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   BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 3/85   

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https://dejure.org/1986,5970
BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 3/85 (https://dejure.org/1986,5970)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1986 - IVb ZR 3/85 (https://dejure.org/1986,5970)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 3/85 (https://dejure.org/1986,5970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 938
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.1980 - VI ZR 234/77

    Infolge der Geschäftsaufgabe entstandener Verdienstausfall als adäquate Folge

    Auszug aus BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 3/85
    Hingegen ist eine Abänderungsklage nicht zulässig bei einem bloßen Wechsel der tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände, auf der die Verurteilung beruht, weil sich in einem solchen Fall die zugrundeliegenden Verhältnisse, das heißt die festgestellten Tatsachen als maßgebliche Grundlagen der Entscheidung, nicht geändert haben (herrschende Meinung, vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 234/77 - VersR 1981, 280, 281 m.w.N.).

    Wenn daher im Fall einer Verurteilung zu künftigen Unterhaltsleistungen die dabei getroffene Prognose über die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse auf eine unrichtige Bewertung der maßgeblichen Umstände zurückgeht, kann diesem Fehler nur - soweit prozeßrechtlich zulässig - mit einem Rechtsmittel begegnet werden (BGH Urteil vom 9. Dezember 1980 a.a.O. S. 281; Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694, 695).

  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 3/85
    Wenn daher im Fall einer Verurteilung zu künftigen Unterhaltsleistungen die dabei getroffene Prognose über die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse auf eine unrichtige Bewertung der maßgeblichen Umstände zurückgeht, kann diesem Fehler nur - soweit prozeßrechtlich zulässig - mit einem Rechtsmittel begegnet werden (BGH Urteil vom 9. Dezember 1980 a.a.O. S. 281; Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694, 695).
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 3/85
    Bei einem Urteil auf Zahlung einer Unterhaltsrente, dessen Rechtskraft auch den Ausspruch auf die erst künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen - auf der Grundlage einer Prognose der zukünftigen Entwicklung - ergreift, rechtfertigt die Geltendmachung einer von jener Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 323 ZPO und führt damit zur Zulässigkeit der Abänderungsklage (Senatsurteil BGHZ 82, 246, 250, 251) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80].
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 3/85
    Die Zulässigkeit einer Abänderungsklage setzt voraus, daß der Kläger den nachträglichen Eintritt von Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der in dem abzuändernden Urteil zugrunde gelegten, für die damalige Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222).

    Für diese letzteren Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß bloße Veränderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im früheren Verfahren gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung nicht rechtfertigen können, da die Abänderung nur der Korrektur einer fehlgeschlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung von Fehlern (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938, 939; 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 984; 18. März 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092).

  • OLG München, 26.06.2009 - 10 U 3867/08

    Zulässigkeit der Abänderungsklage: Andere rechtliche Beurteilung der

    Denn die Abänderungsklage ist unzulässig, wenn eine Klagepartei einen bloßen Wechsel der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände, auf der die Verurteilung beruht, geltend macht (vgl. BGH NJW-RR 1986, 938; BGH VersR 1981, 280; BGH NJW 1979, 1656) und sich nicht auf eine nach der Verurteilung liegende neue Tatsache beruft, die zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht berücksichtigt werden konnte.
  • OLG Saarbrücken, 11.03.1987 - 9 UF 144/85

    Änderung der Düsseldorfer Tabelle; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

    Zwar trifft es zu, daß eine spätere Änderung der Bewertung oder Beurteilung unverändert fortbestehender tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung nicht zu begründen vermag (vgl. BGH NJW-RR 1986, 938 f = BGHF 5, 19); die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle beruht jedoch gerade darauf, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf seiten des Unterhaltsbedürftigen als auch auf seiten des Unterhaltspflichtigen infolge geänderter Lebenshaltungskosten und geänderter Einkommensverhältnisse gewandelt haben.
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