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   BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85   

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BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85 (https://dejure.org/1986,625)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1986 - IVb ZR 16/85 (https://dejure.org/1986,625)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 (https://dejure.org/1986,625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Minderung der Bedürftigkeit eines geschiedenen Ehegattens - Einfluss von Erträgen aus Vermögensumschichtungen auf die Bedürftigkeit - Berücksichtigung eines Gebrauchsvorteils durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus - Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten eigenes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1 S. 1
    Minderung der Bedürftigkeit durch Erträge aus einer Vermögensumschichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 683
  • MDR 1986, 480
  • FamRZ 1986, 439
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Derartige Änderungen der Vermögens- und Erwerbssituation können nur dann den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 1361 Abs. 1 BGB zugerechnet werden, wenn die zugrundeliegende wirtschaftliche Entwicklung auch ohne die Trennung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 112 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] sowie vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356).

    Soweit sein Wert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen, ist er bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften der Ehegatten hinzuzurechnen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 a.a.O. sowie zuletzt vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Tatsächlich erzielte Vermögenserträge mindern nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohne Rücksicht auf die Herkunft des Vermögens und auf Billigkeitsgründe gem. § 1577 Abs. 1 BGB die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (vgl. Urteile vom 27. Juni 1984 a.a.O. und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359 m.w.N.).

    Die Annahme einer erzielbaren Nettorendite von monatlich 1.000 DM aus einem Kapital von 200.000 DM läßt zunächst außer acht, daß dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Rücklage für Not- und Krankheitsfälle zuzubilligen ist, bei der in der Regel nur die Rendite für kurzfristig verfügbare Sparguthaben in Ansatz gebracht werden kann (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 und vom 27. Juni 1984 a.a.O. S. 357; das OLG Düsseldorf a.a.O. setzt unter diesem Gesichtspunkt aus einem Kapital von 250.000 DM einen Betrag von 20.000 DM an).

  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85

    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Soweit sein Wert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen, ist er bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften der Ehegatten hinzuzurechnen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 a.a.O. sowie zuletzt vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 171/78

    Voraussetzungen und Umfang des Unterhaltsanspruchs des während der Ehe nicht

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Die herrschende Ansicht geht von einer Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten aus, eigenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die in zumutbarer Weise eingezogen werden könnten, aber nicht eingezogen werden (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 312; Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1089; Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 268; Furier, Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - 1941 - S. 41 f; KG OLGE 21, 241, 242; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 392; OLG Saarbrücken FamRZ 1985, 477; s.a. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Derartige Änderungen der Vermögens- und Erwerbssituation können nur dann den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 1361 Abs. 1 BGB zugerechnet werden, wenn die zugrundeliegende wirtschaftliche Entwicklung auch ohne die Trennung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 112 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] sowie vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82

    Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Die Klägerin die mit der Revision u.a. die Nichtberücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs gerügt hat, wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, hierzu konkrete Tatsachen darzulegen, weil nur dann ein solcher berücksichtigt werden kann (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 15/82 - FamRZ 1984, 151, 153 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 60/83

    Bestreitung des Unterhalts des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Stamm seines

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Der Grundsatz, daß die Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten zur Verwertung seines Vermögensstamms im allgemeinen nicht so weit geht wie diejenige eines Geschiedenen (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 361), muß entsprechend für die Obliegenheit zu einer Vermögensumschichtung gelten.
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Tatsächlich erzielte Vermögenserträge mindern nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohne Rücksicht auf die Herkunft des Vermögens und auf Billigkeitsgründe gem. § 1577 Abs. 1 BGB die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (vgl. Urteile vom 27. Juni 1984 a.a.O. und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Die Annahme einer erzielbaren Nettorendite von monatlich 1.000 DM aus einem Kapital von 200.000 DM läßt zunächst außer acht, daß dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Rücklage für Not- und Krankheitsfälle zuzubilligen ist, bei der in der Regel nur die Rendite für kurzfristig verfügbare Sparguthaben in Ansatz gebracht werden kann (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 und vom 27. Juni 1984 a.a.O. S. 357; das OLG Düsseldorf a.a.O. setzt unter diesem Gesichtspunkt aus einem Kapital von 250.000 DM einen Betrag von 20.000 DM an).
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 395/81

    Folgen der fehlenden Anrechnung der Grundrente eines Ehegatten auf die Einkünfte

    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Wenn der Unterhaltsberechtigte ertragsloses Vermögen besitzt (z.B. eine Münzsammlung vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 395/81 - nicht veröffentlicht) wird ihm die Umschichtung in ein Erträge abwerfendes Vermögen in der Regel zuzumuten sein.
  • OLG Saarbrücken, 31.10.1984 - 9 UF 50/83
    Auszug aus BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
    Die herrschende Ansicht geht von einer Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten aus, eigenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die in zumutbarer Weise eingezogen werden könnten, aber nicht eingezogen werden (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 312; Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1089; Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 268; Furier, Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - 1941 - S. 41 f; KG OLGE 21, 241, 242; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 392; OLG Saarbrücken FamRZ 1985, 477; s.a. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128).
  • BGH, 24.10.1979 - IVb ZR 171/78
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen von Bedeutung.
  • OLG Bamberg, 05.03.1992 - 2 UF 93/91

    Fiktive Zinserträge bei Bemessung des nachehelichen Unterhalts

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  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Von der Maßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen zugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechtskraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

    Soweit deren Wert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstücksunkosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen, ist er bei der Bestimmung der Lebensverhältnisse den Einkünften der Eheleute hinzuzurechnen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - EzFamR BGB § 1577 Nr. 7 = FamRZ 1986, 439, vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162 m.w.N.).

    Dem Ausgangspunkt des Kammergerichts ist allerdings zuzustimmen, daß den Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit trifft, eigenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die in zumutbarer Weise eingezogen werden könnten, aber nicht eingezogen werden (Senatsurteil vom 19. Februar 1989 - IVb ZR 16/85 - EzFamR BGB § 1577 Nr. 7 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 2/91

    Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

    Sofern die Urteile des Senats vom 19. Februar 1986 (IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 441) und vom 5, März 1986 (IVb ZR 12/85 - FamRZ 1986, 560, 562) anders zu verstehen seien, könne ihnen nicht gefolgt werden.
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Die bisherige Vermögensanlage muss sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe vom Vermögensinhaber eine Umschichtung verlangt werden kann (BGH FamRZ 1986, 439).
  • BGH, 21.04.1993 - XII ZR 248/91

    Pflichtteilsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten -

    Daraus ergibt sich die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen und es gegebenenfalls sogar umzuschichten, denn auch solche Einkünfte und Vermögenserträge mindern die Bedürftigkeit, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440; vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Daraus ergibt sich grundsätzlich seine Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 m.w.Nachw.; vom 5. März 1986 - IVb ZR 12/85 - FamRZ 1986, 560, 561).
  • BGH, 05.03.1986 - IVb ZR 12/85

    Unterhaltsmindernde Berücksichtigung der Verwendung geerbten Kapitalvermögens zur

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen), bestimmt sich die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zu einer Vermögensumschichtung zum Zwecke der Erzielung höherer Erträge nach Zumutbarkeitsgrundsätzen, wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Belange beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen sind und dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden muß.

    Diese sind als tatsächlich gezogene Nutzungen ihres Vermögens gemäß § 1577 Abs. 1 BGB in voller Höhe auf ihren Bedarf von monatlich 6.700 DM anzurechnen, ohne daß es auf die Festlegung ihres Wohnbedarfs im Vorprozeß ankommt; der (nach Maßgabe der gestiegenen Lebenshaltungskosten fortgeschriebene) Wohnbedarf stellt insoweit lediglich eine Mindestgrenze dar (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1986 aaO).

  • OLG Koblenz, 11.04.1989 - 11 UF 1013/88

    Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt wegen Krankheit; Zumutbarkeit

    Er hat dies damit begründet, daß bei der aus § 242 BGB abgeleiteten Obliegenheit, Vermögen ertragbringend anzulegen, um die eigene Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern, eine Zumutbarkeitsprüfung erfolgen müsse, bei der die Belange des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen gegeneinander abzuwägen seien (BGH FamRZ 1986, 439, 440, sh. auch BGH FamRZ 1986, 560, 561).

    Der BGH hat eine eindeutige Unwirtschaftlichkeit bei der Anlage des Vermögens in Immobilienvermögen nicht angenommen, da einerseits der Kaufkraftverlust von Geldvermögen und die daher größere Wertbeständigkeit von Immobilienvermögen zu beachten sei und andererseits die unterhaltsbedürftige Partei sich zumindestens den Betrag als Vermögensertrag auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müsse, der zur Deckung ihres angemessenen Wohnbedarfs erforderlich sei (BGH FamRZ 1986, 439, 441).

    Daher würden sich die nachteiligen Folgen der gewählten Art der Vermögensanlage für die Unterhaltsbedürftigkeit in Grenzen halten, weil es letztlich nur um den Unterschied zwischen dem erzielbaren Ertrag aus Immobiliar- und Mobiliarvermögen gehe, dem Verhalten der unterhaltsbedürftigen Partei ein verständliches Motiv zugrundeliege (BGH FamRZ 1988, 560, 561) und dem Vermögensinhaber eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Art der Vermögensanlage belassen werden müsse (BGH FamRZ 1986, 439, 440).

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2019 - 6 UF 76/18

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung krankheitsbedingter Mehraufwendungen des

  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88

    Abtretung des Anspruchs auf Freistellung von Unterhaltspflichten eines

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 39/87

    Vermögenserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen des

  • OLG Düsseldorf, 10.06.1988 - 7 UF 1/88
  • BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 82/85

    Unterhaltsanspruch des arbeitsuchenden Ehegatten

  • BGH, 23.12.1987 - IVb ZR 108/86

    Trennungsunterhalt bei vorübergehender Einkunftslosigkeit des

  • OLG Hamm, 23.06.1999 - 5 UF 190/98

    Berücksichtigung trennungsbedingter Vermögensumschichtung bei Trennungsunterhalt

  • OLG Hamburg, 07.07.1995 - 15 UF 145/94

    Rechtswirkungen der fortlaufenden Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des

  • OLG Nürnberg, 19.07.1999 - 10 UF 1377/99

    Wirkung der Zahlung im Unterhaltsprozess - Erforderlichkeit der

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2000 - 16 UF 78/98

    Getrennt lebende Ehegatten; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsbedarf; Einsetzung von

  • OLG Hamm, 17.02.1995 - 10 UF 44/94

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • OLG Koblenz, 18.06.1996 - 15 UF 74/96

    Voraussetzungen einer Abänderungsklage; Berücksichtigung nach der Scheidung

  • OLG Hamm, 24.05.1989 - 11 UF 472/88

    Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt während des Getrenntlebens; Ende der

  • OLG Hamburg, 27.07.1995 - 15 UF 145/94

    Geltendmachung einer Erhöhung nachehelichen Unterhalts wegen steigender

  • OLG Nürnberg, 11.01.1993 - 10 UF 2831/92

    Anrechnung gestundeter Zinsen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten

  • OLG Düsseldorf, 02.07.1987 - 4 UF 9/87
  • KG, 13.06.1986 - 13 UF 6134/85
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