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   BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80   

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https://dejure.org/1981,2740
BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80 (https://dejure.org/1981,2740)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1981 - IVb ZB 824/80 (https://dejure.org/1981,2740)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 (https://dejure.org/1981,2740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung - Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Frist zur Einlegung der Beschwerde - Begründung - Versäumung - Unselbstständige Anschließung - Notwendige Streitgenossen - Berufung - Anschließung - Verwerfung des Hauptrechtsmittels - Antrag auf wiedereinsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 657
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.10.1979 - IVb ZB 10/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Versicherungs- und

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80
    Nach dem Ablauf der mit dem 25. Februar 1980 endenden Beschwerdefrist legte die Antragsgegnerin am 14. März 1980 "Anschlußbeschwerde" gegen das Urteil des Familiengerichts ein und stellte sich unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129 = NJW 1980, 396 auf den Standpunkt der Beschwerde der LVA.

    Zur Begründung des Wiedereinsetzungsverlangens wies sie darauf hin, daß die Rechtslage bei dem Versorgungsausgleich von Ehegatten, die sich bereits im Rentenalter befänden, bis zur Veröffentlichung der Entscheidung BGH NJW 1980, 396 umstritten gewesen sei.

    Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte angebliche Unsicherheit den Rechtslage bei dem Versorgungsausgleich von schon im Rentenalter befindlichen Ehegatten bis zur Entscheidung BGH NJW 1980, 396 entschuldige das Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerde nicht.

  • BGH, 18.10.1978 - IV ZB 43/78

    Beginn der Beschwerdefrist bei ohne Zustellung erfolgter, lediglich formloser

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80
    Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gemäß § 621 e ZPO sind die Vorschriften der ZPO maßgebend (im Anschluß an FamRZ 1979, 30).

    Für die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde des § 621 e ZPO sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend (BGH Beschluß vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 43/78 - FamRZ 1979, 30 = NJW 1979, 109).

  • BGH, 20.04.1979 - IV ZB 84/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist -

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80
    Dabei ist das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an einer Fristversäumung auch in Familiensachen nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Vertretenen zuzurechnen (BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - FamRZ 1979, 576, 577 = NJW 1979, 1414).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80
    Daran ändert die Gleichheit der Verfahrensziele nichts (BGH Beschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773).
  • BGH, 17.10.1979 - IV ZB 10/79

    Abweisung einer Scheidungsklage wegen eines Widerspruchs - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80
    Nach dem Ablauf der mit dem 25. Februar 1980 endenden Beschwerdefrist legte die Antragsgegnerin am 14. März 1980 "Anschlußbeschwerde" gegen das Urteil des Familiengerichts ein und stellte sich unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129 = NJW 1980, 396 auf den Standpunkt der Beschwerde der LVA.
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 ZPO vor, so findet gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Anschlußberufung kein Rechtsmittel statt (BGH aaO; Beschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 = FamRZ 1981, 657).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Dadurch, daß die Klägerin nach der Zurücknahme der Berufung des Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 1986 verlesen ließ, hat sie ihre - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene - Anschlußberufung weiterverfolgt und darüber eine Entscheidung des Gerichts begehrt, die ohne dieses Begehren nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Rechtsfolge aus § 522 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintritt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658).
  • BGH, 14.05.1998 - III ZR 182/97

    Echtsmittelbefugnis des Anschlußberufungsführers

    Dem entspricht es, daß die durch die unselbständige Anschließung herbeigeführte Befugnis, in einem Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, in denen der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug neu zu verhandeln ist, erlischt, wenn die Berufung mangels Zulässigkeit keine Entscheidung in der Sache erlaubt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658; zur entsprechenden Wirkung einer Berufungsrücknahme BGHZ 109, 41, 46).

    Diese lediglich deklaratorische Feststellung der Rechtsfolge unterliegt keiner Anfechtung (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - NJW 1986, 852; BGHZ 109, 41, 46 und - für eine dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Konstellation - Beschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658).

  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 68/86

    Säumigkeit des Berufungsklägers im Verhandlungstermin

    Nach dem Senatsbeschluß vom 25. März 1981 (IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658) ist kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige Anschlußberufung durch Zurücknahme der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert und das Gericht lediglich diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht.
  • BGH, 24.09.1981 - IX ZR 80/80

    Geltendmachung des Regelunterhalts durch ein nichteheliches Kind nach

    Ebenso ist die Rechtsnachfolge unerheblich für die Frage, ob ein Rechtsstreit Feriensache nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG ist (BGH, Beschluß vom 11. März 1981 - IV b ZB 705/80, NJW 1981, 1564;Beschluß vom 1. April 1981 - IV b ZB 877/80, FamRZ 1981, 657).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Maßgebend sind insoweit auch in sogenannten isolierten FGG-Familiensachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. BGH Beschluß vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 43/78 - FamRZ 1979, 30 = NJW 1979, 109, 110; Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658).
  • BGH, 22.05.1984 - III ZB 9/84

    Wirkung der Anschlußberufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 = FamRZ 1981, 657, 658) kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige Anschlußberufung in den Fällen des § 522 Abs. 1 ZPO unwirksam wird und das Gericht diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht.
  • BGH, 03.07.1995 - II ZB 4/95
    Dem Führer einer unselbständigen Anschlußberufung steht dann kein Rechtsmittel gegen den Verlust seiner Anschließung zur Verfügung, wenn das Hauptrechtsmittel der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgenommen oder - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89, NJW 1990, 840, 841; BGH, Beschl. v. 22. Mai 1984 - III ZB 9/84, NJW 1986, 852; BGH, Beschl. v. 25. März 1981 - IVb 824/80, FamRZ 1981, 657, 658; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., Rz. 5 zu § 522 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 53. Aufl., Rz. 8 zu § 522a ZPO, Schellhammer, Zivilprozeß, 5. Aufl., Rz. 1016; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 138 II 1a, Fn. 8; a.A. MK/Rimmelspacher, ZPO, Rz. 21 zu § 522a ZPO und Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., Rz. 25 zu § 522a ZPO).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 104/83

    Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Maßgebend ist die Vorschrift des § 233 ZPO (nicht § 22 FGG: Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658), die voraussetzt, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.
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