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   BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83   

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https://dejure.org/1984,990
BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83 (https://dejure.org/1984,990)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1984 - IVb ZB 87/83 (https://dejure.org/1984,990)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 (https://dejure.org/1984,990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übertragung von Rentenanteilen auf das Konto des Ehegatten bei Scheidung - Bewertung von Versorgungsanwartschaften - Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast - Beschwerdebefugnis - Beamtenrechtliche Versorgungslast - Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; FGG § 20
    Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 34
  • FamRZ 1984, 671
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83
    Eine Beeinträchtigung ist für den Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast ebenso wie für einen Sozialversicherungsträger bereits gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist; auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an (Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IVb ZB 593/81 - nicht veröffentlicht - im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 m.w.N.).

    Das hängt vom - ungewissen - künftigen Versicherungsschicksal eines jeden Ehegatten ab (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO).

  • BGH, 15.04.1981 - IVb ZB 593/81

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung - Anrechnung von

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83
    Eine Beeinträchtigung ist für den Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast ebenso wie für einen Sozialversicherungsträger bereits gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist; auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an (Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IVb ZB 593/81 - nicht veröffentlicht - im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 12. November 1980 - IV b ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133; s. auch Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985).
  • OLG München, 09.11.1987 - 2 UF 1205/87
    Fordert er hingegen einen "noch stärkeren« Eingriff, so macht er nicht einen Eingriff in seine Rechte, sondern in die Rechte eines Ehegatten geltend (gegen BGH FamRZ 1984, 671 = EzFamR FGG § 20 Nr. 1 = BGHF 4, 296).

    Hieraus folgt für den Senat (gegen BGH FamRZ 1984, 671 = EzFamR FGG § 20 Nr. 1 = BGHF 4, 296), daß ein Versorgungsträger nur dann durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich im echten Wortsinne "beschwert« sein kann, wenn er sich gegen einen "Eingriff« in seine Rechte wendet.

    Jeder unzutreffende Eingriff in die Rechte eines Versorgungsträgers sei eine Beeinträchtigung iSd § 20 FGG; auf eine finanzielle Mehrbelastung, die sich im voraus nicht erkennen lasse, komme es nicht an (vgl. BGH FamRZ 1981, 132 = BGHF 2, 355; 1982, 155 = BGHF 2, 971; 1984, 671 = EzFamR FGG § 20 Nr. 1 = BGHF 4, 296; vgl. ferner KG FamRZ 1984, 496; OLG Bremen FamRZ 1984, 497).

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