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   BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83   

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BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83 (https://dejure.org/1984,1837)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1984 - IVb ZR 24/83 (https://dejure.org/1984,1837)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 24/83 (https://dejure.org/1984,1837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zählkindvorteil - Unterhaltsbemessung - Gemeinschaftliches Kind - Kindergeld

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2694
  • MDR 1985, 215
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83
    Ähnlich argumentiert auch die Revision: Das angefochtene Urteil laufe darauf hinaus, daß die Mutter der Klägerin mehr als die Hälfte des tatsächlich ausbezahlten Kindergeldes behalte, was den Grundsätzen der grundlegenden Entscheidung BGHZ 70, 151 ff. zuwiderlaufe.

    Der für das Unterhaltsrecht entwickelte Ausgleich des Kindergeldes unter getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten will gewährleisten, daß dieses ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist, weiterhin beiden entsprechend ihrer beiderseitigen Haftung für den Unterhalt des Kindes zugute kommt (BGHZ 70, 151, 154).

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83
    "Zur Berücksichtigung des sogenannten Zählkindvorteils bei der Unterhaltsbemessung für eheliche Kinder (hier: nicht gemeinschaftliches Kind erhöht das Kindergeld für ein gemeinschaftliches; Fortführung der Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 und vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650).«.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum sogenannten Zählkindvorteil (Urteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 - und vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650) hat ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich des staatlichen Kindergeldes unter getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nur insoweit stattzufinden, als dieses für gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird.

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZR 582/80

    Berechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung -

    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83
    "Zur Berücksichtigung des sogenannten Zählkindvorteils bei der Unterhaltsbemessung für eheliche Kinder (hier: nicht gemeinschaftliches Kind erhöht das Kindergeld für ein gemeinschaftliches; Fortführung der Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 und vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650).«.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum sogenannten Zählkindvorteil (Urteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 - und vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650) hat ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich des staatlichen Kindergeldes unter getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nur insoweit stattzufinden, als dieses für gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.1980 - 2 UF 352/78

    Studium; Finanzierung; Begabung; Wirtschaftliche Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83
    Dieser Rechtsprechung des Senats wird weitgehend gefolgt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 702 ; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 515; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 85; AG Düsseldorf FamRZ 1983, 830; BGB -RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1606 Rdn. 23; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1602 Anm. 2 c; Erman/Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 1606 Rdn. 5; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 67; kritisch Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1606 Rdn. 13; a.A. wohl Göppinger Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1021).
  • OLG Hamm, 14.07.1983 - 7 UF 666/82
    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83
    Dem hat sich das OLG Hamm (FamRZ 1984, 90) für den besonderen Fall angeschlossen, daß ein von der Mutter getrennt lebender Vater für die nicht bei ihm lebenden gemeinsamen Kinder ein erhöhtes Kindergeld wegen der Berücksichtigung seiner Kinder aus erster Ehe bezieht, weil nicht angebracht sei, ihm einen "Freibetrag" zu belassen.
  • OLG Frankfurt, 24.11.1981 - 20 W 779/81
    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83
    Dieser Rechtsprechung des Senats wird weitgehend gefolgt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 702 ; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 515; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 85; AG Düsseldorf FamRZ 1983, 830; BGB -RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1606 Rdn. 23; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1602 Anm. 2 c; Erman/Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 1606 Rdn. 5; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 67; kritisch Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1606 Rdn. 13; a.A. wohl Göppinger Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1021).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1981 - 5 WF 216/81
    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 24/83
    Das OLG Düsseldorf (5. FamS, FamRZ 1983, 86; ablehnend Luthin ebendort) will dann eine Ausnahme machen, wenn - wie gerade auch im vorliegenden Fall - ein Zählkindvorteil für ein gemeinschaftliches Kind dadurch anfällt, daß der betreuende Elternteil noch ein älteres, nicht gemeinsames Kind hat und dieses bei der Kindergeldbemessung als erstes Kind mitzählt.
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Ein Kindergeldausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten kann nur insoweit stattfinden, als das Kindergeld für gemeinsame Kinder gezahlt wird (Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 24/83 - FamRZ 1984, 1000).

    Vielmehr entspricht es dem Regelungszweck des Kindergeldgesetzes, mit dem Zählkindvorteil diese Doppelbelastung aufzufangen (st. Rspr. Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 f.; vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650 f. und vom 11. Juli 1984 a.a.O. S. 1000).

    Aber auch der dem Beklagten zustehende restliche Teil ist nicht zur Verteilungsmasse zu rechnen, und zwar aus den gleichen Gründen, die zur Nichtanrechenbarkeit des Zählkindvorteils führen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1984 a.a.O.) und deretwegen sich auch eine Berücksichtigung bei der Bedarfsermittlung (vgl. oben) verbietet.

  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98

    Berücksichtigung des Zählkindvorteils; Angemessenheit des Kindesunterhalts

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, entspricht es dem Regelungszweck des erhöhten Kindergeldes, die Mehrbelastung aufzufangen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil dadurch erwächst, daß er nicht nur die gemeinsamen, sondern noch ein oder mehrere weitere Kinder zu unterhalten hat (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26; vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 24/83 - FamRZ 1984, 1000).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1985 - 16 UF 112/84
    Dies steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 2 = BGHF 4, 235), welcher der Senat (FamRZ 1983, 85) folgt.

    In seiner jüngsten Entscheidung vom 11. Juli 1984 (FamRZ 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 2 = BGHF 4, 469) hat der Bundesgerichtshof, wovon der erkennende Senat (FamRZ 1983, 85) bereits ausgegangen war, bekräftigt, daß bei dem Kindergeldausgleich der sog. Zählkindvorteil stets nicht anzurechnen ist, und zwar unabhängig davon, aufgrund welcher Fallgestaltung der Zählkindvorteil im einzelnen entsteht.

    Soweit einem Elternteil wegen der Berücksichtigung eines weiteren, nicht gemeinsamen Kindes ein Zählkindvorteil erwächst, ist dieser dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder weder ganz noch teilweise zuzurechnen, und damit auch nicht in den Ausgleich einzubeziehen, denn die Unterhaltslast, die den Eltern gegenüber den gemeinsamen ehelichen Kindern obliegt, und die das staatliche Kindergeld erleichtern soll, wird nicht dadurch erhöht, daß einer von ihnen - oder jeder ein weiteres Kind hat (BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 2 = BGHF 4, 235).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 11. Juli 1984 (FamRZ 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 2 = BGHF 4, 469) lediglich allgemein ausgeführt, daß im Innenverhältnis der Elternteile demjenigen, der eine zusätzliche Unterhaltslast für ein nicht gemeinsames Kind hat, auch der damit verbundene Zählkindvorteil alleine zugute kommt.

  • OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 6 UF 117/94

    Kindes- und Ehegattenunterhalt im Mangelfall

    Im Grundsatz (BGH FamRZ 1984, 1000 ) ist davon auszugehen, daß das jeweils gezahlte Kindergeld getrennt den verschiedenen Familien zuzuordnen ist, denen die Kinder angehören.

    Im Grundsatz ist im Anschluss an BGH, FamRZ 1984, 1000 davon auszugehen, dass das jeweils gezahlte Kindergeld getrennt den verschiedenen Familien zuzuordnen ist, denen die Kinder angehören.

    Das ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 1000 ) nicht zulässig.

  • OLG Saarbrücken, 30.06.1988 - 6 UF 119/86

    Antrag auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung

    Es ist deshalb im Verhältnis zum Beklagten davon auszugehen, daß nur die Zulagen anzurechnen sind, die gezahlt würden, wenn nur wegen der Kläger eine Bezugsberechtigung bestünde (vgl. BGH, FamRZ 81, 26; FamRZ 84, 1000).

    Die Umstände erfordern nicht, zur Beseitigung grober Unbilligkeit eine Berücksichtigung des Zählkindvorteils vorzunehmen (vgl. auch BGH, FamRZ 84, 1000).

  • OLG Dresden, 20.01.1999 - 20 UF 548/98

    Zahlung von Kindesunterhalt; Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs; Grenzen

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  • OLG Hamm, 22.10.1986 - 5 UF 364/86
    Bei ihm wird der Kläger ersichtlich nur für die Bemessung des Kindergeldes für Tanja als Zählkind berücksichtigt; dieser Vorteil ist jedoch zwischen den Parteien nicht auszugleichen (vgl. BGH FamRZ 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 2 = BGHF 4, 469 mwN).
  • LG Duisburg, 07.05.1985 - 4 T 126/85

    Zulässigkeit einer hälftigen Anrechnung von Kindergeld auf den Regelunterhalt

    Dieses Ergebnis trägt den von dem BGH herausgestellten Grundsätzen Rechnung, dass der Kindergeldausgleich nicht das Rechtsverhältnis zwischen einem Elternteil und seinen unterhaltsberechtigten Kindern, sondern ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Elternteilen betrifft (BGH NJW 81, 170) und dass im Innenverhältnis der Elternteile demjenigen, der eine zusätzliche Unterhaltslast hat, auch der damit verbundene Zählkindervorteil allein zugute kommt (BGH MDR 85, 215).
  • OLG Zweibrücken, 22.08.1986 - 1 Ss 144/86
    Dabei ist zunächst klarzustellen, daß die Bemessung des notwendigen Selbstbehalts Sache des Tatrichters ist (vgl. für das Familienrecht etwa BGH FamRZ 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 2 = BGHF 4, 235).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.1986 - 18 WF 92/85

    Selbstbehalt; Unterhaltsanspruch; Unterhaltspflicht; Erwerbstätigkeit

    Nachdem dem Kläger der Kinderzuschuß nicht ausbezahlt wird, erscheint es im übrigen fraglich, ob dieser Kinderzuschuß bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers angesetzt werden kann (s. hierzu BGH FamRZ 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 2 = BGHF 4, 235).
  • OLG Schleswig, 30.09.1985 - 8 UF 167/82
  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 69/83

    Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente - Bemessung der Höhe eines

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 66/84

    Anspruch eines Kindes auf Unterhalt gegen Vater - Eintritt eines Verzuges bei

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