.07.83 aaO S. 1006).

    Diese Berechnungsweise folgt den grundsätzlichen Vorgaben, die der Senat für die Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.12.82 aaO, 6.07.83 aaO und vom 2.12.87 aaO mit ablehnender Anmerkung Schmitz FamRZ 1989, 123).

  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Ruhensregelung im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen

    Diese sich aus der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung ergebenden Rechtsfolgen sind auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 90 aaO. S. 60, 62, und vom 6. Juli 1983 - aaO.).

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine solche Kürzung nur hinnehmen muß, wenn und soweit er andererseits auch an der kürzungsursächlichen Versorgung teil hat (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361 und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005, 1006 und ständig).

    d) Die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG ist nunmehr in ihrer - nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Kraft getretenen - durch Art. 1 Nr. 23 des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. aaO.) und Art. 1 Nr. 17 des BeamtVGÄndG vom 20. September 1994 (BGBl. aaO.) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 geänderten Fassung anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 aaO.).

    cc) Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs wird dabei folgendes zu beachten sein: Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß das Ruhen eines Teils der Versorgung nur dann beachtlich ist und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten mitgetragen werden muß, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der Beamte ebenfalls in der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teil hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO. S. 361 und vom 6. Juli 1983 aaO. S. 1006).

    Diese Berechnungsweise folgt den grundsätzlichen Vorgaben, die der Senat für die Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO., 6. Juli 1983 aaO. und vom 2. Dezember 1987 aaO. mit ablehnender Anmerkung Schmitz FamRZ 1989, 123).

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).

    Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563, 564 und ständig).

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